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Volume No. 5 (109-135), 1931/01/30

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1931 (Public Domain)

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Die Versammlung erklärt sich mit dem Verkauf von 647 qm 
Brachland im Verwaltungsbezirk Prenzlauer Berg zu den in der 
Magistratsvorlage vom 25. Januar 1951 angegebenen Bedingungen 
einverstanden. Der Erlös ist beim Grunderwerbsstock zu verein 
nahmen. 
Berlin, den 25. Januar 1951. 
Magistrat. 
S c h o 11 z. K a t z. 
St. V. 51. — B. III. 2. — Bez. 4. 
129. Dringlichkeitsantrag. 
Nach getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Verband der 
Berliner Kohlenhändler und dem Berliner Magistrat sollte der 
private Berliner Kohlenhandel zu Lieferungen für Fürsorge- 
berechtigte auf Gutscheine der Stadt Berlin zugelassen werden. 
Das Bezirksamt Prenzlauer Berg hat eine Verfügung er 
lassen, daß nur der Berliner Brennstoff-Gesellschaft die Liefe 
rungen zu übertragen sind. 
Wir beantragen daher: 
Der Magistrat wird ersucht. Schritte zu unternehmen, daß 
diese Verfügung sofort zurückgezogen wird. 
Berlin, den 29. Januar 1951. 
Beins, Tilgner, Brednow, Kühler und die 
Kollegen der Wirtschaftspartei. 
st. v. 5i. - b. xvm. 2. - 
130. Dringlichkeits-Vorlage (G. B. I, 5 A 1) — zur Beschluß 
fassung — betr. Abänderung des 8 3 des Ortsgesetzes über 
den Ersatz barer Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienstes 
an ehrenamtlich tätige Bürger vom 13.14. Juni 1928. 
Wir bitten um folgende Beschlußfassung: 
Die Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit der Ab 
änderung des § 3 des Ortsgesetzes über den Ersatz barer Aus 
lagen und entgangenen Arbeitsverdienstes an ehrenamtlich tätige 
Bürger vom 13./14. Juni 1928 gemäß dem am 21. Januar 1931 
vom Magistrat gefaßten Beschluß einverstanden. 
Unser Beschluß vom 21. Januar 1931 lautet: 
Der § 3 des Ortsgesetzes über den Ersatz barer Auslagen und 
entgangenen Arbeitsverdienstes an ehrenamtlich tätige Bürger er 
hält folgende Fassung: 
„Pfennigbeträge, die sich bei Errechnung der in den §§ 1 und 2 
festgesetzten Entschädigungen ergeben, werden auf volle 
10 Pfennig nach oben abgerundet.“ 
Durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung 
von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, II. Teil, 
Kapitel II, §§ 1 und 4 (RGBl. 517 ff.) sind die Gehälter der 
Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten mit Wirkung vom 1. Fe 
bruar 1931 um 6°'o gekürzt worden. 
Nach dem Ortsgesetz über den Ersatz barer Auslagen und 
entgangenen Arbeitsverdienstes an ehrenamtlich tätige Bürger vom 
13./14. Juni 1928 berechnen sieh die Entschädigungen der ehren 
amtlich tätigen Bürger nach den Gehältern der Gemeindebeamten, 
Hierdurch werden ohne weiteres die Entschädigungen an ehren 
amtlich tätige Bürger mit Wirkung vom 1. Februar 1931 ebenfalls 
um 6°,o gekürzt. Die Bestimmungen des § 3 des Ortsgesetzes be 
dürfen aber einer Abänderung, da sonst ein Teil der genannten 
Personen weiter im Genuß der alten Entschädigungen verbleiben 
würde, während bei dem anderen Teil die Auswirkungen der Not 
verordnung merkbar würden. Zur Vermeidung berechtigter Be 
schwerden der von der Kürzung, die bereits am 1. Februar 1931 in 
Kraft tritt, Betroffenen bitten wir, die Dringlichkeit der Vorlage 
anzuerkennen. 
Berlin, den 27. Januar 1931. 
Magistrat. 
Schölt z. Lange. 
St. V. 31. — A. I. 3. —
	        
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