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mit einem Zifferblattdurchmesser bis zu GO cm sind höchstens die
doppelten Kosten, wie für die normale Zimmeruhr — also zur Zeit
höchstens l20 ..HM — zu entrichten.
Die Anbringung von Reklame an den Zentraluhrenanlagen ist
verboten.
Berlin, den 30. Juli 1925.
Magistrat.
Scholtz. Hahn.
Zu 136.
Allgemeine Bedingungen für die Berliner Einheitszeit - G. m. b. H.
Tie Stadt Berlin, vertreten durch den Magistrat (Tiefbaudeputatiou)
gestattet der Berliner Einheitszeit - G. m. b. H. in Berlin (nachstehend
Gesellschaft genannt) die Benutzung der öffentlichen städtischen Straßen
uird Plätze zur Verlegung eigener Kabel und Leitungen für Zwecke einer
zentralen elektrischen Regelung der öffentlichen und privaten - Uhren im
Stadtbezirk Berlin unter folgenden Bedingungen:
I.
Tie Uebertragung von Gesellschafteranteilen bedarf der Genehmigung
des Magistrats. Thue diese Genehmigung übertragene Anteile fallen unent
geltlich an die Stadt Berlin.
Für Uebertragungen innerhalb der Gesellschaften des Siemens-
Konzerns (Gesellschaften, bei denen die Siemens & Halske-Akt.-Ges. 51%
mindestens besitzt) und bei Verkauf an eine städtische Behörde oder städtische
Betriedsgesellschaft Berlins (Gesellschaften, bei denen die Stadt Berlin
oder Gesellschaften der Stadt Berlin mindestens 51% besitzen) bedarf es
dieser Zustimmung nicht.
Bei der Liquidation oder sonstigen Auflösung der Gesellschaft sind die
errichteten zentralregulierten Uhrenanlagen einschließlich Uhren mit den
zum Betrieb der zentralregnlierten Uhren erforderlichen Einrichtungen
unentgeltlich der Stadt zu übereignen.
II.
Die Genehmigung zur Benutzung wird auf 25 Jahre, nämlich bis
zum 31. Dezember 1952, erteilt mit der Maßgabe, daß seitens der Gesell
schaft eine Gewähr für zuverlässiges und fehlerfreies Arbeiten der An
lagen übernommen wird.
III.
Bei Beendigung dieser Genehmigung hat die Gesellschaft die in den
Straßen verlegten Kabel kostenlos der Stadt mit der zu II. erwähnten
Gewähr zu übereignen und die auf dem Straßenland befindlichen Uhren
auf Wunsch der Stadt aus ihre Kosten zu entfernen.
IV.
1. Als Gegenleistung für die Genehmigung zur Straßenbenutzung ist
die Gesellschaft verpflichtet, auf je 20 Uhren, gleichgültig, ob es sich um
private oder öffentliche, insbesondere polizeiliche oder selbst städtische (mit
einziger Ausnahme der Straßenbahn) handelt, eine Uhr kostenlos für die
Stadt anzuschließen und zu betreiben oder auf Verlangen der Stadt ein
Entgelt in der Höhe zu zahlen, lvie es ein privater Teilnehmer für die
Benutzung der Uhr an die Gesellschaft zu zahlen hat; bei verschiedener
Höhe des Entgeltes für die Anlage und den Betrieb von Uhren gilt für
die Bemessung der Abgaben an Stelle einer Freiuhr für die Stadt der
durchschnittliche Wert dieser Leistungen. Angefangene 20 Uhren zählen voll.
Ter Wert der Sach- und Barleistungen der Gesellschaft soll im Etats
jahre 5% der Bruttoeinnahmen der Gesellschaft aus der Einrichtung und
dem Betrieb der Zentraluhrenanlagen erreichen, aber nicht übersteigen.
Als Bruttoeinnahmen gelten nicht Zinseinnahmen. Für den Bezirk Char
lottenburg hat die Gesellschaft außer der Pachtsnmme von jährlich
15 000 Mi für die Bewirtschaftung der städtischen Zentraluhrenanlage
ein weiteres Entgelt von ihrer gesamten Bruttoeinnahme aus den im
Bezirk Charlottenburg angeschlossenen zentralregnlierten Uhren nicht zu
entrichten.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, solange eine Neuverlegung eigener
Kabel zum Zwecke der zentralen elektrischen Uhrenregelung von ihr durch
geführt wird, jährlich im Durchschnitt für mindestens 100 000 Mi (ein
hunderttausend Reichsmark) Kabel (nach dem Selbstkostenpreise) unter An
rechnung der bereits verlegten Kabel zil verlegen, unbeschadet der von ihr
an die Feuerwehr (V 4 Abs. 2), an die Stadt (IV1 Abs. 1 u. 2) sowie an
die Reichsbahn zu bewirkenden Leistungen.
2. Für die der Gesellschaft aus der Einrichtung der Uhrenanlagen
erwachsenden Unkosten werden für jede angeschlossene Uhr (Zifferblatt)
40 m (vierzig Reichsmark) sowie die Selbstkosten der Straßenzuleitung
(Anschluß vom Kabelnetz bis in die Hauseinflihrung) einmalig von der
Bruttoeinnahme abgesetzt.