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3. Die Zahlungen der Gesellschaft erfolgen in Reichsmark an die
Stadthauptkasse vierteljährlich nachträglich nach näherer Anweisung des
Magistrats.
4. Die Gesellschaft hat der Stadt laufend ihre Geschäftsbedingungen,
nicht ihre Preise, mitzuteilen und der Stadt bczw. der Hauptprüfungs
stelle des Magistrats jederzeit die Einsicht und Prüfung ihrer Buchführung
zur Kontrolle der Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber der
Stadt zu gestatten, dabei dürfen Auszüge betr. die Namen und Preise der
einzelnen Kunden nicht gemacht werden.
5. Die Gesellschaft hat innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung
des Bertrages seitens der beiden Teile eine genaue Aufstellung nach Art
und Zahl der von ihr getroffenen, diesen Vertrag betreffenden Anschlüsse
und die entsprechenden Unterlagen in doppelter Ausfertigung dem Magi
strat einzureichen.
Rechnet die Gesellschaft nicht ordnungsmäßig ab, erkennt sie die be
gründete Prüfungsbeanstandung der Hauptprüfungsstelle nicht an, so ver
liert diese Genehmigung die Kraft und für die Stadt entstehen die in III.
erwähnten Rechte.
V.
Technische Bedingungen sowie Bedingungen öffentlich-rechtlicher Art:
1. Tie Genehmigung zur Benutzung des StratzenländeS wird nur
widerruflich erteilt. Ter Widerruf soll nur bei Nichteinhaltung der in
diesen Bedingungen oder sonst der Gesellschaft auferlegten Pflichten sowie
zur Wahrung öffentlicher Interessen, welche den Verkehr und die Be
nutzung der Straßen zu öffentlich-rechtlich geschützten oder allgemein wich
tigen Zwecken betreffen, erfolgen, worüber allein die Stadt entscheidet;
er kann auch für Teilstrecken, für einzelne Uhren usw. erfolgen. (Bergt,
ferner Abschnitt VI.)
Die Genehmigung erlischt von selbst, wenn der Zweck der Anlagen,
d. h. eine zentrale Regelung der öffentlichen Uhren im Stadtbezirke Berlin
zu erreichen, ganz oder größtenteils fortfällt. Auf Erfordern der Stadt hat
die Gesellschaft auf ihre Kosten die Leitungen umzulegen oder zu be
seitigen, uni städtischen Anlägen Platz zu machen.
Ist ein Widerruf ausgesprochen, so sind die daraus sich ergebenden
Arbeiten an den Leitungen von der Gesellschaft auf ihre Kosten aus
zuführen, bei nicht rechtzeitiger Ausführung erfolgt diese auf Kosten der
Gesellschaft seitens der Stadt. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der
Gesellschaft nicht zu.
2. Tie Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechte Dritter sowie
der Befugnis der Polizeibehörden und anderer öffentlich - rechtlicher
Organe. Tie Genehmigung ist persönlicher Natur und darf ohne vor
herige schriftliche Zustimmung der Stadt nicht auf andere übertragen
werden.
3. Tie Gesellschaft darf die im oder über dem Straßenlaud verlegten
Kabel nur für Zwecke einer zentralen elektrischen Regelung der öffent
lichen und privaten Uhren im Stadtbezirk verwenden.
Freileitungen sind innerhalb der Ringbahn nicht zulässig. Außerhalb
der Ringbahn finden für Freileitungen die Bestimmungen der Verfügung
vom 11. März 1925 — St. B. P. Z. 33 — sinngemäße Anwendung.
4. Bei der Perlegung von Leitungen sind die jeweiligen allge
meinen technischen Bedingungen maßgebend. Für jede geplante Ver
legung von Leitungen ist ferner vorher eine besondere Genehmigung
bei dem zuständigen Bezirksamt einzuholen, dessen technische Bedin
gungen unbedingt zu befolgen sind.
Ist eS technisch möglich, außer den Uhrenkabeln andere Kabel
zu gleicher Zeit und in dieselbe Baugrube zu verlegen, so bat die
Gesellschaft die Mitbenutzung der Baugruben für dir Verlegung dieser
anderen Kabel gegen Erstattung der anteiligen Kosten zu gestatten.
Die Mitbenutzung städtischer Baugruben und vorhandener städtischer
Kabelkanälc ist der Gesellschaft gestattet gegen Zahlung eines ein
maligen Kostenbeitrages sowie unter dein Vorbehalte des Widerrufs. Zur
Benutzung der jeweils vorhandenen Zeinentlvchkanäle der Feuerwehr
nach Maßgabe der vorstehenden und der von dieser Behörde ge
stellten Bedingungen ist die Gesellschaft verpflichtet. Die Benutzung
gemieteter Kabel (z. B. Postkabel) ist nicht gestattet.
5. Die Anbringung von fremder, den Kunden und die Gesell
schaft nicht betreffender Reklame, ist verboten. Die Reklame darf
keine größere Fläche als die in einem Umkreis von 20 cm uni die
Uhr entsprechende einnehmen.
fi. Die Gesellschaft haftet dafür, daß durch die von ihr ver
legten Leitungen und Anlagen der Betrieb der vorhandenen ReichS-
anlageu sowie sonstiger Leitungen, welche für Zwecke des Feuermelde
dienstes, des Straßenbahnbetriebes usw. dienen, nicht gestört oder