455
lässigen Rückzahlungstermiu noch nicht abgelaufene
Darlehnsjahr zu entrichten. ■
5. Wird ein fälliger Betrag (Vierteljahresleistung
oder Kapital) nicht spätestens am 5. läge nach Fällig
keit gezahlt, so erhöht sich der Zinssatz um 1% jährlich,
und zwar bei der Vierteljahresleistung für das
Kalendervierteljahr, für das die Leistung rückständig
ist, beim Kapital für die Zeit von der Fälligkeit bis
zur Rückzahlung. Weitergehende gesetzliche An
sprüche wegen Verzugsschadens bleiben unberührt.
6. Der Geldwert von Kapital, Zinsen und Tilgungs
beträgen wird nach dem Feingoldpreis berechnet,
welcher von der zuständigen Stelle im Reichsanzeiger
als Londoner Goldpreis bekanntgemacht ist. Maß
gebend ist die letzte Bekanntmachung vor dem 10. des
Fälligkeitsmonats. Die Umrechnung dieses in eng
lischer Währung ausgedrückten Goldpreises in die
deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der
Berliner Börse auf Grund der letzten amtlichen Notie
rung für Auszahlung London vor dem vorgenannten
Stichtage. Mindestens ist jedoch derjenige Betrug zu
zahlen, der sich ergibt, wenn eine Goldmark gleich
einer Reichsmark gesetzt wird.
7. Sind Leistungen rückständig, so ist die Gläubi
gerin berechtigt, an Stelle des in Ziffer 6 bezeichneten
Londoner Goldpreises den letzten vor dem Eingang der
Zahlung im Reichsanzeiger bekanntgegebenen Lon
doner Goldpreis zugrunde zu legen.
Die Gläubigerin ist auch berechtigt, für die Be
rechnung der rückständigen Leistungen den zweiten
auf den J ag des Eingangs der Zahlung folgenden Ber
liner Börsentag für maßgebend zu erklären. — Die Um
rechnung des nach Ziffer 6 oder 7 Absatz 1 ermittelten
Goldpreises erfolgt alsdann nach dem Mittelkurs für
Auszahlung London an dem letzten diesem Stichtag
vorhergehenden Berliner Börsentage.'
8. Die mit dem gegenwärtigen Darlehnsgeschäft
jetzt und in der Folge verbundenen Kosten, Porti und
sonstigen Auslagen trägt der Darlehnsnehmer.
9. Alle Leistungen aus dem Darlehn sind in den
Geschäftsräumen der Gläubigerin in Berlin zu be
wirken. — Erfüllungsort ist Berlin-Mitte.
Berlin, den Juni 1931.
Stadt Berlin.
Der Oberbürgermeister.
I. V.
Zu 408.
I. Die von uns vertretene Berliner Industrie- und
Handels-A.-G., früher Bau-A.-G., Berlin-Lankwitz,
nachstehend kurz „Bihag" genannt, ist Eigentümerin
des im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin-Lichter
felde von Lankwitz Bund 42 Blatt 1229 verzeichneten
Grundstücks. Auf diesem Grundstück stehen in Abt. 111
nachstehende Rechte für die Landgemeinde Berlin-
Lankwitz, deren Rechtsnachfolgerin die Stadt Berlin
ist, brieflos eingetragen:
Nr. 1 - 1 000 000,— PM. Grundschuld seit 4. Mai 1916.
-.2 - 1 000 000.— PM. Hypothek seil 22. April 1918.
Wegen der Grund schuld Nr. 1 hat die ..Bihag" als
Eigentümerin des Grundstücks Abwertung gemäß den
Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes bei der Auf
wertungsstelle des Amtsgerichts Lichterfelde frist
gemäß beantragt, den Antrug im Laufe des Verfahrens
mit Schreiben vom 20. Februar 1928 aber zurückgenom
men, worauf die Aufwertung der Grundschuld mit
230 000 GM. im Jahre 1926 ins Grundbuch eingetragen
worden ist. Mit Schreiben vorn 25. Februar 1930 hat
•die „Bihag“ den Abwertungsantrag vorsorglich wieder