In der Hegel ist die einfache Pauschsteuer in An
wendung zu bringen. Die doppelte Pauschsteuer ist
zu berechnen, bei
a) Tanz mit Weinkonsum, wenn die Ge-
deckpreise mehr als 10 JM betragen und die
Preise für Flaschenweine auf mehr als das dop
pelte der in gleichartigen Lokalen sonst
üblichen Preise erhöht sind,
b) Konzert mit Weinkon su m, wenn Ge
deckpreise von mehr als 8 7RM erhoben werden.
c) Tanz mit Bierkonsum, wenn Gedeck-
preise von mehr als 5 JM in Anwendung
kommen.
8. § 35.
Im Absatz 1 ist für „5 v. I I.“ zu setzen: „5 v. Id.".
9. § 34.
Die Ausführungsvorschriften zur Vergnügungs-
steuerordnung erhalten unter Nr. 43 im § 1 der Ver
einbarungen mit den Lichtspieltheaterorganisationen
folgenden neuen Abschnitt C.
„C. Für Eintrittspreise von nicht mehr als 1 fflf
tritt eine Ermäßigung der Steuersätze ein
von 15 % auf 12%
., 12 %%o „ 10%
.. 9 % .. 7%
Werden im Beiprogramm Artisten beschäftigt
und nehmen deren Vorführungen nicht mehr als
ein Fünftel des Gesamtprogramms in Anspruch,
dann tritt eine weitere Ermäßigung der Sätze um
'A% ein.“
10. § 35.
Im Absatz 1 sind die beiden letzten Sätze zu
streichen.
11. § 37.
a) In- der Leberschrift sind hinter dem Wort
„Rundfunk“ einzusetzen die Worte: „Musik-
und Sprechapparate”.
b) Im Absatz 2 sind einzusetzen hinter dem W ort
„Weine“ die Worte: „in Flaschen“.
c) In Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2 ist an Stelle der
Worte „für Musikvorträge usw. bis Dar
bietungen ist“ folgender neuer W ortlaut einzu
setzen: „Für die von ständigen Enternehmungen
veranstalteten Musikvorträge von nicht mehr
als 4 Mitwirkenden“.
d) Im Absatz 2 ist am Schlüsse der Ziffer 2 fol
gender neuer Satz einzusetzen; „Für alle durch
Rundfunk sowie durch Musik- und Sprech
apparate vermittelte Darbietungen ist die Hälfte
der vorstehenden Steuersätze als Pauschsteuer
zu entrichten“.
e) Im Absatz 3 s?nd einzusetzen hinter dem W ort
„Weine" die Worte: „in Flaschen“.
12. § 39.
a) Im Absatz 1 ist für „20 v. H." zu setzen; „15 v. H.".
b) Im Absatz 3 sind hinter dem Wort „Weine“ ein
zusetzen die Worte: „in Flaschen“.
Für die Worte „23 v. II.“ ist zu setzen:
„18 v. 11.“.
13. § 45.
a) Im Absatz 2 ist für „20 v. II.“ zu setzen: „15 v. H.“.
b) Im Absatz 4 sind hinter dem W ort „W eine“ ein
zusetzen die Worte; „in Fluschen“.
Für die Worte „23 v. H.“ ist zu setzen:
„18 v.H.“.
c) Im Absatz 5 ist für die Worte „15 v.H.“ zu
setzen: „12 v.H.“.