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Volume No. 8 (169-200), 30. Februar 1931

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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Entscheidung über die Art und den Umfang der Ersatzleistung 
noch nicht getroffen ist; die Verhandlungen sind noch nicht 
abgeschlossen. 
Berlin, den 20. Dezember 1950. 
Magistrat. 
Czeminski. 
172. Vorlage (Lawohl. 29. Bl. 66/51) — zur Kenntnisnahme —, 
betr. Deckung des Bedarfs der städtischen Gesellschaften 
usw. an Bürstenwaren bei der städtischen Blindenanstalt 
(Stadtv.-Beschl. v. 9. Oktober 1950 — Prot. Nr. 4 IV —). 
a) Dem Besch lud der Stadtverordnetenversammlung vom 
9. Oktober 1950. betr. „Erneute \ erpflichtung sämtlicher 
sludt. Werke, Güter und Gesellschaften, ihren Bürsten-, 
Besen- und Korbwarenbedarf und dergleichen in der 
Städtischen Blindenanstalt zu decken" haben wir mit der 
VI abgäbe zugestimmt, dali er auch für die übrigen 
städtischen Dienststellen erneut ausgedehnt werde. Gleich 
zeitig sind diese Dienststellen aufgefordert w orden, uns die 
jenigen Fülle, in denen die Inanspruchnahme der Blinden 
anstalt wegen zu hoher Preise nicht möglich sein sollte, 
unverzüglich mitzuteilen. 
b) Ziffer IV b des Stadtverordnetenbeschlusses vom 9. Ok 
tober 1950, betr. „Bewilligung der Lohndifferenz bis zum 
Normallohn an sämtliche Blinden bei Arbeitseinschrän 
kung bis zur Beschaffung von Aufträgen, die eine Teil 
arbeit ermöglichen“ haben wir aus folgenden Erwägungen 
nicht zustimmen können; 
Im Haushalt der Beschäftigungsanstalt für Blinde stehen 
keine Mittel zum Ausgleich der Lohndifferenz zwischen ge 
kürztem Verdienst und Normallohn zur Verfügung, da für diese 
Ausgabe die entsprechende Einnahme nicht vorhanden ist. 
Von den Betriebseinschränkungen werden nicht alle in der 
Anstalt arbeitenden Blinden, sondern lediglich die leistungs 
fähigen. nach dem Grad ihrer Arbeitsfähigkeit in verschiedenem 
Maße, betroffen. Da ein V\ ochen-Höchstverdienst festgesetzt 
w ird, der nicht überschritten werden darf, erleiden die Blinden, 
die infolge erheblicher Erwerbsbeschränkung diese Verdienst- 
grenze nicht einmal erreichen, auch keinen Verdienstausfall. 
In den Fällen, in denen durch Arbeitseinschränkung eine 
wirtschaftliche Notlage eintritt, muß aus Mitteln der allgemeinen 
Wohlfahrt geholfen werden, der Betrieb kann zur Behebung 
einer solchen Notlage nicht herangezogen werden. 
Berlin, den 7. Februar 1951. 
Magistrat. 
S c h o 11 z. 
St. V. 51. - B. XIV. 11. 
175. Vorlage (Ein. II 5 A) — zur Kenntnisnahme — über Aende 
rung der Vorlage Nr. 45 vom 19. Dezember 1950 über Um 
stellung des Geschäftsjahres der städtischen und über 
wiegend städtischen Gesellschaften auf das Kalenderjahr. 
Die Milchkühlanlage Laieudorf G. in. b. H. hatte sich auf 
unsere Anfrage zunächst mit der Umstellung ihres vom 1. April 
bis 51. März laufenden Geschäftsjahres einverstanden erklärt; 
sie ist daher in Ziff. II der Vorlage Nr. 4' aufgeführt worden 
Da eine dringende Notwendigkeit hierfür jedoch nicht besteht 
und die Verlegung außerdem noch Kosten verursachen würde, 
haben wir uns mit der Beibehaltung des bisherigen Geschäfts 
jahres einverstanden erklärt und bitten, hiervon Kenntnis zu 
nehmen. 
Berlin, den 6. Februar 1951. 
Magistrat. 
S c h o 11 z. Lange. 
St. V. 31. — B. XV. 18.
	        
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