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Einzelne öffentliche Bausparkassen haben die nach
der Praxis notwendig gewordene erweiterte Auslegung
der „Allgemeinen Bedingungen“ im Einverständnis mit
dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband in be
sonderen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht
unterliegenden „Ergänzenden Erläuterungen" fest
gelegt, wodurch eine Aenderung der als Norm ge
dachten „Allgemeinen Bedingungen" vermieden wird.
Auch die Bausparkasse der Stadt Berlin wird ent
sprechend verfahren und damit die Wünsche des Ver
waltungsrats der Stadtbank und der städtischen
Körperschaften in bezug auf die praktische An
wendung der „Allgemeinen Bedingungen" erfüllen.
Magistratsdezernent: Stadtkämmerer Asch.
Berlin, den 4. Juli 1951.
Der Oberbürgermeister.
Dr. Sahm.
St. V. 31. - B. X. 4.
Zu 445. Betrifft: Aenderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse
der Stadt Berlin.
(§§ 11, 12 und 13.)
Bisherige Fassung.
§ 1 1, Abs. 2:
Nach Zuteilung der Vertragssumme ist vom
Bausparer für seine noch zu leistenden Zahlun
gen Tilgungshypothek oder Gr und schuld
an bereitester Stelle zugunsten der Bausparkasse
zu bestellen. Die Eintragung darf nicht
über 80% des Bau- und Bodenwertes hinaus
gehen.
§ 12:
a) nach Zuteilung der Vertragssumme.
1. Die Kasse nimmt für jeden Bausparer bei
der Provinziai-Lebensversicherungsanstalt Bran
denburg eine Versicherung auf das Leben des
Bausparers. Der Versicherungsschutz beginnt
mit dem auf die Zuteilung folgenden
Tage. Die V ersicherungsleistung wird fällig,
wenn der Tod des Bausparers nach Vollendung
des 15. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres
eintritt. Sofern der Bausparer noch nicht Dar
lehnsschuldner geworden ist und die Zuteilung
der Bausparsumme nicht abgelehnt hat, erhalten
die Erben über die Bausparkasse den Betrag,
den der Bausparer nach den feststehenden Ta
bellen an seinem Todestage an seiner Vertrags
summe noch nicht angespart hatte. Erlischt der
Zuteilungsanspruch infolge Ablehnung der Zu
teilung gemäß § 6 Ziff. 12, so erlischt der Ver
sicherungsschutz im gleichen Zeitpunkt und lebt
erst ira Falle einer erneuten Zuteilung wieder auf.
Ist der Bausparer bereits Darlehnsschuldner
geworden, so leistet die Versicherungsunterneh
mung denjenigen Betrag an die Kasse, der dem
am Todestage des Bausparers nach § 7 noch be
stehenden Tilgungsdarlehen gleichkommt.
Ist eine Versicherungsleistung erfolgt, so
werden die Erben des Bausparers, unbeschadet
ihres Anspruches auf die Vertragssumme oder
auf etwa noch nicht ausgezahlte Teile derselben,
von der V erpflichtung zur Leistung der nach
dem Todestag des Bausparers noch fällig
werdenden Zahlungen frei; der Anspruch der
Kasse auf die am Todestage etwa noch rück
ständigen Zahlungen bleibt bestehen.
Neue Fassung:
§ 11, A b s. 2:
Nach Zuteilung der Vertragssumme ist vom
Bausparer für seine noch zu leistenden Zahlun
gen Tilgungshypothek an bereitester
Stelle zugunsten der Bausparkasse zu bestellen.
Die Hypothek darf nicht über 80% des Bau-
und Bodenwertes hinausgehen.
§ 12:
a) nach Zuteilung der \'ertragsstimme.
1. Die Kasse nimmt für jeden Bausparer bei
der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Bran
denburg eine V ersicherung auf das Leben des
Bausparers. Die Versicherungsleistung besteht
darin, daß die Versicherungsunternehmung beim
lode des Bausparers, falls dieser nach Be
ginn der Abzahlungen und nach Voll
endung des 13., aber vor Vollendung des
65. Lebensjahres eintritt, denjenigen Betrag an
die Kasse leistet, der dem um Todestag des Bau-
sparers nach § 7 noch bestehenden Tilgungs
darlehen gleichkommt. Ist eine Versicherungs
leistung erfolgt, so werden die Erben des Ban
sparers, unbeschadet ihres Anspruchs auf die
V ertragssumme oder auf etwa noch nicht aus
gezählte Teile derselben, von der Verpflichtung
zur Leistung der nach dem Todestag des Bau-
sparers noch fällig werdenden Zahlungen frei;
der Anspruch der Kasse auf die um Todestag
etwa noch rückständigen Zahlungen bleibt be
stehen.