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Volume No. 23 (406-426), 1931/06/26

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver 
sammlung folgende Beschlußfassung; 
Zu a—f — Drucks. 56). 575, 584. 586. 587 und 588 —; 
Annahme der Magistratsvorlagen. 
Zu g — Drucks, 589 —; 
Die Stadtverordnetenversammlung versagt ihre 
Zustimmung zu dem Erwerb von ca. 45 qm Straßen 
land zur Abrundung der Schorlernerallee am Brei 
tenbachplatz in Berlin-Dahlem zu den Bedingungen 
der V orlage vom 4. Juni 1931. 
Zu h — Drucks, 590 —: 
Annahme der Magistrats vor läge. 
Zu i — Drucks, 591 —: 
Der Ausschuß vertagt die Beschlußfassung. 
Zu k—p — Drucks. 594. 595, 596. 599, 401 und 404 —; 
Annahme der Magistratsvorlagen. 
Berichterstatter: Stadtv. Bender. 
408. Dringlichkeitsvorlage (Hyp. Amt IV/9904) — zur 
Beschlußfassung — über die Uebernahme eines 
Aufwertungsdarlehns der Deutschen Central- 
bodenkredit A.-G. (Gläubigerin) an die Berliner 
Industrie- und Handels A.-G. (Schuldnerin) durch 
die Stadtgemeinde Berlin als Selbstschuldnerin. 
Antrag ; 
Ich bitte, zu beschließen: 
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der 
Uebernahme des Aufwertungsdarlehns der Deutschen 
Centralbodenkredit A.-G.. Berlin NW 7, l uter den 
Linden 48/49. an die Berliner Industrie- und Handels 
A.-G.. Berlin W 9. Köthener Str. 48. im Betrage von 
-56 221.45 GM. zu den Bedingungen des anliegenden 
Untwurfs einer Schuldurkunde durch die Stadt Berlin 
als Selbstschuldnerin zu. 
B e g r ii n d u n g : 
Nach Abschnitt IV b des anliegenden Vergleichs 
zwischen der Berliner Industrie- und Handels A.-G. 
(Bihag) und der Stadt Berlin hat sich die Stadt ver 
pflichtet, die Aufwertungsschuld der Berliner In 
dustrie- und Handels A.-G. von 256 221.45 GVL. für die 
die Stadt zur Zeit als selbstschuldnerische Bürgin 
haftet (vergl. Abschnitt II des Vergleichs), als Selbst- 
schuldnerin zu übernehmen. Da die Bihag die Zinsen 
für diese Schuld nicht gezahlt hat. ist das Darlehn von 
der Gläubigerin zum 50. April 1951 gekündigt worden. 
Mit Rücksicht auf die schlechte Vermögenslage der 
Bihag müßte die Stadt auf Grund ihrer Bürgschaftsver 
pflichtung den Betrag an die Gläubigerin zahlen, 
ebenso wie sie bisher die Zinsen für diese Schuld für 
die Zeit vom 1. Januar 1925 bis 51. Dezember 1950 für 
die Hauptsch(deinerin zahlen mußte. Die Deutsche 
( entralbodenkredit A.-G. hat sich aber bereit erklärt, 
ihre Aufwertungsforderung weiter zu stunden, wenn 
die Stadt für die Forderung als Selbst Schuldner ein 
tritt und neue Verzinsungs- und Rückzahlungsbedin- 
gungen vereinbart. Hiernach soll der Zinsfuß vom 
1- Januar 1952ab7%% jährlich betrugen. Außerdem ist 
das Durlehn vom 1. Jan. 1952 ab mit 1% jährlich zuzüg 
lich der ersparten Zinsen zu tilgen. Den nicht getilgten 
Darlehnsrest kann die Stadt erstmalig zum 51. Dezem 
ber 1956 kündigen, während die Gläubigerin bei pünkt 
licher Zinszahlung zu einer Kündigung nicht berech 
tigt ist. 
Diese Bedingungen sind für die Stadt günstig, 
ine materielle Mehrbelastung für die Stadt Berlin 
gegenüber dem bisherigen Zustand tritt nicht ein. da 
sie — wie bereits erwähnt — als selbstschuldnerische
	        
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