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Volume No. 17 (339-361), 1931/05/02

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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360. Vorlage (HStV. V/200. III.), betreffend Vergnügungssteuer 
— zur Beschlußfassung — und — zur Kenntnisnahme —. 
Ich bitte zu beschließen: 
Die Versammlung stimmt dem vorgelegten Nach 
trag zur Vergnügungssteuerordnung vom 12. Oktober 
1927 zu. 
Gleichzeitig bitte ich Kenntnis zu nehmen von dem 
Nachtrag zu den Ausfiihrungsvorsch listen zur Ver 
gnügungssteuerordnung. 
Der Magistrat hat schwere Bedenken getragen, dem Ersuchen 
der Stadtverordnetenversammlung vom 21. April 1931 — Druck 
sache 537 — auf Aenderung der Vergnügungssteuerordnung und 
deren Ausführungsvorschriften zuzustimmen, da ein Ausgleich 
für die steuerlichen Ausfälle nur durch entsprechende Erhöhung 
der Bürgersteuer hergestellt werden konnte. Da andererseits 
auch die Aufsichtsbehörde eine gewisse Senkung der Steuersätze 
fordert und die weitere Genehmigung der Vergnügungssteuer- 
ordnung von einer solchen Aenderung abhängig macht, hat der 
Magistrat unter Zurückstellung seiner Bedenken den \N ünschen 
der Versammlung im gewissen Umfange Rechnung getragen. Line 
uneingeschränkte Zustimmung konnte bei einigen Punkten nicht 
erteilt werden. 
Der Magistrat hat beschlossen; 
a) zu Punkt 3 die Bildung eines Beschwerdeausschusses abzu 
lehnen, 
b) zu Punkt 8 den Steuersatz von 5 v. H. für künstlerisch hoch 
stehende Veranstaltungen beizubehalten, 
c) zu Punkt 9 die für Lichtspieltheater vorgesehene Ermäßigung 
für Eintrittskarten bis zum Preise von nicht mehr als 0.90 Ji)l 
zu begrenzen und die Steuersätze 
von 15 v. H. nicht auf 12 v. H.. sondern auf 13X v. H.. 
„ 12%.. ,. 10 .. ,. ..11 .. .. 
., 9 ,. .. „ .. 7 8 .. .. 
herabzusetzen sowie die für die Mitwirkung von Artisten im 
Beiprogramm vorgesehene weitere Ermäßigung von 'A % zu 
streichen, 
d) zu Punkt 11 c die für Musikvorträge in Schanklokalen vor 
gesehene niedrige Pauschsteuer nicht für 4. sondern wie bisher 
für 3 Mitwirkende zu gewähren. 
Der Bildung von Beschwerdeausschüssen bei den Bezirks 
ämtern konnte nicht zugestimmt werden, du hierzu die rechtliche 
Grundlage fehlt. Das Gesetz kennt innerhalb der Bezirksver 
waltung nur das Bezirksamt und die Bezirksdeputation. Der 
Zwang, in jedem Fall Sachverständige zu hören, bedeutet ferner 
einen untragbaren Eingriff in das Hoheits- und Selbstverwal 
tungsrecht der Stadt. Die Einrichtung solcher Ausschüsse würde 
zudem eine unnötige und unzeitgemäße Aufblähung des Verwal 
tungsapparats zu Folge haben, die um so mehr abzulehnen ist. 
als auf dem Gebiete anderer städtischer Abgaben die gleiche 
Forderung erhoben werden würde. Endlich würde die Schaffung 
von Beschwerdeausschüssen eine Beschränkung der Rechte der 
Bezirksverwaltung bedeuten, die von den Vorsitzenden der Be 
zirksämter einmütig abgelehnt worden ist. 
Der Steuersatz von 5 v. H. für künstlerisch hochstehende Ver 
anstaltungen (Sprechtheater. Konzertdirektionen) entspricht dem 
Normalsatz der Reichsratsbestimmungen über die Vergnügungs 
steuer. Bis zum Jahre 1927 brachte Berlin ebenso wie die meisten 
Großstädte den Höchssteuersatz von 8 v. H. in Anwendung. In 
folge der Meinungsverschiedenheiten mit der Aufsichtsbehörde 
über die Besteuerung der Theater wurde jedoch die Stadt ge 
zwungen. den Normalsatz von 5 v. H. einzuführen. Dieser Steuer 
satz ist angemessen, so daß es nicht vertretbar erschien, eine 
weitere Ermäßigung auf 3 v. H. zu gewähren. Auch würde eine 
weitere Bevorzugung der Sprechbühnen die übrigen Unternehmer, 
die stets den Sprechtheatern gleichgestellt werden wollen, ins 
besondere die Grofi-A arietes und Lichtspieltheater, zu einer ent 
sprechenden Erweiterung ihrer Wünsche veranlassen. 
Bei den Lichtspieltheatern beträgt die Durchschnittsbesteue 
rung 11.2%. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen wirt 
schaftlichen Schwierigkeiten insbesondere bei den kleinen Be
	        
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