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VORLAGEN
für die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin
Nr. 3 (63—83) " ~~ 1931
65. Anfrage.
Aus verschiedenen V\ irlschaftskreisen im Bezirk Friedrichs
hain wird schon seit längerer Zeit lebhafte Kluge geführt über
das starke Leberhand nehmen des Straßenhandels in einzelnen
teilen des Bezirks. U. a. beschweren sich der seßhafte Handel
und die Gewerbetreibenden, daß ihnen von vielen sogenannten
wilden Händlern, deren Einnahmen usw. sowie auch Abgaben
völlig unkontrollierbar sind. unlautere Konkurrenz gemacht
wird. Dann aber ist durch das Aufstellen von Verkaufsständen,
z. T. mit Leberdachung, besonders an den Straßenecken und
-Übergängen, die Uebersicht im Wagenverkehr stark behindert
und damit auch die Sicherheit für das Publikum stark gefährdet.
I rotz wiederholter Eingaben und Anfragen beim Bezirksamt
Friedrichshain ist diesen unhaltbaren Zuständen bezüglich des
Straßenhandels in keiner Weise näher getreten worden.
Wir fragen deshalb an. ob der Magistrat gewillt ist, beim
Bezirksamt Friedrichshain dahin zu wirken, daß den berech
tigten Klagen der Ludengeschäftsinhaber und Gewerbetreibenden
in den betreffenden Straßenzügen endlich Rechnung getragen
wird und dafür zu sorgen, daß ein regulärer Handel und freier
ungehinderter Verkehr gewährleistet wird.
Berlin, den 18. November 1950.
R e ins. S c hall e r. I u c h s, B r e d n o v und Kollegen.
St. V. >0. _ B. III. 2. — Bez. 5.
Zu 65.
Antwort (G. B. I. 5. P. VIII. 20/47) auf die Anfrage der Stadtv.
Reins und Kollegen vom 18. November 1910.
Zu St. V. 50. B. III. 2. Bez. 1 vom 22. November 1910.
Mit dem Erlaß der Polizeiverordnung über die Regelung des
Verkehrs und die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Straßen
Berlins (Straßenordnung) vom 15. Januar 1929 sind in Berlin
455 Straßen gesperrt worden; davon allein im Gebiet des Ver
waltungsbezirks Friedrichshain 26 Straßen.
Außer den Sperrungen ganzer Straßenzüge schränken die
Bestimmungen der Strafienordnung in den §§ 69—74 den Straßen
handel zugunsten des Verkehrs so ein. daß praktisch auch ein
größerer Teil der Straßen, die für den Straßenhandel freigegeben
sind, als gesperrt anzusprechen ist. In allen Fallen, in denen
sieh nach Erlaß der Straßenordnung herausgestellt hat. daß der
Straßenhandel zu einer Behinderung oder Gefährdung des Ver
kehrs führt, sind weitere Einschränkungen eingetreten.
Bei der jetzigen Wirtschaftslage und der Zahl der Arbeits
losen in Berlin ist eine weitere Einschränkung der Möglichkeiten
zur Ausübung des Straßen handeis aus sozialen Gründen nicht
möglich. Wir halten es daher zurzeit nicht für zweckmäßig,
wegen Sperrung weiterer Straßenzüge für den Straßenhandel
bei dem Polizeipräsidenten vorstellig zu werden.
•Sollte den Herren Antragstellern diese Form der Beant
wortung nicht genügen, so sind wir zur Beantwortung in der
nächsten Sitzung bereit.
Berlin, den 25. Dezember 1950.
Magistrat.
Schnitz.