476. Vorlage (HV I 5.) — zur Beschlußfassung — in
der Auscinandersetzungssathe aus Anlaß der Auf
lösung des Gutsbezirks Tasdorf.
Ich bitte zu beschließen:
„Der Vereinbarung anläßlich der Auflösung des
Gutsbezirks Tasdorf vom 9. Oktober 1930, 5. No
vember 1930 und 14. Mürz 1931 wird zugestimmt mit
der Maßgabe, daß der Stadt und den städtischen Ge
sellschaften grundbuehlich das Recht zugesichert wird,
in bzw. auf den übereigneten öffentlichen Wegen jeder
zeit unentgeltlich Druckrohr-, Kanalisations-, Be- und
Entwässerungs-, Feldbahn- und sonstige Anlagen einzu
bauen und zu betreiben.“
Auf Grund des Gesetzes über die Regelung ver
schiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom
27. Dezember 1927 (GS. S. 212), sind bezüglich der Ein
gliederung des Gutsbezirks Tasdorf, dessen Gutsherr
die Stadt Berlin ist, in die Landgemeinde Tasdorf, vor
behaltlich der Zustimmung der städtischen Körperschaf
ten die in Abschrift beiliegenden Vereinbarungen vom
9. Oktober 1930, 5. November 1930 und 14. März 1931
getroffen worden. Der Magistrat hat den genannten
Vereinbarungen unter dem 22. Juli 1931 zugestimmt.
Nach § 11 Ziff. 1 h des Gemeindeverfassungsrechts für
die Hauptstadt Berlin vom 30. März 1931 ist die Zu
stimmung der Stadtverordnetenversammlung zu der Ver
einbarung notwendig.
Magistratsdezernent: Bürgermeister Lange.
Berlin, den 10. August 1931.
Der Oberbürgermeister.
Dr. S a h m.
St. V. 31 — B. XV. 4 a.
Zu 476. Abschrift.
Anwesend:
1. Dipl.-Volkswirt Günther Herrkorn
2. Obermag.-Rat Dr. Zucker
3. Gern.-Vorst. Paul Albrecht
4. Schöffe Bernhard Arndt
Zu 1 im Auftrag des Herrn Landrats
des Kreises Niederbarnim
Zu 2 als Bevollmächtigter der
Stadt Berlin, Gutsbesitzer
des Gutes Tasdorf
Zu 3—4 als Vertreter der Land
gemeinde Tasdorf.
V erhandelt
Tasdorf, den 9. Oktober 1930.
Aus Anlaß der mit Wirkung vom 30. September
1928 erfolgten Auflösung des Gutsbezirks Tasdorf und
seiner Eingliederung in die Landgemeinde Tasdorf wird
zwischen dem oben bezeichneten Bevollmächtigten des
Gutsherrn des ehemaligen Gutsbezirks Tasdorf (Guts
herr: Stadt Berlin) und den oben bezeichneten Vertre
tern der Landgemeinde Tasdorf, vorbehaltlich der Zu
stimmung der städtischen Körperschaften bzw. der Ge
meindevertretung folgende Auseinandersetzung, vorbe
haltlich der Genehmigung des Kreisausschusses verein
bart:
1. Gemeinde und Gutsbesitzer sind darüber einig, daß
nachstehend ausgeführte öffentlichen Wege mit sämt
lichen Nutzungsrechten und Zubehörungen entschädi
gungslos in das Eigentum und die Unterhaltung der
Gemeinde Tasdorf übergehen,
a) der öffentliche Weg von Tasdorf nach Eggersdorf
(Kartenblatt 1, Parzellen 870/158 und 871/158 der
Gemarkung Tasdorf) in einer Gesamtgröße von
3 ha 20 a 61 qm,