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Volume No. 27 (443-481), 1931/09/04

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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fange zu sehen ist; eine 
gänzliche A btren n ung 
der Zunge vom Kopf 
ist verboten; 
fange zu sehen und das 
Anschneiden der inne 
ren Kaumuskeln mög 
lich ist; eine gänzliche 
Abtrennung der Zunge 
vom Kopf ist verboten: 
b) d 
ie Nieren sind bei den Rindern so aus der Fett- 
kapsel zu lösen, daß sie, mit dem Tierkörper noch 
in teilweiser natürlicher Verbindung stehend, in 
ihrem ganzen Umfange sichtbar sind; 
die Euter trächtiger oder bereits tragend gewesener 
Rinder sind nebst den zugehörigen Lymphknoten 
gänzlich abzulösen. Die Euter von erstmalig tra 
genden Rindern sind nur dann vom Tierkörper 
restlos abzutrennen, wenn der Fötus länger als 
40 cm (Scheitelsteißlänge) ist oder der Verdacht 
auf krankhafte Veränderungen im Eutergewebe 
besteht; 
d) 
e) 
die Fußgelenke sind bei Kälbern freizulegen, ohne 
sie zu eröffnen; 
bei Einhufern ist der Kopf in der Längsrichtung 
neben der Mittellinie durchzusägen oder durchzu- 
hauen und die Nasenscheidewand so herauszulösen, 
daß sie in teilweisem natürlichen Zusammenhang 
mit dem Kopfe bleibt. 
9. Vor der Untersuchung dürfen Teile eines ge 
schlachteten I ieres weder entfernt noch einer weiteren 
Behandlung unterzogen werden, jedoch sind vor Be 
ginn der Untersuchung Magen und Därme der Tiere 
zu entleeren. 
10. Kopf mit Zunge. Füße. Schwanz. Enter. Blut 
und sämtliche Eingeweide sowie die Haut der Schafe 
und Ziegen sind. soweit nicht Absatz 4. 5 und 6 anders 
bestimmen, in unmittelbarer Nähe der Tierkörper der 
art aufzubewahren oder zu kennzeichnen (nume 
rieren). daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen 
Körpern außer Zweifel steht. 
§ 12 
1. Ergibt die Untersuchung, daß kein Grund zur 
Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Tier 
arzt es als uneingeschränkt tauglich zum Genusse für 
Menschen zu erklären und die Kennzeichnung (§§ 45 
und 44 B. B. A.) durch den ihn begleitenden Stempler 
zu veranlassen und die ordnungsmäßige Ausführung 
zu überwachen. 
2. Liegt ein Grund zur Beanstandung oder die 
\ermutung dafür vor. oder kann der Tierarzt aus 
sachlichen Gründen nicht sofort eine Entscheidung 
treffen, so hat er das Fleisch vorläufig zu beschlag 
nahmen. 
2. Der Tierarzt hat seinen Abteilungsleiter von 
der vorläufigen Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen 
und diese in die dafür ausliegenden Bücher ordnungs 
gemäß einzutragen. 
§ 14 
Frühere Fassung; 
In den Fällen des § 15 
entscheidet der Abteilungs 
leiter darüber, ob die Be 
schlagnahme aufrecht zu 
erhalten oder aufzuheben 
'st, und verfährt bezüglich 
Endgültige Fassung: 
ln den Fällen des § 15 
gibt der Abteilungsleiter 
sein Urteil darüber ab, ob 
die Beschlagnahme auf 
recht zu erhalten oder auf 
zuheben ist und verfährt
	        
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