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360. Vorlage (HStV. V/200. III.), betreffend Vergnügungssteuer
— zur Beschlußfassung — und — zur Kenntnisnahme —.
Ich bitte zu beschließen:
Die Versammlung stimmt dem vorgelegten Nach
trag zur Vergnügungssteuerordnung vom 12. Oktober
1927 zu.
Gleichzeitig bitte ich Kenntnis zu nehmen von dem
Nachtrag zu den Ausfiihrungsvorsch listen zur Ver
gnügungssteuerordnung.
Der Magistrat hat schwere Bedenken getragen, dem Ersuchen
der Stadtverordnetenversammlung vom 21. April 1931 — Druck
sache 537 — auf Aenderung der Vergnügungssteuerordnung und
deren Ausführungsvorschriften zuzustimmen, da ein Ausgleich
für die steuerlichen Ausfälle nur durch entsprechende Erhöhung
der Bürgersteuer hergestellt werden konnte. Da andererseits
auch die Aufsichtsbehörde eine gewisse Senkung der Steuersätze
fordert und die weitere Genehmigung der Vergnügungssteuer-
ordnung von einer solchen Aenderung abhängig macht, hat der
Magistrat unter Zurückstellung seiner Bedenken den \N ünschen
der Versammlung im gewissen Umfange Rechnung getragen. Line
uneingeschränkte Zustimmung konnte bei einigen Punkten nicht
erteilt werden.
Der Magistrat hat beschlossen;
a) zu Punkt 3 die Bildung eines Beschwerdeausschusses abzu
lehnen,
b) zu Punkt 8 den Steuersatz von 5 v. H. für künstlerisch hoch
stehende Veranstaltungen beizubehalten,
c) zu Punkt 9 die für Lichtspieltheater vorgesehene Ermäßigung
für Eintrittskarten bis zum Preise von nicht mehr als 0.90 Ji)l
zu begrenzen und die Steuersätze
von 15 v. H. nicht auf 12 v. H.. sondern auf 13X v. H..
„ 12%.. ,. 10 .. ,. ..11 .. ..
., 9 ,. .. „ .. 7 8 .. ..
herabzusetzen sowie die für die Mitwirkung von Artisten im
Beiprogramm vorgesehene weitere Ermäßigung von 'A % zu
streichen,
d) zu Punkt 11 c die für Musikvorträge in Schanklokalen vor
gesehene niedrige Pauschsteuer nicht für 4. sondern wie bisher
für 3 Mitwirkende zu gewähren.
Der Bildung von Beschwerdeausschüssen bei den Bezirks
ämtern konnte nicht zugestimmt werden, du hierzu die rechtliche
Grundlage fehlt. Das Gesetz kennt innerhalb der Bezirksver
waltung nur das Bezirksamt und die Bezirksdeputation. Der
Zwang, in jedem Fall Sachverständige zu hören, bedeutet ferner
einen untragbaren Eingriff in das Hoheits- und Selbstverwal
tungsrecht der Stadt. Die Einrichtung solcher Ausschüsse würde
zudem eine unnötige und unzeitgemäße Aufblähung des Verwal
tungsapparats zu Folge haben, die um so mehr abzulehnen ist.
als auf dem Gebiete anderer städtischer Abgaben die gleiche
Forderung erhoben werden würde. Endlich würde die Schaffung
von Beschwerdeausschüssen eine Beschränkung der Rechte der
Bezirksverwaltung bedeuten, die von den Vorsitzenden der Be
zirksämter einmütig abgelehnt worden ist.
Der Steuersatz von 5 v. H. für künstlerisch hochstehende Ver
anstaltungen (Sprechtheater. Konzertdirektionen) entspricht dem
Normalsatz der Reichsratsbestimmungen über die Vergnügungs
steuer. Bis zum Jahre 1927 brachte Berlin ebenso wie die meisten
Großstädte den Höchssteuersatz von 8 v. H. in Anwendung. In
folge der Meinungsverschiedenheiten mit der Aufsichtsbehörde
über die Besteuerung der Theater wurde jedoch die Stadt ge
zwungen. den Normalsatz von 5 v. H. einzuführen. Dieser Steuer
satz ist angemessen, so daß es nicht vertretbar erschien, eine
weitere Ermäßigung auf 3 v. H. zu gewähren. Auch würde eine
weitere Bevorzugung der Sprechbühnen die übrigen Unternehmer,
die stets den Sprechtheatern gleichgestellt werden wollen, ins
besondere die Grofi-A arietes und Lichtspieltheater, zu einer ent
sprechenden Erweiterung ihrer Wünsche veranlassen.
Bei den Lichtspieltheatern beträgt die Durchschnittsbesteue
rung 11.2%. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen wirt
schaftlichen Schwierigkeiten insbesondere bei den kleinen Be