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fange zu sehen ist; eine
gänzliche A btren n ung
der Zunge vom Kopf
ist verboten;
fange zu sehen und das
Anschneiden der inne
ren Kaumuskeln mög
lich ist; eine gänzliche
Abtrennung der Zunge
vom Kopf ist verboten:
b) d
ie Nieren sind bei den Rindern so aus der Fett-
kapsel zu lösen, daß sie, mit dem Tierkörper noch
in teilweiser natürlicher Verbindung stehend, in
ihrem ganzen Umfange sichtbar sind;
die Euter trächtiger oder bereits tragend gewesener
Rinder sind nebst den zugehörigen Lymphknoten
gänzlich abzulösen. Die Euter von erstmalig tra
genden Rindern sind nur dann vom Tierkörper
restlos abzutrennen, wenn der Fötus länger als
40 cm (Scheitelsteißlänge) ist oder der Verdacht
auf krankhafte Veränderungen im Eutergewebe
besteht;
d)
e)
die Fußgelenke sind bei Kälbern freizulegen, ohne
sie zu eröffnen;
bei Einhufern ist der Kopf in der Längsrichtung
neben der Mittellinie durchzusägen oder durchzu-
hauen und die Nasenscheidewand so herauszulösen,
daß sie in teilweisem natürlichen Zusammenhang
mit dem Kopfe bleibt.
9. Vor der Untersuchung dürfen Teile eines ge
schlachteten I ieres weder entfernt noch einer weiteren
Behandlung unterzogen werden, jedoch sind vor Be
ginn der Untersuchung Magen und Därme der Tiere
zu entleeren.
10. Kopf mit Zunge. Füße. Schwanz. Enter. Blut
und sämtliche Eingeweide sowie die Haut der Schafe
und Ziegen sind. soweit nicht Absatz 4. 5 und 6 anders
bestimmen, in unmittelbarer Nähe der Tierkörper der
art aufzubewahren oder zu kennzeichnen (nume
rieren). daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen
Körpern außer Zweifel steht.
§ 12
1. Ergibt die Untersuchung, daß kein Grund zur
Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Tier
arzt es als uneingeschränkt tauglich zum Genusse für
Menschen zu erklären und die Kennzeichnung (§§ 45
und 44 B. B. A.) durch den ihn begleitenden Stempler
zu veranlassen und die ordnungsmäßige Ausführung
zu überwachen.
2. Liegt ein Grund zur Beanstandung oder die
\ermutung dafür vor. oder kann der Tierarzt aus
sachlichen Gründen nicht sofort eine Entscheidung
treffen, so hat er das Fleisch vorläufig zu beschlag
nahmen.
2. Der Tierarzt hat seinen Abteilungsleiter von
der vorläufigen Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen
und diese in die dafür ausliegenden Bücher ordnungs
gemäß einzutragen.
§ 14
Frühere Fassung;
In den Fällen des § 15
entscheidet der Abteilungs
leiter darüber, ob die Be
schlagnahme aufrecht zu
erhalten oder aufzuheben
'st, und verfährt bezüglich
Endgültige Fassung:
ln den Fällen des § 15
gibt der Abteilungsleiter
sein Urteil darüber ab, ob
die Beschlagnahme auf
recht zu erhalten oder auf
zuheben ist und verfährt