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Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung;
Zu a—f — Drucks. 56). 575, 584. 586. 587 und 588 —;
Annahme der Magistratsvorlagen.
Zu g — Drucks, 589 —;
Die Stadtverordnetenversammlung versagt ihre
Zustimmung zu dem Erwerb von ca. 45 qm Straßen
land zur Abrundung der Schorlernerallee am Brei
tenbachplatz in Berlin-Dahlem zu den Bedingungen
der V orlage vom 4. Juni 1931.
Zu h — Drucks, 590 —:
Annahme der Magistrats vor läge.
Zu i — Drucks, 591 —:
Der Ausschuß vertagt die Beschlußfassung.
Zu k—p — Drucks. 594. 595, 596. 599, 401 und 404 —;
Annahme der Magistratsvorlagen.
Berichterstatter: Stadtv. Bender.
408. Dringlichkeitsvorlage (Hyp. Amt IV/9904) — zur
Beschlußfassung — über die Uebernahme eines
Aufwertungsdarlehns der Deutschen Central-
bodenkredit A.-G. (Gläubigerin) an die Berliner
Industrie- und Handels A.-G. (Schuldnerin) durch
die Stadtgemeinde Berlin als Selbstschuldnerin.
Antrag ;
Ich bitte, zu beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der
Uebernahme des Aufwertungsdarlehns der Deutschen
Centralbodenkredit A.-G.. Berlin NW 7, l uter den
Linden 48/49. an die Berliner Industrie- und Handels
A.-G.. Berlin W 9. Köthener Str. 48. im Betrage von
-56 221.45 GM. zu den Bedingungen des anliegenden
Untwurfs einer Schuldurkunde durch die Stadt Berlin
als Selbstschuldnerin zu.
B e g r ii n d u n g :
Nach Abschnitt IV b des anliegenden Vergleichs
zwischen der Berliner Industrie- und Handels A.-G.
(Bihag) und der Stadt Berlin hat sich die Stadt ver
pflichtet, die Aufwertungsschuld der Berliner In
dustrie- und Handels A.-G. von 256 221.45 GVL. für die
die Stadt zur Zeit als selbstschuldnerische Bürgin
haftet (vergl. Abschnitt II des Vergleichs), als Selbst-
schuldnerin zu übernehmen. Da die Bihag die Zinsen
für diese Schuld nicht gezahlt hat. ist das Darlehn von
der Gläubigerin zum 50. April 1951 gekündigt worden.
Mit Rücksicht auf die schlechte Vermögenslage der
Bihag müßte die Stadt auf Grund ihrer Bürgschaftsver
pflichtung den Betrag an die Gläubigerin zahlen,
ebenso wie sie bisher die Zinsen für diese Schuld für
die Zeit vom 1. Januar 1925 bis 51. Dezember 1950 für
die Hauptsch(deinerin zahlen mußte. Die Deutsche
( entralbodenkredit A.-G. hat sich aber bereit erklärt,
ihre Aufwertungsforderung weiter zu stunden, wenn
die Stadt für die Forderung als Selbst Schuldner ein
tritt und neue Verzinsungs- und Rückzahlungsbedin-
gungen vereinbart. Hiernach soll der Zinsfuß vom
1- Januar 1952ab7%% jährlich betrugen. Außerdem ist
das Durlehn vom 1. Jan. 1952 ab mit 1% jährlich zuzüg
lich der ersparten Zinsen zu tilgen. Den nicht getilgten
Darlehnsrest kann die Stadt erstmalig zum 51. Dezem
ber 1956 kündigen, während die Gläubigerin bei pünkt
licher Zinszahlung zu einer Kündigung nicht berech
tigt ist.
Diese Bedingungen sind für die Stadt günstig,
ine materielle Mehrbelastung für die Stadt Berlin
gegenüber dem bisherigen Zustand tritt nicht ein. da
sie — wie bereits erwähnt — als selbstschuldnerische