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Volume No. 23 (406-426), 1931/06/26

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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mit der Maßgabe, daß das Angebot vom Bezirksamt 
vor Ablauf der Frist rechtsverbindlich für die Stadt 
angenommen werden sollte. 
Berlin, den 18. Juni 1951. 
Der Oberbürgermeister. 
Dr. S a h m. 
Magistratsdezernent: Stadtbaurat Hahn. 
St. V. 51. — B. III. 2. — Bez. 14. 
Zu 426. 
Abschrift. 
Nr. 138 des Urkundcnbuclies B für 1930. 
Verhandelt 
Berlin-Neukölln, den 12. Dezember 1950. 
Vor dem gemäß Artikel 12 § 2 des Ausführungs 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. Sep 
tember 1899 bestellten Urkundsbeamten der Stadt 
gemeinde Berlin (Bezirk Neukölln), 
Stadtamtmann Max Gut^jahr, 
erschienen heute; 
1. Herr Dr. Friedrich Aloys Schmitz, Berlin, 
Kronenstr. 28, 
2. Herr Robert Schön dorff, ebendort, vor 
gestellt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Meyer, 
Berlin, Joachimsthaler Str. 17, 
und erklärten; 
Die Karstadt-A.-G. ist eingetragene Eigentümerin 
der im Grundbuche von Neukölln Band 6 Blatt 239, 
Band 7 Blatt 288 und Band 51 Blatt 1646 verzeichneten 
Grundstücke an der Bergstraße in Berlin-Neukölln. 
Von diesen Grundstücken fällt eine Fläche von ca. 
510 qm in das Straßenland der Bergstraße. Dieses 
Straßenland bieten wir im Austausch mit Gelände des 
aufzuhebenden Mittelbuschweges der Stadt zum 
Erwerbe an. Für jedes Quadratmeter des Geländes 
der Bergstraße sollen 2 qm vom Gelände des Mittel 
buschweges übereignet werden. 
Das nach Abzweigung der Tauschfläche ver 
bleibende Gelände des Mittelbuschweges hat die Stadt, 
und zwar bis zum Schnittpunkte der Naumburger 
Straße, ebenfalls der Fa. Karstadt-A.-G. zu übereignen, 
und zwar im Austausch mit dem vor dem Karstadt- 
sehen Grundbesitz an der Naumburger Straße be 
legeneu Straßenland, soweit es über die Mittellinie der 
Straße hinausragt. Der Austausch dieses Geländes 
erfolgt im Verhältnis von 1 zu 1. 
Die Auflassung der gegenseitig auszutauschenden 
Flächen hat innerhalb zweier Monate nach Aufforde 
rung seitens der Stadt zu erfolgen; die Gelände sind 
frei von eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten 
zu übergeben. Das evtl, noch im Wegekörper des 
Mittelbusch weges vorhandene Pflastermaterial an 
Kopfsteinen und sonstiges Befestigungsmaterial geht 
nicht in das Eigentum der Karstadt-A.-G. über, sondern 
verbleibt zur freien Verfügung der Stadt und ist von 
ihr spätestens bis zur Uebergabe der Wegeflächen 
herauszunehmen. Die Berechnung der Flächen erfolgt 
nach dem Katastermaterial. Die Kosten der Be 
schaffung des Katastermaterials, der Neumessung, der 
evtl. Entpfändung sowie die Kosten der Auflassung 
und Eintragung trägt jede Partei für die Fläche, die 
sie aufläßt. 
An dieses Angebot halten wir uns namens der von 
uns vertretenen Karstadt-A.-G. bis zum 15. Juni 1951 
gebunden. Für das Zustandekommen dieses Vertrages 
genügt die Zustellung einer einfachen Abschrift der 
Annahmeerklärung seitens der Stadtgemeinde an die 
von uns vertretene Karstadt-A.-G.
	        
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