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Artikel II
Der Nachtrag tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Artikel III
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den
Wortlaut der Vergnügungssteuerordnung vom 12. Ok
tober 192?, wie er sich aus dem Nachtrag gemäß
Artikel I ergibt, im Amtsblatt der Stadt Berlin bekannt
zumachen.
Berlin, den 1951.
Der Oberbürgermeister.
Zu -MD,
Nachtrag zu den Aiisführungsvorschriften zur Ver-
gnügungssteuerordnung.
Die auf Grund des § 16 der Vergnügungssteuer-
ordnung erlassenen Ausführungsvorschriften werden
wie folgt geändert;
Artikel I.
1. Im Abschnitt II wird unter Nr. 12 folgender neuer
Abs. 5 eingefügt:
„Bevor das Bezirksamt über einen Antrag
aus § 6 Abs. 1 entscheidet, hat es einen Sach
verständigen des beteiligten Vergnügungs
gewerbes gutachtlich zu hören.“
2. Im Abschnitt 11 wird in Nr. 4-5 im § 1 der Verein
barungen mit den Lichtspiellheaterorganisationeu
folgender neuer Abschnitt C eingefügt:
„C. Für Eintrittspreise von nicht mehr als
0,90 MI tritt eine Ermäßigung der Steuer
sätze ein
von 15 % auf 12 %,
„ 12'A % „ 10 %,
.. 9 % ,. 7%.
Werden im Beiprogramm Artisten beschäftigt
und nehmen deren Vorführungen nicht mehr als
ein Fünftel des Gesamtprogramms in Anspruch,
dann tritt eine weitere Ermäßigung der Sätze
um Vt % ein.“
5. Die Richtlinien für die steuerliche Behandlung der
Silvester-Veranstaltungen sind wie folgt in An
wendung zu bringen;
In der Regel ist die einfache Pauschsteuer in
Anwendung zu bringen. Die doppelte Panschst euer
ist zu berechnen bei;
a) Tanz m i t W e inkon.su m. wenn die
Gedeck preise mehr als 10,— JM betragen und
die Preise für Flaschenweine auf mehr als
das Doppelte der in gleichartigen Lokalen
sonst üblichen Preise erhöht sind,
b) K o nzert mit W einkonsu m. wenn
Gedeckpreise von mehr als 8,— Mt erhoben
werden,
c) T ant mit Bicikonsn m, wenn Gedeck
preise von mehr als 5,— Ml in Anwendung
kommen.
Artikel II.
Der Nachtrag tritt mit seiner Verkündung in Kraft,
Berlin, den 1951.
Der Oberbürgermeister.