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besonderen, deutlich als solche bezeichneten Unter
suchungsstellen statt.
2. Die Errichtung, Aufhebung oder Verlegung
einer Untersuchungsstelle sowie die Untersuchungs
zeiten und ihre Aenderungen werden durch die Depu
tation {§ 5) öffentlich bekanntgemacht.
§ 30
Jede Untersuchungsstelle hat einen tierärztlichen
städtischen Beamten als Vorsteher und das erforder
liche Dienstpersonal.
§ 51
Die Nachuntersuchung wird durch Tierärzte, eine
etwa erforderliche Trichinen- und Finnenschau (§ 55
A. B. J. vom 20. März 1903) durch Trichinenschauer
ausgeführt.
2. Beschränkung der Einfuhr
Gebühren
§ 52
Das eingeführte nachuntersuchungspflichtige
frische Fleisch (§ 28) muß sogleich nach dem Ein
treffen. jedenfalls aber bevor es in einem \ erkaufs-
oder Zubereitungsraum untergebracht wird, einer der
Untersuchungsstellen vorgelegt werden. Dasselbe gilt
auch für trichinenschaupflichtige Wildschweine (§ 34).
§ 55
1. Rinder (auch Jungrinder und sogenannte
Fresser) dürfen nicht in größeren Stücken als Vierteln,
Schweine, ausgenommen Wildschweine, nicht in
größeren Stücken als seitlichen Hälften zur Nach
untersuchung vorgelegt werden. Kälber, Schafe und
Ziegen dürfen ungeteilt zur Untersuchung gebracht
werden.
2. Die Mindestgrößen, in denen nachuntersuchungs
pflichtiges Fleisch zur Untersuchung vorgelegt werden
darf, sind: Für Wiederkäuer Viertel, für Schweine seit
liche Hälften.
5. Doch ist auch die Einbringung ganzer Rinder
filets, ausgeschälter oder nicht ausgeschälter ganzer
Schweinerippenstücke und Schinken, ganzer Keulen
und Rücken von Kälbern, Schafen und Ziegen, von
Geschlingen und seinen Teilen gestattet.
4. Dagegen darf nachuntersuchungspflichtiges
Fleisch nicht in gehacktem, gewiegtem oder in anderer
Weise zerkleinertem Zustande eingeführt werden.
5. Werden mit dem Fleisch dazugehörige Teile
(Kopf, Zunge, Schwanz und Eingeweide) eingeführt, so
sind auch diese zur Untersuchung vorzulegen.
6. Die zu einem und demselben Tier gehörigen
Fleischstücke müssen derart deutlich gekennzeichnet
sein, daß ihre Zusammengehörigkeit außer Zweifel
steht.
7. Fleisch, welches den Bestimmungen in Absatz 1
bis 4 nicht entspricht oder nicht amtlich gekenn
zeichnet ist. ist von der Untersuchung und Kennzeich
nung (§ 59) auszuschließen und der Polizei zu über
weisen.
§ 54
Frühere Fassung; Endgültige Fassung:
1. Frisches Fleisch von 1. Frisches Fleisch von
den im § 28 Ziff. 2 ge- den im § 28 Ziff. 2 genann-
nannten Tieren, das aus ten Tieren ist nur dann tri-
dem Inlande eingeführt chinenschaupflichtig, wenn
wird, ist nur dann tri- es
chinenschaupflichtig, wenn
es
a) nicht einen deutlich lesbaren Trichinenschau-
stempel mit der Aufschrift „Trichinenfrei“ trägt
(Allgem. Verfg. vom 7. März 1903 I 7) oder