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Volume No. 23 (406-426), 1931/06/26

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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lässigen Rückzahlungstermiu noch nicht abgelaufene 
Darlehnsjahr zu entrichten. ■ 
5. Wird ein fälliger Betrag (Vierteljahresleistung 
oder Kapital) nicht spätestens am 5. läge nach Fällig 
keit gezahlt, so erhöht sich der Zinssatz um 1% jährlich, 
und zwar bei der Vierteljahresleistung für das 
Kalendervierteljahr, für das die Leistung rückständig 
ist, beim Kapital für die Zeit von der Fälligkeit bis 
zur Rückzahlung. Weitergehende gesetzliche An 
sprüche wegen Verzugsschadens bleiben unberührt. 
6. Der Geldwert von Kapital, Zinsen und Tilgungs 
beträgen wird nach dem Feingoldpreis berechnet, 
welcher von der zuständigen Stelle im Reichsanzeiger 
als Londoner Goldpreis bekanntgemacht ist. Maß 
gebend ist die letzte Bekanntmachung vor dem 10. des 
Fälligkeitsmonats. Die Umrechnung dieses in eng 
lischer Währung ausgedrückten Goldpreises in die 
deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der 
Berliner Börse auf Grund der letzten amtlichen Notie 
rung für Auszahlung London vor dem vorgenannten 
Stichtage. Mindestens ist jedoch derjenige Betrug zu 
zahlen, der sich ergibt, wenn eine Goldmark gleich 
einer Reichsmark gesetzt wird. 
7. Sind Leistungen rückständig, so ist die Gläubi 
gerin berechtigt, an Stelle des in Ziffer 6 bezeichneten 
Londoner Goldpreises den letzten vor dem Eingang der 
Zahlung im Reichsanzeiger bekanntgegebenen Lon 
doner Goldpreis zugrunde zu legen. 
Die Gläubigerin ist auch berechtigt, für die Be 
rechnung der rückständigen Leistungen den zweiten 
auf den J ag des Eingangs der Zahlung folgenden Ber 
liner Börsentag für maßgebend zu erklären. — Die Um 
rechnung des nach Ziffer 6 oder 7 Absatz 1 ermittelten 
Goldpreises erfolgt alsdann nach dem Mittelkurs für 
Auszahlung London an dem letzten diesem Stichtag 
vorhergehenden Berliner Börsentage.' 
8. Die mit dem gegenwärtigen Darlehnsgeschäft 
jetzt und in der Folge verbundenen Kosten, Porti und 
sonstigen Auslagen trägt der Darlehnsnehmer. 
9. Alle Leistungen aus dem Darlehn sind in den 
Geschäftsräumen der Gläubigerin in Berlin zu be 
wirken. — Erfüllungsort ist Berlin-Mitte. 
Berlin, den Juni 1931. 
Stadt Berlin. 
Der Oberbürgermeister. 
I. V. 
Zu 408. 
I. Die von uns vertretene Berliner Industrie- und 
Handels-A.-G., früher Bau-A.-G., Berlin-Lankwitz, 
nachstehend kurz „Bihag" genannt, ist Eigentümerin 
des im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin-Lichter 
felde von Lankwitz Bund 42 Blatt 1229 verzeichneten 
Grundstücks. Auf diesem Grundstück stehen in Abt. 111 
nachstehende Rechte für die Landgemeinde Berlin- 
Lankwitz, deren Rechtsnachfolgerin die Stadt Berlin 
ist, brieflos eingetragen: 
Nr. 1 - 1 000 000,— PM. Grundschuld seit 4. Mai 1916. 
-.2 - 1 000 000.— PM. Hypothek seil 22. April 1918. 
Wegen der Grund schuld Nr. 1 hat die ..Bihag" als 
Eigentümerin des Grundstücks Abwertung gemäß den 
Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes bei der Auf 
wertungsstelle des Amtsgerichts Lichterfelde frist 
gemäß beantragt, den Antrug im Laufe des Verfahrens 
mit Schreiben vom 20. Februar 1928 aber zurückgenom 
men, worauf die Aufwertung der Grundschuld mit 
230 000 GM. im Jahre 1926 ins Grundbuch eingetragen 
worden ist. Mit Schreiben vorn 25. Februar 1930 hat 
•die „Bihag“ den Abwertungsantrag vorsorglich wieder
	        
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