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Volume No. 27 (443-481), 1931/09/04

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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Einzelne öffentliche Bausparkassen haben die nach 
der Praxis notwendig gewordene erweiterte Auslegung 
der „Allgemeinen Bedingungen“ im Einverständnis mit 
dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband in be 
sonderen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht 
unterliegenden „Ergänzenden Erläuterungen" fest 
gelegt, wodurch eine Aenderung der als Norm ge 
dachten „Allgemeinen Bedingungen" vermieden wird. 
Auch die Bausparkasse der Stadt Berlin wird ent 
sprechend verfahren und damit die Wünsche des Ver 
waltungsrats der Stadtbank und der städtischen 
Körperschaften in bezug auf die praktische An 
wendung der „Allgemeinen Bedingungen" erfüllen. 
Magistratsdezernent: Stadtkämmerer Asch. 
Berlin, den 4. Juli 1951. 
Der Oberbürgermeister. 
Dr. Sahm. 
St. V. 31. - B. X. 4. 
Zu 445. Betrifft: Aenderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse 
der Stadt Berlin. 
(§§ 11, 12 und 13.) 
Bisherige Fassung. 
§ 1 1, Abs. 2: 
Nach Zuteilung der Vertragssumme ist vom 
Bausparer für seine noch zu leistenden Zahlun 
gen Tilgungshypothek oder Gr und schuld 
an bereitester Stelle zugunsten der Bausparkasse 
zu bestellen. Die Eintragung darf nicht 
über 80% des Bau- und Bodenwertes hinaus 
gehen. 
§ 12: 
a) nach Zuteilung der Vertragssumme. 
1. Die Kasse nimmt für jeden Bausparer bei 
der Provinziai-Lebensversicherungsanstalt Bran 
denburg eine Versicherung auf das Leben des 
Bausparers. Der Versicherungsschutz beginnt 
mit dem auf die Zuteilung folgenden 
Tage. Die V ersicherungsleistung wird fällig, 
wenn der Tod des Bausparers nach Vollendung 
des 15. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres 
eintritt. Sofern der Bausparer noch nicht Dar 
lehnsschuldner geworden ist und die Zuteilung 
der Bausparsumme nicht abgelehnt hat, erhalten 
die Erben über die Bausparkasse den Betrag, 
den der Bausparer nach den feststehenden Ta 
bellen an seinem Todestage an seiner Vertrags 
summe noch nicht angespart hatte. Erlischt der 
Zuteilungsanspruch infolge Ablehnung der Zu 
teilung gemäß § 6 Ziff. 12, so erlischt der Ver 
sicherungsschutz im gleichen Zeitpunkt und lebt 
erst ira Falle einer erneuten Zuteilung wieder auf. 
Ist der Bausparer bereits Darlehnsschuldner 
geworden, so leistet die Versicherungsunterneh 
mung denjenigen Betrag an die Kasse, der dem 
am Todestage des Bausparers nach § 7 noch be 
stehenden Tilgungsdarlehen gleichkommt. 
Ist eine Versicherungsleistung erfolgt, so 
werden die Erben des Bausparers, unbeschadet 
ihres Anspruches auf die Vertragssumme oder 
auf etwa noch nicht ausgezahlte Teile derselben, 
von der V erpflichtung zur Leistung der nach 
dem Todestag des Bausparers noch fällig 
werdenden Zahlungen frei; der Anspruch der 
Kasse auf die am Todestage etwa noch rück 
ständigen Zahlungen bleibt bestehen. 
Neue Fassung: 
§ 11, A b s. 2: 
Nach Zuteilung der Vertragssumme ist vom 
Bausparer für seine noch zu leistenden Zahlun 
gen Tilgungshypothek an bereitester 
Stelle zugunsten der Bausparkasse zu bestellen. 
Die Hypothek darf nicht über 80% des Bau- 
und Bodenwertes hinausgehen. 
§ 12: 
a) nach Zuteilung der \'ertragsstimme. 
1. Die Kasse nimmt für jeden Bausparer bei 
der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Bran 
denburg eine V ersicherung auf das Leben des 
Bausparers. Die Versicherungsleistung besteht 
darin, daß die Versicherungsunternehmung beim 
lode des Bausparers, falls dieser nach Be 
ginn der Abzahlungen und nach Voll 
endung des 13., aber vor Vollendung des 
65. Lebensjahres eintritt, denjenigen Betrag an 
die Kasse leistet, der dem um Todestag des Bau- 
sparers nach § 7 noch bestehenden Tilgungs 
darlehen gleichkommt. Ist eine Versicherungs 
leistung erfolgt, so werden die Erben des Ban 
sparers, unbeschadet ihres Anspruchs auf die 
V ertragssumme oder auf etwa noch nicht aus 
gezählte Teile derselben, von der Verpflichtung 
zur Leistung der nach dem Todestag des Bau- 
sparers noch fällig werdenden Zahlungen frei; 
der Anspruch der Kasse auf die um Todestag 
etwa noch rückständigen Zahlungen bleibt be 
stehen.
	        
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