Path:
Volume No. 27 (443-481), 1931/09/04

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

554 
besonderen, deutlich als solche bezeichneten Unter 
suchungsstellen statt. 
2. Die Errichtung, Aufhebung oder Verlegung 
einer Untersuchungsstelle sowie die Untersuchungs 
zeiten und ihre Aenderungen werden durch die Depu 
tation {§ 5) öffentlich bekanntgemacht. 
§ 30 
Jede Untersuchungsstelle hat einen tierärztlichen 
städtischen Beamten als Vorsteher und das erforder 
liche Dienstpersonal. 
§ 51 
Die Nachuntersuchung wird durch Tierärzte, eine 
etwa erforderliche Trichinen- und Finnenschau (§ 55 
A. B. J. vom 20. März 1903) durch Trichinenschauer 
ausgeführt. 
2. Beschränkung der Einfuhr 
Gebühren 
§ 52 
Das eingeführte nachuntersuchungspflichtige 
frische Fleisch (§ 28) muß sogleich nach dem Ein 
treffen. jedenfalls aber bevor es in einem \ erkaufs- 
oder Zubereitungsraum untergebracht wird, einer der 
Untersuchungsstellen vorgelegt werden. Dasselbe gilt 
auch für trichinenschaupflichtige Wildschweine (§ 34). 
§ 55 
1. Rinder (auch Jungrinder und sogenannte 
Fresser) dürfen nicht in größeren Stücken als Vierteln, 
Schweine, ausgenommen Wildschweine, nicht in 
größeren Stücken als seitlichen Hälften zur Nach 
untersuchung vorgelegt werden. Kälber, Schafe und 
Ziegen dürfen ungeteilt zur Untersuchung gebracht 
werden. 
2. Die Mindestgrößen, in denen nachuntersuchungs 
pflichtiges Fleisch zur Untersuchung vorgelegt werden 
darf, sind: Für Wiederkäuer Viertel, für Schweine seit 
liche Hälften. 
5. Doch ist auch die Einbringung ganzer Rinder 
filets, ausgeschälter oder nicht ausgeschälter ganzer 
Schweinerippenstücke und Schinken, ganzer Keulen 
und Rücken von Kälbern, Schafen und Ziegen, von 
Geschlingen und seinen Teilen gestattet. 
4. Dagegen darf nachuntersuchungspflichtiges 
Fleisch nicht in gehacktem, gewiegtem oder in anderer 
Weise zerkleinertem Zustande eingeführt werden. 
5. Werden mit dem Fleisch dazugehörige Teile 
(Kopf, Zunge, Schwanz und Eingeweide) eingeführt, so 
sind auch diese zur Untersuchung vorzulegen. 
6. Die zu einem und demselben Tier gehörigen 
Fleischstücke müssen derart deutlich gekennzeichnet 
sein, daß ihre Zusammengehörigkeit außer Zweifel 
steht. 
7. Fleisch, welches den Bestimmungen in Absatz 1 
bis 4 nicht entspricht oder nicht amtlich gekenn 
zeichnet ist. ist von der Untersuchung und Kennzeich 
nung (§ 59) auszuschließen und der Polizei zu über 
weisen. 
§ 54 
Frühere Fassung; Endgültige Fassung: 
1. Frisches Fleisch von 1. Frisches Fleisch von 
den im § 28 Ziff. 2 ge- den im § 28 Ziff. 2 genann- 
nannten Tieren, das aus ten Tieren ist nur dann tri- 
dem Inlande eingeführt chinenschaupflichtig, wenn 
wird, ist nur dann tri- es 
chinenschaupflichtig, wenn 
es 
a) nicht einen deutlich lesbaren Trichinenschau- 
stempel mit der Aufschrift „Trichinenfrei“ trägt 
(Allgem. Verfg. vom 7. März 1903 I 7) oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.