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457. Vorlage (B. P. Zen. Y1I/3) — zur Beschluß
fassung — über Aenderungen des Nachtrages I
zur Baupolizeigebührenordnung vom 7. April 1950.
Ich bitte zu beschließen;
a) Zu Ziffer 10 des Entwurfs;
Der Zusatz zu § 5 Ziffer II b fällt fort. Statt dessen
wird in § 3 zu II b der Gebührensatz dahin geändert,
daß er „20—50 Ml“ beträgt.
b) Zu Ziffer 14 des Entwurfs:
Der in § 6 einzufügende Satz hat zu lauten;
Findet weder Rohbau- noch Gebrauchsabnahme
statt, so sind die vollen Gebühren bei Erteilung der
Bauerlaubnis zu zahlen; findet nur die Rohbau-
abnahme statt, so sind bei Stellung des Antrages auf
Rohbauabnahme die restlichen 75% zu zahlen; findet
nur die Gebrauchsabnahme statt, so sind bei Erteilung
der Bauerlaubnis 75% zu zahlen, die restlichen 25%
der Gebühren sind bei Stellung des Antrages auf Ge
brauchsabnahme zu zahlen.
Der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Gebühren
muß spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Aus
händigung des Bauscheins bezahlt sein.
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ferner
Kenntnis von der abgelehnten Genehmigung des
zweiten Nachtrages vom 8. Oktober 1930, durch den
die Gebühren im allgemeinen um 100% erhöht werden
sollten.
Der Oberpräsident hat dem Nachtrag 1 zur Bau
polizeigebührenordnung vom 7. April 1930 gemäß dem
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
18. September 1930, Protokoll Nr. 6 — Drucks. 604 —,
unter der Bedingung zugestimmt, daß die vorstehenden
Aenderungen berücksichtigt werden.
Zu a) handelt es sich um Sondergebühren für die
Fälle, in denen die Zustimmung der Zentrale der Bau
polizei für die Erteilung einer vorläufigen Bau-
erlaubnis notwendig ist, die mit 100XH angesetzt waren.
Diese Gebühr soll wegfallen, dafür sollen aber die
Gebühren für vorläufige Bauerlaubnisse allgemein
von 20 auf 20—50 Ml erhöht werden.
Die geforderte Aenderung zu b) ist redaktioneller
Art.
Berlin, den 9. Juli 1931.
Der Oberbürgermeister.
Dr. S a h in.
St. V.3I. - B. XXI. 2.
458. Vorlage (Wahl 2) — zur Beschlußfassung —, hetr.
die Wahl einer Vectraucnsperson für den hei
dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu bildenden
Ausschuß zur Auswahl der Schöffen und Ge
schworenen.
Der nach dem Beschluß vom 3. Juni 1931, Prot.
Nr. 14. als Vertrauensperson für den bei dem Amts
gericht Berlin-Schöneberg zu bildenden Ausschuß zur
Auswahl der Schöffen und Geschworenen für 1932
gewählte'Eigentümer W. Nickel, Berlin. Katzlerstr. 11.
ist nach eigener Angabe schwer lungenleidend, so daß
er das Amt als Vertrauensperson nicht auszuüben ver
mag.
Ich beantrage, für ihn eine andere Vertrauens
person aus den Einwohnern des zum Amtsgeriehts-
bezirk Berlin-Schöneberg gehörenden Teiles des Ver
waltungsbezirks Kreuzberg zu wählen und bitte, die