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Nr. 15—16
(3) Diese Anordnung. gilt für alle Fundsachen der Erläuterung: Der vorstehende Runderlaß findet
bezeichneten Art, die in Diensträumen der Pol., der in den Fällen keine Anwendung, in denen ein tarif-
übrigen mir unterstellten Behörden, der Gemeinden licher Anspruch auf ein dreizehntes MOnatSEeNAIL:
und Gemeindeverbände einschl. der kommunalen Ver- etwa zahlbar zür Hälfte im Sommer und zur Hälfte
kehrsanstalten abgeliefert oder aufgefunden werden. vor Weihnachten, besteht.
(4) Für allgemeine Bekanntgabe innerhalb der . .
einzelnen Dienststellen ist zu sorgen. c) Anzeigepflicht
An die nachgeordneten. Behörden, den Sicherheits- „Ich bringe die Ergänzenden Ausführungsbestim-
ienst des RF// (SD). die Gemeinden | D. IC mungen‘ (2. AB) zum Abschnitt VII des Deutschen
, — RMBLV S.1729. — Beamtengesetzes zu 8 134 (RBB 1939 S. 129 Nr. 3118
% T N bzw. Abschn. VI der DBl-Vig 1/1939 Nr. 341 S. 501)
Vorstehenden Erlaß ‘gebe ich mit der Bitte um jn Erinnerung. Sie enthalten nähere Bestimmungen
Beachtung bekannt. zu & 134 DBG, wonach im Falle der Beschäftigung
Fundsachen der darin bezeichneten Art sind mit ines Versorgungsberechtigten im öffentlichen
einer Schilderung der Begleitumstände in jedem Falle Dienst die OS HANUNgaSICL verpflichtet ist, diese
zunächst — verschlossen — dem Abwehrbeauftragten Beschäftigung der Regelungsbehörde oder der die
zuzuleiten, der das Weitere veranlassen wird. Versorgung zahlenden Kasse unter Angabe der
n . . n gewährten Bezüge unverzüglich anzuzeigen.
De Sendungen sind mit folgender Anschrift zu Handelt es sich um Ruhestandsbeamte, die auf
Versehen: Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen
An den a Cm Gebiet des Ba nrech!s vom 3. Mai 1940
nn - als eamte auf iderruf wieder in den
EEE RETTET U etıi Dienst gestellt worden sind, so ist dies in der An-
P . zeige besonders zu erwähnen, weil in diesem Falle
z. Hd. v. Herrn Stadtdirektor Rohde nach $ 7 Abs.2 der Verordnung die Versorgungs-
— Oder Vertreter im Amt — bezüge ohne weiteres in voller Höhe ruhen.
Berlin-Schöneberg Berlin, 23. Dezember 1941.
Hauptstraße 45. A 4900 - 20 146 IV
Im Auftrage (RBB 5.2)
Rohde Der Reichsminister der Finanzen“
2. Waisengeld gemäß $ 133 Abs.2 Nr.1 DBG
1/16 HP I 1 22.1.1942 | Vorgang: Zul: DB11/1939 Nr. 317 S.474 Ziff.1
Fernruf: Stadtverw. 2269 ps: ® DBIl. 1/1941 Nr. 265 5S. 270
. « - . hn. 11;
An die Bezirksbürgermeister Sr >
die Dienststellen der Hauptverwaltung einschl. zu II: DB11/1939 Nr. 268 S. 413 Abschn. II
.. Eigenbetriebe Nachstehenden Runderlaß gebe ich zur Beachtung
die städt. Kigengeschschaften ng bekannt...
je überwiegend städt: Gesellschaften. „I. Ich weise zur Behebung von Zweifeln darauf
I. Deutsches Beamtengesetz hin; daß die durch meine Erlasse vom 22. Sep-
- tember 1939 und 12. August 1941 (RBB S.255,
1. Anwendung der versorgungsrechtlichen Ruhens- 257 Nr. 3219 und 1941 S.220, 221 Nr.3817 bzw.
vorschriften Dar AO N Se SDR Ziff. 1 ApSChn Rund
‘ be ich z /1941 Nr. 265 S.270 Abschn.I1) getroffene
ek neistebende Runderlasse gebe ich zur Beachtung Regelung — Kinderzuschlag für Mädchen wäh-
rend des Pflichtjahrs — nicht auf das Waisengeld
a) Verwendung im Generalgouvernement Oper rasen werden Kann © das Fflichtjahr un
3 nen j n . i ü i ünftig gegen Entge
„Die Beschäftigung von Versorgungsberechtig- EZ a zei
ten bei Dienststellen. des Generalgouvernements oder EEE EFT nn in des Br 185
bei den von ihm geschaffenen sonstigen öffentlich- Abs. 2 Nr.1 DBG ist S
rechtlichen Einrichtungen ist als ENT AD im Ce ;
öffentlichen Dienst“ im Sinn des 8 127 Abs.4 DBG II. Das in meinem Erlaß vom 20. August 1939
und der entsprechenden sonstigen Ruhensvorschriften —: RBB 1939 S.211 Nr. 3187 bzw. DBl 1/1939
anzusehen. Nr 28 Sr 413 Dschmit I nn hinsichtlich der
; nterbrechung der Gewährung von Waisenge
Berlin, 24. November 1941. während des Pfilchtjahrs für Mädchen Gesagte
A 4900 - 16 336 IV gilt auch für den Kriegshilfsdienst in der Wehr-
(RBB 5.271) macht und den gemäß Abschnitt II des Führer-
Der Reichsminister der Finanzen“ erlasses über den weiteren Kriegseinsatz des
. Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend
b) Weihnachtsvergütung re 29. Juli 1941 — RGBI I S. 463 — geleisteten
; Sim Hilfsdienst.
„Erhalten Versorgungsberechtigte, die im öffent- N . x x
lichen Dienst im Sinne der NK enevorschraften Verzögert sich in diesen Fällen der Ab-
(8127 DBG usw.) beschäftigt sind, Weihnachtsver- schluß der Schul- oder Berufsausbildung über das
ütungen, so sind.diese wie im vorigen Jahre (RBB vollendete vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
[040 Nr. ‚3582 bzw. Abschn. I der DBI-Vfg 1/1941 so kann in er Anwendung des $ 133
Nr. 22 S. 22) .bis zum Betrage der Hälfte des monat- Abs. 2 Satz 2 DBG das Waisengeld auch für einen
lichen. Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum der tatsächlichen Dauer dieser Pflichtdienstzeiten
Betrage von 150 RM, in den Ruhensberechnungen entsprechenden Zeitraum über das vierundzwan-
außer Betracht zu lassen. zigste Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Berlin, 16. Dezember 1941. Berlin, 5. Dezember 1941.
‚4900 - 19 741. 1V A 4220 - 16 328 IV
(RBB S. 299) _ (RBB S. 287)
Der Reichsminister der Finangen“ Der Reichsminister der Finanzen“