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Volume No. 3 (63-83), 1931/01/16

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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VORLAGEN 
für die 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin 
Nr. 3 (63—83) " ~~ 1931 
65. Anfrage. 
Aus verschiedenen V\ irlschaftskreisen im Bezirk Friedrichs 
hain wird schon seit längerer Zeit lebhafte Kluge geführt über 
das starke Leberhand nehmen des Straßenhandels in einzelnen 
teilen des Bezirks. U. a. beschweren sich der seßhafte Handel 
und die Gewerbetreibenden, daß ihnen von vielen sogenannten 
wilden Händlern, deren Einnahmen usw. sowie auch Abgaben 
völlig unkontrollierbar sind. unlautere Konkurrenz gemacht 
wird. Dann aber ist durch das Aufstellen von Verkaufsständen, 
z. T. mit Leberdachung, besonders an den Straßenecken und 
-Übergängen, die Uebersicht im Wagenverkehr stark behindert 
und damit auch die Sicherheit für das Publikum stark gefährdet. 
I rotz wiederholter Eingaben und Anfragen beim Bezirksamt 
Friedrichshain ist diesen unhaltbaren Zuständen bezüglich des 
Straßenhandels in keiner Weise näher getreten worden. 
Wir fragen deshalb an. ob der Magistrat gewillt ist, beim 
Bezirksamt Friedrichshain dahin zu wirken, daß den berech 
tigten Klagen der Ludengeschäftsinhaber und Gewerbetreibenden 
in den betreffenden Straßenzügen endlich Rechnung getragen 
wird und dafür zu sorgen, daß ein regulärer Handel und freier 
ungehinderter Verkehr gewährleistet wird. 
Berlin, den 18. November 1950. 
R e ins. S c hall e r. I u c h s, B r e d n o v und Kollegen. 
St. V. >0. _ B. III. 2. — Bez. 5. 
Zu 65. 
Antwort (G. B. I. 5. P. VIII. 20/47) auf die Anfrage der Stadtv. 
Reins und Kollegen vom 18. November 1910. 
Zu St. V. 50. B. III. 2. Bez. 1 vom 22. November 1910. 
Mit dem Erlaß der Polizeiverordnung über die Regelung des 
Verkehrs und die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Straßen 
Berlins (Straßenordnung) vom 15. Januar 1929 sind in Berlin 
455 Straßen gesperrt worden; davon allein im Gebiet des Ver 
waltungsbezirks Friedrichshain 26 Straßen. 
Außer den Sperrungen ganzer Straßenzüge schränken die 
Bestimmungen der Strafienordnung in den §§ 69—74 den Straßen 
handel zugunsten des Verkehrs so ein. daß praktisch auch ein 
größerer Teil der Straßen, die für den Straßenhandel freigegeben 
sind, als gesperrt anzusprechen ist. In allen Fallen, in denen 
sieh nach Erlaß der Straßenordnung herausgestellt hat. daß der 
Straßenhandel zu einer Behinderung oder Gefährdung des Ver 
kehrs führt, sind weitere Einschränkungen eingetreten. 
Bei der jetzigen Wirtschaftslage und der Zahl der Arbeits 
losen in Berlin ist eine weitere Einschränkung der Möglichkeiten 
zur Ausübung des Straßen handeis aus sozialen Gründen nicht 
möglich. Wir halten es daher zurzeit nicht für zweckmäßig, 
wegen Sperrung weiterer Straßenzüge für den Straßenhandel 
bei dem Polizeipräsidenten vorstellig zu werden. 
•Sollte den Herren Antragstellern diese Form der Beant 
wortung nicht genügen, so sind wir zur Beantwortung in der 
nächsten Sitzung bereit. 
Berlin, den 25. Dezember 1950. 
Magistrat. 
Schnitz.
	        
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