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Volume No. 21 (401-404), 1931/06/13

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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Artikel II 
Der Nachtrag tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Artikel III 
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den 
Wortlaut der Vergnügungssteuerordnung vom 12. Ok 
tober 192?, wie er sich aus dem Nachtrag gemäß 
Artikel I ergibt, im Amtsblatt der Stadt Berlin bekannt 
zumachen. 
Berlin, den 1951. 
Der Oberbürgermeister. 
Zu -MD, 
Nachtrag zu den Aiisführungsvorschriften zur Ver- 
gnügungssteuerordnung. 
Die auf Grund des § 16 der Vergnügungssteuer- 
ordnung erlassenen Ausführungsvorschriften werden 
wie folgt geändert; 
Artikel I. 
1. Im Abschnitt II wird unter Nr. 12 folgender neuer 
Abs. 5 eingefügt: 
„Bevor das Bezirksamt über einen Antrag 
aus § 6 Abs. 1 entscheidet, hat es einen Sach 
verständigen des beteiligten Vergnügungs 
gewerbes gutachtlich zu hören.“ 
2. Im Abschnitt 11 wird in Nr. 4-5 im § 1 der Verein 
barungen mit den Lichtspiellheaterorganisationeu 
folgender neuer Abschnitt C eingefügt: 
„C. Für Eintrittspreise von nicht mehr als 
0,90 MI tritt eine Ermäßigung der Steuer 
sätze ein 
von 15 % auf 12 %, 
„ 12'A % „ 10 %, 
.. 9 % ,. 7%. 
Werden im Beiprogramm Artisten beschäftigt 
und nehmen deren Vorführungen nicht mehr als 
ein Fünftel des Gesamtprogramms in Anspruch, 
dann tritt eine weitere Ermäßigung der Sätze 
um Vt % ein.“ 
5. Die Richtlinien für die steuerliche Behandlung der 
Silvester-Veranstaltungen sind wie folgt in An 
wendung zu bringen; 
In der Regel ist die einfache Pauschsteuer in 
Anwendung zu bringen. Die doppelte Panschst euer 
ist zu berechnen bei; 
a) Tanz m i t W e inkon.su m. wenn die 
Gedeck preise mehr als 10,— JM betragen und 
die Preise für Flaschenweine auf mehr als 
das Doppelte der in gleichartigen Lokalen 
sonst üblichen Preise erhöht sind, 
b) K o nzert mit W einkonsu m. wenn 
Gedeckpreise von mehr als 8,— Mt erhoben 
werden, 
c) T ant mit Bicikonsn m, wenn Gedeck 
preise von mehr als 5,— Ml in Anwendung 
kommen. 
Artikel II. 
Der Nachtrag tritt mit seiner Verkündung in Kraft, 
Berlin, den 1951. 
Der Oberbürgermeister.
	        
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