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553. Beschluß des Steuerausschusses vom 27. April 1931
n) zu der Vorlage, betr. einen Gemeindebeschluß und eine n
Nachtrag zur Werlzuwachssleuerordnung vom 28. Marz
1928 — Drucks. 259 —.
b) zu dem Antrag der Stadtv. Beins u. Kollegen, betr. Er
mäßigung der Wertzuwachssteuer — Drucks. 1012 v. 50 —.
Der Ausschuß empfiehlt der Versammlung zu beschließen:
Zu a); Die Versammlung stimmt dem vorgelegten Nachtrag zur
Wert z u wachsteuerordnuug sowie dem Gemeindebeschluß in
folgender abgeänderter Fassung zu — Drucks. 259 —:
Nachtrag zur Wertzuwachssteuerordnung.
Auf Grund der §§ 13, 18,. 65, 69, 70, 79. 82 und 90
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. juli 1895 und
der Novelle vom 26. August 1921 wird mit Zustim
mung der Stadtverordnetenversammlung folgender
Nachtrag zur Wertzuwachssteuerordnung vom
28. März 1928 erlassen:
Artikel I.
Die Steuerordnung wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 7 Abs. 1 Ziff. 9 der Ordnung wird folgende
Ziffer 9 a neu eingefügt;
„(1) Bei Einbringung von Grundstücken in eine
Kapitalgesellschaft (§ 5 des KapVerkStG.)
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Dies gilt nicht für Gesellschaften, die den Er
werb, die Verwertung oder die Verwaltung
von Grundstücken betreiben (Grundstücks
gesellschuften);
(2) beim Uebergang von Grundstücken anläßlich
der Verschmelzung von Genossenschaften, so
fern Grundstücke einer bei der Verschmelzung
beteiligten Genossenschaft auf die aufneh
mende Genossenschaft übergehen:
(5) bei Hebertragung von Grundstücken anläßlich
der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in
eine Genossenschaft, sofern Grundstücke der
umzuwandelnden Gesellschaft auf die Ge
nossenschaft übertragen werden.“
2. Im § 7 Abs. 1. Ziff. 10 der Ordnung werden die
Worte: „diejenige natürliche Person“ ersetzt durch
folgende Worte; ..die Person oder Personen“.
Außerdem erhält die Ziffer 10 folgenden Zusatz;
„Die Befreiung wird nur gewährt, sofern
nach Eintragung des Gesellschafters oder der Ge- *
sellschafter als Eigentümer im Grundbuch die Ge
sellschaft aufgelöst wird: bei mehreren Personen
tritt die Befreiung nur insoweit ein, als die zur
Eintragung gelangten Grundstücksbruchteile der
Gesellschafter ihrem früheren Beteiligungsver
hältnis am Gesellschaftsvermögen entsprechen.“
5. Hinter § 14. Abs. 1. wird folgender Absatz 2 neu
eingefügt:
,.(2) Werden nach dem 50. September 1950 Grund
stücke veräußert, die in der Zeit vom 1. Januar
1919 bis zum 51. Dezember 1924 bei L mWand
lung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapital
gesellschaft anderer Rechtsform von der alten
auf die neue Gesellschaft übergegangen sind. so
bleibt für die Bemessung des Wertzuwachses
auf Antrag des Steuerpflichtigen der infolge der
Umwandlung eingetretene Eigentumsübergang
unberücksichtigt.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
4. § 25 erhält folgende Fassung;
Im Abs. 1 fällt Ziffer 1 fort: in Ziffer 2 werden
die Worte: „in allen übrigen Fällen“ gestrichen.
Im Abs. 5 füllt der letzte Satz, beginnend: „Die
Ermäßigung tritt . . .“, fort.
5. Im § 24 wird Abs. 2 gestrichen.