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Volume No. 35 (972-1002), 1928/12/07

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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ve r vr dnetenversammlung vom 4. Oktober 1928 — Prot. Nr. 7 — 
über die Bereitstellung von 15000 000 Jt.H zum Wohnungsbau haben 
wir im Einvernehmen mit der Deputation für das Siedlungs- und 
Wohnungswesen die Ausführung je zur Hälfte der Gemeinnützigen 
Baugesellschaft Berlin-Heerstraße m. b. H. und der Heimstätten 
gesellschaft Primus m. b. H. übertragen. Es sollen zusammen ca. 
3100 Wohnungen, und zwar ca. 50«'« : IV*, 30«/« : 2*/» und je 10«-» 
zu 3V* und 4Vs Zimmerwohnungen errichtet werden. 
Die für den Bau erforderlichen Terrains werden durch die 
Gesellschaften von der Stadt käuflich erworben. 
Der Gemeinnützigen Ballgesellschaft Berlin-Heerstraße wird das 
auf dem anliegenden Plan I rot umrandete, zwischen der Mäckeritz- 
straße und Jungfern Heide in Charlottenburg belegen« Terrain von 
etwa 255 600 gm Bruttoland zum Preise von 3,50 SLH je Quaorat- 
meter für etwa 894 <>00 MM zur Verfügung gestellt. 
Die Heimstättengesellschaft Primus übernimmt die auf dem an 
liegenden Plan II in blau angelegten, an der Schillerpromenade, 
Kerner und Teichstraße in Reinickendorf belegenen Terrains zu den 
im Plan eingezeichneten Kaufpreisen und zwar 
ca. 25000 qm ä 10 .AM ---- für ca. 250000 SfUl, 
ca. 30 200 qm ä 8 MM — für ca. 241 600 MM, 
ca. 68013 qm ä 4 AM ~ für ca. 272 050 :-fLM 
zus. ca. 123 213 qm --- für ca. 763 650 MM. 
Die endgültigen Kaufpreise werden nach der katastermäßig fest 
gestellten Flächengröße festgestellt und sind vor der Auflassung bar zu 
zahlen. Die Käufer haben alle Kosten des Vertrages und seiner Aus 
führung, sowie die zmn Kaufverträge und den Ausfertigungen er 
forderlichen Stempel und Stenern, ausschl. der Wertzuwachssteuer, 
zu tragen. 
Wir halten die Kaufpreise für angemessen und haben im Ein 
vernehmen mit dem Grundeigentumsausschuß dem Verkauf zugestimmt. 
Wir bitten zu beschließen: 
Die* Versammlung erklärt sich mit dem Verkauf von ca. 
255 600 qm Gelände an die Gemeinnützige Baugesellschaft Berlin- 
Heerstraße m. b. H. und von ca. 123 213 qm an die Hsimstätten- 
gesellschast Primus m. b. H. für Wohnungsbauzwecke zu den in 
der Magistratsvorlage vom 30. November 1928 bezeichneten Be 
düngungen und mit der Vereinnahmung des Erlöses beim Grund 
erwerbsstock einverstanden. 
Berlin, den 30. November 1928. 
Magistrat. 
B ö ß. Bus ch. 
8t. V. 28. — B. III. 2. Bez. 7. 
982. Vorlage (Fin. VIII, 2. Ord.) — zur Beschlußfassung — über 
den Erwerb des zum Lehniner Platz in Wilmersdorf erforder 
lichen Geländes im Wege der Enteignung. 
Nach dem unter dem 25. November 1895 förmlich festgestellten 
Bebauungsplan ist das zwischen dem Kurfürstendamm, der Küstriner 
Straße und der Cicerostraße in Wilmersdorf liegende unbebaute 
(Keländedreieck als Platzland für den Lehniner Platz ausgewiesen. 
Dieses Grundstück ist Eigentum der Platzvcrwertungs-G. m. b. H. 
Marks & Jung in Lichtenberg, die es zur Abhaltung von Wochen 
märkten benutzt. Schon die frül>ere Stadt Wilmersdorf hatte die 
Enteignung des Geländes eingeleitet; das Verfahren wurde al'er 
infolge des Krieges eingestellt. Die gegenwärtige Benutzung des 
Geländes zu Marktzwecken hat der Anwohnerschaft des Kurfürsten 
damms erneut Anlaß zu berechtigten Klagen gegeben, so daß eine 
Aenderung des gegenwärtigen Zustandes unbedingt erforderlich ist. 
Es ist u. E. an der Zeit, den im Bebauungsplan vorgesehenen 
Lehniner Platz nunmehr anzulegen und mit Rücksicht darauf, daß 
er- an eine der belebtesten Pracht- und Berkehrsstraßen angrenzt, 
als Schmuckplatz auszugestalten. Hierzu ist jedoch zunächst der Erwerb 
des Grund und Bodens durch die Stadt Berlin erforderlich. 
Die zu erwerbende Grundfläche, die als selbständiges Grund 
stück im Grundbuche von Berlin-Wilmersdorf, Band 28, Blatt 862, 
eingetragen ist, hat einen Flächeninhalt von 996 qm = 70,22 qR. 
Die mit der Eigentümerin geführten Verhandlungen wegen Ueber 
eignung des Grundstücks sind an den hohen Forderungen der Eigen 
tümerin gescheitert; es besteht daher nur die Möglichkeit, das Grund 
stück im Enteignungsversahren zu erwerben.
	        
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