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Volume No. 17 (339-361), 1931/05/02

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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553. Beschluß des Steuerausschusses vom 27. April 1931 
n) zu der Vorlage, betr. einen Gemeindebeschluß und eine n 
Nachtrag zur Werlzuwachssleuerordnung vom 28. Marz 
1928 — Drucks. 259 —. 
b) zu dem Antrag der Stadtv. Beins u. Kollegen, betr. Er 
mäßigung der Wertzuwachssteuer — Drucks. 1012 v. 50 —. 
Der Ausschuß empfiehlt der Versammlung zu beschließen: 
Zu a); Die Versammlung stimmt dem vorgelegten Nachtrag zur 
Wert z u wachsteuerordnuug sowie dem Gemeindebeschluß in 
folgender abgeänderter Fassung zu — Drucks. 259 —: 
Nachtrag zur Wertzuwachssteuerordnung. 
Auf Grund der §§ 13, 18,. 65, 69, 70, 79. 82 und 90 
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. juli 1895 und 
der Novelle vom 26. August 1921 wird mit Zustim 
mung der Stadtverordnetenversammlung folgender 
Nachtrag zur Wertzuwachssteuerordnung vom 
28. März 1928 erlassen: 
Artikel I. 
Die Steuerordnung wird wie folgt geändert: 
1. Hinter § 7 Abs. 1 Ziff. 9 der Ordnung wird folgende 
Ziffer 9 a neu eingefügt; 
„(1) Bei Einbringung von Grundstücken in eine 
Kapitalgesellschaft (§ 5 des KapVerkStG.) 
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. 
Dies gilt nicht für Gesellschaften, die den Er 
werb, die Verwertung oder die Verwaltung 
von Grundstücken betreiben (Grundstücks 
gesellschuften); 
(2) beim Uebergang von Grundstücken anläßlich 
der Verschmelzung von Genossenschaften, so 
fern Grundstücke einer bei der Verschmelzung 
beteiligten Genossenschaft auf die aufneh 
mende Genossenschaft übergehen: 
(5) bei Hebertragung von Grundstücken anläßlich 
der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in 
eine Genossenschaft, sofern Grundstücke der 
umzuwandelnden Gesellschaft auf die Ge 
nossenschaft übertragen werden.“ 
2. Im § 7 Abs. 1. Ziff. 10 der Ordnung werden die 
Worte: „diejenige natürliche Person“ ersetzt durch 
folgende Worte; ..die Person oder Personen“. 
Außerdem erhält die Ziffer 10 folgenden Zusatz; 
„Die Befreiung wird nur gewährt, sofern 
nach Eintragung des Gesellschafters oder der Ge- * 
sellschafter als Eigentümer im Grundbuch die Ge 
sellschaft aufgelöst wird: bei mehreren Personen 
tritt die Befreiung nur insoweit ein, als die zur 
Eintragung gelangten Grundstücksbruchteile der 
Gesellschafter ihrem früheren Beteiligungsver 
hältnis am Gesellschaftsvermögen entsprechen.“ 
5. Hinter § 14. Abs. 1. wird folgender Absatz 2 neu 
eingefügt: 
,.(2) Werden nach dem 50. September 1950 Grund 
stücke veräußert, die in der Zeit vom 1. Januar 
1919 bis zum 51. Dezember 1924 bei L mWand 
lung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapital 
gesellschaft anderer Rechtsform von der alten 
auf die neue Gesellschaft übergegangen sind. so 
bleibt für die Bemessung des Wertzuwachses 
auf Antrag des Steuerpflichtigen der infolge der 
Umwandlung eingetretene Eigentumsübergang 
unberücksichtigt.“ 
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. 
4. § 25 erhält folgende Fassung; 
Im Abs. 1 fällt Ziffer 1 fort: in Ziffer 2 werden 
die Worte: „in allen übrigen Fällen“ gestrichen. 
Im Abs. 5 füllt der letzte Satz, beginnend: „Die 
Ermäßigung tritt . . .“, fort. 
5. Im § 24 wird Abs. 2 gestrichen.
	        
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