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Volume No. 5 (112-139), 1928/02/03

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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mit einem Zifferblattdurchmesser bis zu GO cm sind höchstens die 
doppelten Kosten, wie für die normale Zimmeruhr — also zur Zeit 
höchstens l20 ..HM — zu entrichten. 
Die Anbringung von Reklame an den Zentraluhrenanlagen ist 
verboten. 
Berlin, den 30. Juli 1925. 
Magistrat. 
Scholtz. Hahn. 
Zu 136. 
Allgemeine Bedingungen für die Berliner Einheitszeit - G. m. b. H. 
Tie Stadt Berlin, vertreten durch den Magistrat (Tiefbaudeputatiou) 
gestattet der Berliner Einheitszeit - G. m. b. H. in Berlin (nachstehend 
Gesellschaft genannt) die Benutzung der öffentlichen städtischen Straßen 
uird Plätze zur Verlegung eigener Kabel und Leitungen für Zwecke einer 
zentralen elektrischen Regelung der öffentlichen und privaten - Uhren im 
Stadtbezirk Berlin unter folgenden Bedingungen: 
I. 
Tie Uebertragung von Gesellschafteranteilen bedarf der Genehmigung 
des Magistrats. Thue diese Genehmigung übertragene Anteile fallen unent 
geltlich an die Stadt Berlin. 
Für Uebertragungen innerhalb der Gesellschaften des Siemens- 
Konzerns (Gesellschaften, bei denen die Siemens & Halske-Akt.-Ges. 51% 
mindestens besitzt) und bei Verkauf an eine städtische Behörde oder städtische 
Betriedsgesellschaft Berlins (Gesellschaften, bei denen die Stadt Berlin 
oder Gesellschaften der Stadt Berlin mindestens 51% besitzen) bedarf es 
dieser Zustimmung nicht. 
Bei der Liquidation oder sonstigen Auflösung der Gesellschaft sind die 
errichteten zentralregulierten Uhrenanlagen einschließlich Uhren mit den 
zum Betrieb der zentralregnlierten Uhren erforderlichen Einrichtungen 
unentgeltlich der Stadt zu übereignen. 
II. 
Die Genehmigung zur Benutzung wird auf 25 Jahre, nämlich bis 
zum 31. Dezember 1952, erteilt mit der Maßgabe, daß seitens der Gesell 
schaft eine Gewähr für zuverlässiges und fehlerfreies Arbeiten der An 
lagen übernommen wird. 
III. 
Bei Beendigung dieser Genehmigung hat die Gesellschaft die in den 
Straßen verlegten Kabel kostenlos der Stadt mit der zu II. erwähnten 
Gewähr zu übereignen und die auf dem Straßenland befindlichen Uhren 
auf Wunsch der Stadt aus ihre Kosten zu entfernen. 
IV. 
1. Als Gegenleistung für die Genehmigung zur Straßenbenutzung ist 
die Gesellschaft verpflichtet, auf je 20 Uhren, gleichgültig, ob es sich um 
private oder öffentliche, insbesondere polizeiliche oder selbst städtische (mit 
einziger Ausnahme der Straßenbahn) handelt, eine Uhr kostenlos für die 
Stadt anzuschließen und zu betreiben oder auf Verlangen der Stadt ein 
Entgelt in der Höhe zu zahlen, lvie es ein privater Teilnehmer für die 
Benutzung der Uhr an die Gesellschaft zu zahlen hat; bei verschiedener 
Höhe des Entgeltes für die Anlage und den Betrieb von Uhren gilt für 
die Bemessung der Abgaben an Stelle einer Freiuhr für die Stadt der 
durchschnittliche Wert dieser Leistungen. Angefangene 20 Uhren zählen voll. 
Ter Wert der Sach- und Barleistungen der Gesellschaft soll im Etats 
jahre 5% der Bruttoeinnahmen der Gesellschaft aus der Einrichtung und 
dem Betrieb der Zentraluhrenanlagen erreichen, aber nicht übersteigen. 
Als Bruttoeinnahmen gelten nicht Zinseinnahmen. Für den Bezirk Char 
lottenburg hat die Gesellschaft außer der Pachtsnmme von jährlich 
15 000 Mi für die Bewirtschaftung der städtischen Zentraluhrenanlage 
ein weiteres Entgelt von ihrer gesamten Bruttoeinnahme aus den im 
Bezirk Charlottenburg angeschlossenen zentralregnlierten Uhren nicht zu 
entrichten. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, solange eine Neuverlegung eigener 
Kabel zum Zwecke der zentralen elektrischen Uhrenregelung von ihr durch 
geführt wird, jährlich im Durchschnitt für mindestens 100 000 Mi (ein 
hunderttausend Reichsmark) Kabel (nach dem Selbstkostenpreise) unter An 
rechnung der bereits verlegten Kabel zil verlegen, unbeschadet der von ihr 
an die Feuerwehr (V 4 Abs. 2), an die Stadt (IV1 Abs. 1 u. 2) sowie an 
die Reichsbahn zu bewirkenden Leistungen. 
2. Für die der Gesellschaft aus der Einrichtung der Uhrenanlagen 
erwachsenden Unkosten werden für jede angeschlossene Uhr (Zifferblatt) 
40 m (vierzig Reichsmark) sowie die Selbstkosten der Straßenzuleitung 
(Anschluß vom Kabelnetz bis in die Hauseinflihrung) einmalig von der 
Bruttoeinnahme abgesetzt.
	        
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