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mit der Maßgabe, daß das Angebot vom Bezirksamt
vor Ablauf der Frist rechtsverbindlich für die Stadt
angenommen werden sollte.
Berlin, den 18. Juni 1951.
Der Oberbürgermeister.
Dr. S a h m.
Magistratsdezernent: Stadtbaurat Hahn.
St. V. 51. — B. III. 2. — Bez. 14.
Zu 426.
Abschrift.
Nr. 138 des Urkundcnbuclies B für 1930.
Verhandelt
Berlin-Neukölln, den 12. Dezember 1950.
Vor dem gemäß Artikel 12 § 2 des Ausführungs
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. Sep
tember 1899 bestellten Urkundsbeamten der Stadt
gemeinde Berlin (Bezirk Neukölln),
Stadtamtmann Max Gut^jahr,
erschienen heute;
1. Herr Dr. Friedrich Aloys Schmitz, Berlin,
Kronenstr. 28,
2. Herr Robert Schön dorff, ebendort, vor
gestellt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Meyer,
Berlin, Joachimsthaler Str. 17,
und erklärten;
Die Karstadt-A.-G. ist eingetragene Eigentümerin
der im Grundbuche von Neukölln Band 6 Blatt 239,
Band 7 Blatt 288 und Band 51 Blatt 1646 verzeichneten
Grundstücke an der Bergstraße in Berlin-Neukölln.
Von diesen Grundstücken fällt eine Fläche von ca.
510 qm in das Straßenland der Bergstraße. Dieses
Straßenland bieten wir im Austausch mit Gelände des
aufzuhebenden Mittelbuschweges der Stadt zum
Erwerbe an. Für jedes Quadratmeter des Geländes
der Bergstraße sollen 2 qm vom Gelände des Mittel
buschweges übereignet werden.
Das nach Abzweigung der Tauschfläche ver
bleibende Gelände des Mittelbuschweges hat die Stadt,
und zwar bis zum Schnittpunkte der Naumburger
Straße, ebenfalls der Fa. Karstadt-A.-G. zu übereignen,
und zwar im Austausch mit dem vor dem Karstadt-
sehen Grundbesitz an der Naumburger Straße be
legeneu Straßenland, soweit es über die Mittellinie der
Straße hinausragt. Der Austausch dieses Geländes
erfolgt im Verhältnis von 1 zu 1.
Die Auflassung der gegenseitig auszutauschenden
Flächen hat innerhalb zweier Monate nach Aufforde
rung seitens der Stadt zu erfolgen; die Gelände sind
frei von eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten
zu übergeben. Das evtl, noch im Wegekörper des
Mittelbusch weges vorhandene Pflastermaterial an
Kopfsteinen und sonstiges Befestigungsmaterial geht
nicht in das Eigentum der Karstadt-A.-G. über, sondern
verbleibt zur freien Verfügung der Stadt und ist von
ihr spätestens bis zur Uebergabe der Wegeflächen
herauszunehmen. Die Berechnung der Flächen erfolgt
nach dem Katastermaterial. Die Kosten der Be
schaffung des Katastermaterials, der Neumessung, der
evtl. Entpfändung sowie die Kosten der Auflassung
und Eintragung trägt jede Partei für die Fläche, die
sie aufläßt.
An dieses Angebot halten wir uns namens der von
uns vertretenen Karstadt-A.-G. bis zum 15. Juni 1951
gebunden. Für das Zustandekommen dieses Vertrages
genügt die Zustellung einer einfachen Abschrift der
Annahmeerklärung seitens der Stadtgemeinde an die
von uns vertretene Karstadt-A.-G.