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Volume No. 34 (951-971), 1928/11/30

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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dere die Verträge mit Lieferanten, Ausstellern und dem für die Aus 
stellung beschäftigten Gesamtpersonal im eigenen Namen und nach 
eigenem Ermessen ab. Irgendein finanzielles Risiko oder eine Haftung 
gegenüber der Gesellschaft, den Ausstellern oder dritten Personen über 
nehmen Stadt und Verein nicht, vielmehr liegt die Befriedigung der von 
Ausstellern und Dritten erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüche 
jeglicher Art dem Ausstellungsamt ob. 
Organisation der Ausstellung. 
Zur Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung werden 
gebildet: x 
1. Ehren-Protektoral, Ehren-Präsidium und Ehren-Ausschuß, 
2. Berwaltungsrat, 
3. Fachausschuß und deren Sekretariat, 
4. die Geschäftsführung. 
8 4. 
Ehrenprotcktorat und Ehrcnausschutz. 
Um die Uebernahme des Ehrenprotektorats soll der Herr Reichs 
präsident gebeten werden. 
In den Ehrenausschuß werden hervorragenöe Vertreter des öffent 
lichen Lebens, insbesondere Vertreter der Behörden, der Wirtschaft, der 
Kunst und Wissenschaft, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organi 
sationen gebeten werden. Ihre Auswahl obliegt dem Berwaltungsrat der 
Ausstellung. 
8 5. 
Berwaltungsrat. 
Zur Durchführung des Ausstellungszweckes wird neben der Ge 
schäftsführung (§ 7), — die nicht dem Berwaltungsrat, sondern als Organ 
der Gemeinnützigen Berliner Messe-, Ausstellungs- und Fremdenver 
kehrs-Gesellschaft m. b. H. nur deren Aufsichtsrat zur Ausübung seiner 
satzungsgcmäßcn Aufsichtsratsbefugnisse unterstellt und verantwortlich ist, 
für die aber auch die vom Berwaltungsrat gemäß § 5, Absatz 3 
gefällten Entscheidungen verbindlich sind —, ein Verwaltungsrat gebildet, 
der sich aus je 4 vom Verein und vom Aufsichtsrat der Gemeinnützigen 
Berliner Messe-, Ausstellungs- und Fremdenverkehrs-Gesellschaft m. b. H. 
benannten Personen zusammensetzt. 
Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit soll eine neue Abstimmung unter gleich 
zeitiger Hinzuziehung des Oberbürgermeisters der Stadt Berlin und des 
Vorsitzenden des Deutschen Ausstellungs- und Messe-Amtes als neuntem 
und zehntem stimmberechtigten Mitglied des Vcrwaltungsrates für diesen 
Fall stattfinden. Ergibt sich auch dann keine Stimmenmehrheit über den 
Abstimmungsvorschlag, so gilt dieser als abgelehnt. Ter Verwaltungsrat 
wählt sich seinen Vorsitzenden selbst, der die Sitzungen einberuft. Der 
Berwaltungsrat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 
Dem Verwaltungsrat obliegt: 
a) Die Entscheidung über die ideelle Planung und Gestaltung der Aus 
stellung und die Aufstellung entsprechender Richtlinien für die 
ideeliche Durchführung der Ausstellung durch die Geschäftsführung, 
b) die Entscheidung über die Verwendung derjenigen Mittel, die vom 
Aufsichtsrat des Ausstcllungsamtes für die bauliche Anlage des 
Bau- und Werkplatzcs sowie der dazu gehörigen Hallen und sonstigen 
Einrichtungen bereit gestellt werden, 
cs die Entscheidung über Umfang und Tauer der Dauerausstellung. 
Zu den Obliegenheiten des Vcrwalttmgsrates gehört insbesondere 
nicht — mit Ausnahme des in rs 5, Absatz 3, Ziffer b) geregelten Falles — 
die Behandlung' finanzieller Fragen der Ausstellung, die dem Aus 
stellungsamt und seinem Aufsichtsrat zur Behandlung und Entscheidung 
vorbehalten bleiben. 
Die Geschäftsführung der Ausstellung ist verpflichtet, dem Verwal 
tungsrat in kurzen Abständen Bericht über den Stand der Vorarbeite» 
des Aufbaues, der Durchführung und der Abwicklung der Ausstellung zu 
erstatten. 
8 6. 
Fachausschüsse und deren Sekretariat. 
Zur vorbereitenden Bearbeitung besonderer Fachfragcn der Aus 
stellung ist der Verwaltungsrat berechtigt, Fachausschüsse zu bilden. 
Für die geschäftsmäßige Abwicklung der Angelegenheiten der Fach 
ausschüsse wird ein Sekretariat eingerichtet, dessen Leiter bei der Bearbei 
tung dieses Aufgabengebietes stets im engsten Einvernehmen mit der 
Geschäftsführung der Ausstellung tätig sein soll und dem Berwaltungsrat 
und der Geschäftsführung laufend über seine Tätigkeit zu berichten hat.
	        
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