153
Entscheidung über die Art und den Umfang der Ersatzleistung
noch nicht getroffen ist; die Verhandlungen sind noch nicht
abgeschlossen.
Berlin, den 20. Dezember 1950.
Magistrat.
Czeminski.
172. Vorlage (Lawohl. 29. Bl. 66/51) — zur Kenntnisnahme —,
betr. Deckung des Bedarfs der städtischen Gesellschaften
usw. an Bürstenwaren bei der städtischen Blindenanstalt
(Stadtv.-Beschl. v. 9. Oktober 1950 — Prot. Nr. 4 IV —).
a) Dem Besch lud der Stadtverordnetenversammlung vom
9. Oktober 1950. betr. „Erneute \ erpflichtung sämtlicher
sludt. Werke, Güter und Gesellschaften, ihren Bürsten-,
Besen- und Korbwarenbedarf und dergleichen in der
Städtischen Blindenanstalt zu decken" haben wir mit der
VI abgäbe zugestimmt, dali er auch für die übrigen
städtischen Dienststellen erneut ausgedehnt werde. Gleich
zeitig sind diese Dienststellen aufgefordert w orden, uns die
jenigen Fülle, in denen die Inanspruchnahme der Blinden
anstalt wegen zu hoher Preise nicht möglich sein sollte,
unverzüglich mitzuteilen.
b) Ziffer IV b des Stadtverordnetenbeschlusses vom 9. Ok
tober 1950, betr. „Bewilligung der Lohndifferenz bis zum
Normallohn an sämtliche Blinden bei Arbeitseinschrän
kung bis zur Beschaffung von Aufträgen, die eine Teil
arbeit ermöglichen“ haben wir aus folgenden Erwägungen
nicht zustimmen können;
Im Haushalt der Beschäftigungsanstalt für Blinde stehen
keine Mittel zum Ausgleich der Lohndifferenz zwischen ge
kürztem Verdienst und Normallohn zur Verfügung, da für diese
Ausgabe die entsprechende Einnahme nicht vorhanden ist.
Von den Betriebseinschränkungen werden nicht alle in der
Anstalt arbeitenden Blinden, sondern lediglich die leistungs
fähigen. nach dem Grad ihrer Arbeitsfähigkeit in verschiedenem
Maße, betroffen. Da ein V\ ochen-Höchstverdienst festgesetzt
w ird, der nicht überschritten werden darf, erleiden die Blinden,
die infolge erheblicher Erwerbsbeschränkung diese Verdienst-
grenze nicht einmal erreichen, auch keinen Verdienstausfall.
In den Fällen, in denen durch Arbeitseinschränkung eine
wirtschaftliche Notlage eintritt, muß aus Mitteln der allgemeinen
Wohlfahrt geholfen werden, der Betrieb kann zur Behebung
einer solchen Notlage nicht herangezogen werden.
Berlin, den 7. Februar 1951.
Magistrat.
S c h o 11 z.
St. V. 51. - B. XIV. 11.
175. Vorlage (Ein. II 5 A) — zur Kenntnisnahme — über Aende
rung der Vorlage Nr. 45 vom 19. Dezember 1950 über Um
stellung des Geschäftsjahres der städtischen und über
wiegend städtischen Gesellschaften auf das Kalenderjahr.
Die Milchkühlanlage Laieudorf G. in. b. H. hatte sich auf
unsere Anfrage zunächst mit der Umstellung ihres vom 1. April
bis 51. März laufenden Geschäftsjahres einverstanden erklärt;
sie ist daher in Ziff. II der Vorlage Nr. 4' aufgeführt worden
Da eine dringende Notwendigkeit hierfür jedoch nicht besteht
und die Verlegung außerdem noch Kosten verursachen würde,
haben wir uns mit der Beibehaltung des bisherigen Geschäfts
jahres einverstanden erklärt und bitten, hiervon Kenntnis zu
nehmen.
Berlin, den 6. Februar 1951.
Magistrat.
S c h o 11 z. Lange.
St. V. 31. — B. XV. 18.