menschlichem Ermessen unbedingt decken können. Die Neuköllner Stadt-
bank ist aber, und das ist die Hauptsache, ihrer Zweckbestimmung
durch Gewährung von Krediten an diejenigen Kreise der Bevölkerung,
aus welchen in der Hauptsache die Depositen- und Spargelder stammen,
in vollem Umfange nachgekommen, und hat damit das geschäftliche
Leben des Bezirks Neukölln in erheblichem Maße befruchtet, sie hat
also von sich aus keinerlei Veranlassung, die Vereinigung mit der
Berliner Stadtbank zu wünschen.
Für die Stadtgemeinde ist nach diesseitiger Auffassung ein wirk
lich zwingender Grund ebenfalls nicht vorhanden; denn durch die
Wahl und Zusammensetzung des Aufsichtsrates, der z. Zt. aus
4 Mitgliedern des Magistrats Berlin,
3 Mitgliedern des Bezirksamtes Neukölln,
3 Mitgliedern der Berliner Stadtverordneten-Bersammlung
bzw. des Bezirksamtes Neukölln und
5 weiteren alteingesessenen ortskundigen Bürgern des Bezirks
Neukölln
besteht, hat die Stadtgemeinde bestimmenden Einfluß auf das Unter
nehmen. Sie läßt dasselbe dauernd durch die Stadtrechnungskammer
sowie durch die Rechnungsstelle des Bezirksamtes Neukölln revidieren,
während im übrigen noch ein Beamter ständig zur Neuköllner Stadt
bank als Revisor beurlaubt ist. Sie ist also durch diese Revisionen
jederzeit in der Lage, sich über den Betrieb und den Gang des
Geschäfts zu unterrichten.
Es bleibt sonach nur noch der eine Grund übrig, ob aus der
Eingemeindung der Stadt Neukölln nach Berlin sich die Notwendig
keit der Vereinigung mit der Berliner Stadtbank ergibt. Bei dieser
Frage ist zu prüfen, wie das Unternehmen bisher gearbeitet und ob
es in jeder Beziehung seine Zweckbestimmung erfüllt hat, ferner
ob die Bedürfnisse des Bezirks nach der Bereinigung in derselben
Weise Berücksichtigung finden, als wie es bisher geschehen ist.
Daß die Neuköllner Städtbank ihrer Zweckbestimmung genügt hat,
ist oben bereits ausgeführt. Daß die Bedürfnisse des Bezirks nach
der Bereinigung nicht in gleicher Weise wie bisher erledigt werden
können, dürfte kaum einem Zweifel unterliegen.
Wie bereits oben bemerkt, ist die Neuköllner Stadtbank aus dem
Neuköllner Bankverein hervorgegangen, der als Genossenschaftsbank
bei seiner Uebernahme bereits 45 Jahre bestanden hat. Das bei der
Gründung der Neuköllner Stadtbank den früheren Mitgliedern des
Neuköllner Bankvereins gegebene Versprechen, auch in Zukunft in
weitestem Maße die geschäftlichen Beziehungen in gleicher Weise wie
früher mit ihnen zu erledigen, hat einen großen Teil der früheren
Mitglieder veranlaßt, der Neuköllner Stadtbank bis zum heutigen
Tage treu zu bleiben. Es liegt nahe, anzunehmen, daß bei einer
Vereinigung der Neuköllner Stadtbank mit der Berliner Stadtbank
in der von der letzteren gewünschten Form sehr schnell , eine Ab
wanderung der Kundschaft zu den anderen Niederlassungen der
Berliner Großbanken am hiesigen Orte erfolgen oder die Gründung
einer neuen Genossenschaftsbank zur Folge haben könnte.
Will man aber alle vorgebrachten Gründe, die gegen eine Ver
einigung mit der Berliner Stadtbank sprechen, nicht gelten lassen,
dann kann sich die VereiniFling nur in der Weise vollziehen, daß
an die Stelle der Neuköllner Stadtbank eine Einrichtung gesetzt
wird, die unbedingt den Belangen des Bezirks Neukölln auf Kredit
gewährung in der durch über 50 Jahre bestehenden Form in jeder
Beziehung entspricht.
Die durch den Unterausschuß der Berliner Stadtbank gemachten
Vorschläge sind aber nicht im entferntesten geeignet, den bisherigen
Geschäftsbetrieb der Neuköllner Stadtbank auch nur annähernd zu
ersetzen. Die gemachten Vorschläge laufen auf eine völlige Zer
schlagung des Geschäfts hinaus, ohne an dessen Stelle etwas anderes
zu setzen, als eine einfache Girokasse, deren Aufgabe lediglich darin
bestehen würde, von der Kundschaft Depositengelder anzunehmen und
1>e wieder zurückzuzahlen.
Zu den einzelnen Punkten der Vorschläge der Berliner Stadt
bank hat der von der Neuköllner Stadtbank eingesetzte Ausschuß
den in der Anlage beigefügten Beschluß gefaßt.