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Volume No. 5 (112-139), 1928/02/03

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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3. Die Zahlungen der Gesellschaft erfolgen in Reichsmark an die 
Stadthauptkasse vierteljährlich nachträglich nach näherer Anweisung des 
Magistrats. 
4. Die Gesellschaft hat der Stadt laufend ihre Geschäftsbedingungen, 
nicht ihre Preise, mitzuteilen und der Stadt bczw. der Hauptprüfungs 
stelle des Magistrats jederzeit die Einsicht und Prüfung ihrer Buchführung 
zur Kontrolle der Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber der 
Stadt zu gestatten, dabei dürfen Auszüge betr. die Namen und Preise der 
einzelnen Kunden nicht gemacht werden. 
5. Die Gesellschaft hat innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung 
des Bertrages seitens der beiden Teile eine genaue Aufstellung nach Art 
und Zahl der von ihr getroffenen, diesen Vertrag betreffenden Anschlüsse 
und die entsprechenden Unterlagen in doppelter Ausfertigung dem Magi 
strat einzureichen. 
Rechnet die Gesellschaft nicht ordnungsmäßig ab, erkennt sie die be 
gründete Prüfungsbeanstandung der Hauptprüfungsstelle nicht an, so ver 
liert diese Genehmigung die Kraft und für die Stadt entstehen die in III. 
erwähnten Rechte. 
V. 
Technische Bedingungen sowie Bedingungen öffentlich-rechtlicher Art: 
1. Tie Genehmigung zur Benutzung des StratzenländeS wird nur 
widerruflich erteilt. Ter Widerruf soll nur bei Nichteinhaltung der in 
diesen Bedingungen oder sonst der Gesellschaft auferlegten Pflichten sowie 
zur Wahrung öffentlicher Interessen, welche den Verkehr und die Be 
nutzung der Straßen zu öffentlich-rechtlich geschützten oder allgemein wich 
tigen Zwecken betreffen, erfolgen, worüber allein die Stadt entscheidet; 
er kann auch für Teilstrecken, für einzelne Uhren usw. erfolgen. (Bergt, 
ferner Abschnitt VI.) 
Die Genehmigung erlischt von selbst, wenn der Zweck der Anlagen, 
d. h. eine zentrale Regelung der öffentlichen Uhren im Stadtbezirke Berlin 
zu erreichen, ganz oder größtenteils fortfällt. Auf Erfordern der Stadt hat 
die Gesellschaft auf ihre Kosten die Leitungen umzulegen oder zu be 
seitigen, uni städtischen Anlägen Platz zu machen. 
Ist ein Widerruf ausgesprochen, so sind die daraus sich ergebenden 
Arbeiten an den Leitungen von der Gesellschaft auf ihre Kosten aus 
zuführen, bei nicht rechtzeitiger Ausführung erfolgt diese auf Kosten der 
Gesellschaft seitens der Stadt. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der 
Gesellschaft nicht zu. 
2. Tie Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechte Dritter sowie 
der Befugnis der Polizeibehörden und anderer öffentlich - rechtlicher 
Organe. Tie Genehmigung ist persönlicher Natur und darf ohne vor 
herige schriftliche Zustimmung der Stadt nicht auf andere übertragen 
werden. 
3. Tie Gesellschaft darf die im oder über dem Straßenlaud verlegten 
Kabel nur für Zwecke einer zentralen elektrischen Regelung der öffent 
lichen und privaten Uhren im Stadtbezirk verwenden. 
Freileitungen sind innerhalb der Ringbahn nicht zulässig. Außerhalb 
der Ringbahn finden für Freileitungen die Bestimmungen der Verfügung 
vom 11. März 1925 — St. B. P. Z. 33 — sinngemäße Anwendung. 
4. Bei der Perlegung von Leitungen sind die jeweiligen allge 
meinen technischen Bedingungen maßgebend. Für jede geplante Ver 
legung von Leitungen ist ferner vorher eine besondere Genehmigung 
bei dem zuständigen Bezirksamt einzuholen, dessen technische Bedin 
gungen unbedingt zu befolgen sind. 
Ist eS technisch möglich, außer den Uhrenkabeln andere Kabel 
zu gleicher Zeit und in dieselbe Baugrube zu verlegen, so bat die 
Gesellschaft die Mitbenutzung der Baugruben für dir Verlegung dieser 
anderen Kabel gegen Erstattung der anteiligen Kosten zu gestatten. 
Die Mitbenutzung städtischer Baugruben und vorhandener städtischer 
Kabelkanälc ist der Gesellschaft gestattet gegen Zahlung eines ein 
maligen Kostenbeitrages sowie unter dein Vorbehalte des Widerrufs. Zur 
Benutzung der jeweils vorhandenen Zeinentlvchkanäle der Feuerwehr 
nach Maßgabe der vorstehenden und der von dieser Behörde ge 
stellten Bedingungen ist die Gesellschaft verpflichtet. Die Benutzung 
gemieteter Kabel (z. B. Postkabel) ist nicht gestattet. 
5. Die Anbringung von fremder, den Kunden und die Gesell 
schaft nicht betreffender Reklame, ist verboten. Die Reklame darf 
keine größere Fläche als die in einem Umkreis von 20 cm uni die 
Uhr entsprechende einnehmen. 
fi. Die Gesellschaft haftet dafür, daß durch die von ihr ver 
legten Leitungen und Anlagen der Betrieb der vorhandenen ReichS- 
anlageu sowie sonstiger Leitungen, welche für Zwecke des Feuermelde 
dienstes, des Straßenbahnbetriebes usw. dienen, nicht gestört oder
	        
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