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Die Versammlung erklärt sich mit dem Verkauf von 647 qm
Brachland im Verwaltungsbezirk Prenzlauer Berg zu den in der
Magistratsvorlage vom 25. Januar 1951 angegebenen Bedingungen
einverstanden. Der Erlös ist beim Grunderwerbsstock zu verein
nahmen.
Berlin, den 25. Januar 1951.
Magistrat.
S c h o 11 z. K a t z.
St. V. 51. — B. III. 2. — Bez. 4.
129. Dringlichkeitsantrag.
Nach getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Verband der
Berliner Kohlenhändler und dem Berliner Magistrat sollte der
private Berliner Kohlenhandel zu Lieferungen für Fürsorge-
berechtigte auf Gutscheine der Stadt Berlin zugelassen werden.
Das Bezirksamt Prenzlauer Berg hat eine Verfügung er
lassen, daß nur der Berliner Brennstoff-Gesellschaft die Liefe
rungen zu übertragen sind.
Wir beantragen daher:
Der Magistrat wird ersucht. Schritte zu unternehmen, daß
diese Verfügung sofort zurückgezogen wird.
Berlin, den 29. Januar 1951.
Beins, Tilgner, Brednow, Kühler und die
Kollegen der Wirtschaftspartei.
st. v. 5i. - b. xvm. 2. -
130. Dringlichkeits-Vorlage (G. B. I, 5 A 1) — zur Beschluß
fassung — betr. Abänderung des 8 3 des Ortsgesetzes über
den Ersatz barer Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienstes
an ehrenamtlich tätige Bürger vom 13.14. Juni 1928.
Wir bitten um folgende Beschlußfassung:
Die Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit der Ab
änderung des § 3 des Ortsgesetzes über den Ersatz barer Aus
lagen und entgangenen Arbeitsverdienstes an ehrenamtlich tätige
Bürger vom 13./14. Juni 1928 gemäß dem am 21. Januar 1931
vom Magistrat gefaßten Beschluß einverstanden.
Unser Beschluß vom 21. Januar 1931 lautet:
Der § 3 des Ortsgesetzes über den Ersatz barer Auslagen und
entgangenen Arbeitsverdienstes an ehrenamtlich tätige Bürger er
hält folgende Fassung:
„Pfennigbeträge, die sich bei Errechnung der in den §§ 1 und 2
festgesetzten Entschädigungen ergeben, werden auf volle
10 Pfennig nach oben abgerundet.“
Durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, II. Teil,
Kapitel II, §§ 1 und 4 (RGBl. 517 ff.) sind die Gehälter der
Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten mit Wirkung vom 1. Fe
bruar 1931 um 6°'o gekürzt worden.
Nach dem Ortsgesetz über den Ersatz barer Auslagen und
entgangenen Arbeitsverdienstes an ehrenamtlich tätige Bürger vom
13./14. Juni 1928 berechnen sieh die Entschädigungen der ehren
amtlich tätigen Bürger nach den Gehältern der Gemeindebeamten,
Hierdurch werden ohne weiteres die Entschädigungen an ehren
amtlich tätige Bürger mit Wirkung vom 1. Februar 1931 ebenfalls
um 6°,o gekürzt. Die Bestimmungen des § 3 des Ortsgesetzes be
dürfen aber einer Abänderung, da sonst ein Teil der genannten
Personen weiter im Genuß der alten Entschädigungen verbleiben
würde, während bei dem anderen Teil die Auswirkungen der Not
verordnung merkbar würden. Zur Vermeidung berechtigter Be
schwerden der von der Kürzung, die bereits am 1. Februar 1931 in
Kraft tritt, Betroffenen bitten wir, die Dringlichkeit der Vorlage
anzuerkennen.
Berlin, den 27. Januar 1931.
Magistrat.
Schölt z. Lange.
St. V. 31. — A. I. 3. —