811
dere die Verträge mit Lieferanten, Ausstellern und dem für die Aus
stellung beschäftigten Gesamtpersonal im eigenen Namen und nach
eigenem Ermessen ab. Irgendein finanzielles Risiko oder eine Haftung
gegenüber der Gesellschaft, den Ausstellern oder dritten Personen über
nehmen Stadt und Verein nicht, vielmehr liegt die Befriedigung der von
Ausstellern und Dritten erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüche
jeglicher Art dem Ausstellungsamt ob.
Organisation der Ausstellung.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung werden
gebildet: x
1. Ehren-Protektoral, Ehren-Präsidium und Ehren-Ausschuß,
2. Berwaltungsrat,
3. Fachausschuß und deren Sekretariat,
4. die Geschäftsführung.
8 4.
Ehrenprotcktorat und Ehrcnausschutz.
Um die Uebernahme des Ehrenprotektorats soll der Herr Reichs
präsident gebeten werden.
In den Ehrenausschuß werden hervorragenöe Vertreter des öffent
lichen Lebens, insbesondere Vertreter der Behörden, der Wirtschaft, der
Kunst und Wissenschaft, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organi
sationen gebeten werden. Ihre Auswahl obliegt dem Berwaltungsrat der
Ausstellung.
8 5.
Berwaltungsrat.
Zur Durchführung des Ausstellungszweckes wird neben der Ge
schäftsführung (§ 7), — die nicht dem Berwaltungsrat, sondern als Organ
der Gemeinnützigen Berliner Messe-, Ausstellungs- und Fremdenver
kehrs-Gesellschaft m. b. H. nur deren Aufsichtsrat zur Ausübung seiner
satzungsgcmäßcn Aufsichtsratsbefugnisse unterstellt und verantwortlich ist,
für die aber auch die vom Berwaltungsrat gemäß § 5, Absatz 3
gefällten Entscheidungen verbindlich sind —, ein Verwaltungsrat gebildet,
der sich aus je 4 vom Verein und vom Aufsichtsrat der Gemeinnützigen
Berliner Messe-, Ausstellungs- und Fremdenverkehrs-Gesellschaft m. b. H.
benannten Personen zusammensetzt.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit soll eine neue Abstimmung unter gleich
zeitiger Hinzuziehung des Oberbürgermeisters der Stadt Berlin und des
Vorsitzenden des Deutschen Ausstellungs- und Messe-Amtes als neuntem
und zehntem stimmberechtigten Mitglied des Vcrwaltungsrates für diesen
Fall stattfinden. Ergibt sich auch dann keine Stimmenmehrheit über den
Abstimmungsvorschlag, so gilt dieser als abgelehnt. Ter Verwaltungsrat
wählt sich seinen Vorsitzenden selbst, der die Sitzungen einberuft. Der
Berwaltungsrat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Dem Verwaltungsrat obliegt:
a) Die Entscheidung über die ideelle Planung und Gestaltung der Aus
stellung und die Aufstellung entsprechender Richtlinien für die
ideeliche Durchführung der Ausstellung durch die Geschäftsführung,
b) die Entscheidung über die Verwendung derjenigen Mittel, die vom
Aufsichtsrat des Ausstcllungsamtes für die bauliche Anlage des
Bau- und Werkplatzcs sowie der dazu gehörigen Hallen und sonstigen
Einrichtungen bereit gestellt werden,
cs die Entscheidung über Umfang und Tauer der Dauerausstellung.
Zu den Obliegenheiten des Vcrwalttmgsrates gehört insbesondere
nicht — mit Ausnahme des in rs 5, Absatz 3, Ziffer b) geregelten Falles —
die Behandlung' finanzieller Fragen der Ausstellung, die dem Aus
stellungsamt und seinem Aufsichtsrat zur Behandlung und Entscheidung
vorbehalten bleiben.
Die Geschäftsführung der Ausstellung ist verpflichtet, dem Verwal
tungsrat in kurzen Abständen Bericht über den Stand der Vorarbeite»
des Aufbaues, der Durchführung und der Abwicklung der Ausstellung zu
erstatten.
8 6.
Fachausschüsse und deren Sekretariat.
Zur vorbereitenden Bearbeitung besonderer Fachfragcn der Aus
stellung ist der Verwaltungsrat berechtigt, Fachausschüsse zu bilden.
Für die geschäftsmäßige Abwicklung der Angelegenheiten der Fach
ausschüsse wird ein Sekretariat eingerichtet, dessen Leiter bei der Bearbei
tung dieses Aufgabengebietes stets im engsten Einvernehmen mit der
Geschäftsführung der Ausstellung tätig sein soll und dem Berwaltungsrat
und der Geschäftsführung laufend über seine Tätigkeit zu berichten hat.