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Volume No. 25 (708-725), 1928/09/14

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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b) die Verbreiterung der Frankfurter Allee und ihrer Unterführung 
unter der Ringbahn, beides im Jnteresfe der Stadt und der Hoch 
bahn, 
c) die dauernde Verlängerung der verbreiterten Unterführung nach 
Osten, außerdem unter der fpäter vorgesehenen westlichen Ver 
längerung der endgültige Ausbau 
1. des Mittelfundamentes und der zugehörigen Stütze innerhalb 
des Tunnelkörpers der Hochbahn, 
2. des Fußes des nördlichen Widerlagers im Interesse der Reichs 
bahn und der Hochbahn nach Maßgabe der diesem Vertrage 
beigehefteten Anlagen (Baubeschreibung, Lagepläne 1 und 2, 
sowie Längen- und Querschnitte). 
8,2. 
Geländeübereignung. 
Zur Verbreiterung der Frankfurter Allee benötigt die Stadt von dem 
der Reichsbahn gehörenden Gelände folgende Gelandeteile (siehe Lage- 
Plan 1 — blau): 
1. nördlich der neuen Straßenachse das mit a, b, c, d, a be 
zeichnete Stück mit 60 qm 
2. südlich der neuen Straßenachse das mit e, k, g, h, e be 
zeichnete Stück mit . 67 „ 
zusammen: 127 qm. 
Die Reichsbahn verpflichtet sich, diese Geländestückc, deren Größe 
durch Vermessung noch genau festzustellen ist, der Stadt zu übereignen. 
Tie Stadt zahlt dafür der Reichsbahn: 
127 qm Sttaßenland für den Quadratmeter 5 JM — 635 Ml; auch 
übernimmt sie sämtliche Kosten, die aus Anlaß der Uebereignung des 
Geländes entstehen, sowie alle fällig werdenden Staats- und Gemeinde 
steuern, Abgaben, Lasten und Stempel, auch insoweit, als derartige 
Forderungen an die Reichsbahn gestellt werden können. 
8 3. 
Inanspruchnahme fremden Geländes. 
Wenn die vorübergehende Verbreiterung des an die Brücke an 
schließenden Bahnkörpers nach Westen die vorübergehende Räumung von 
der Reichsbahn verpachteten Geländes erforderlich macht, so setzen sich 
Stadt und Hochbahn unmittelbar mit den Pächtern auseinander. Sofern 
einzelnen Pächtern als Ersatz Pachtgelände der Reichsbahn an benach 
barter Stelle zur Verfügung gestellt wird, übernimmt Stadt und Hoch 
bahn die Kosten der Umquartierung. 
Die Auseinandersetzung mit dem Besitzer des Grundstückes Frank 
furter Allee 95 bei dauernder Jnänspruchnahmc des Geländes übernimmt 
die Reichsbahn. 
8 4. 
Erweiterte Ueberbauung von Straßcngelände. 
Die Stadt erklärt sich einverstanden mit der erweiterten Ueberbauung 
der Straße nach Osten und später nach Westen durch die neue Brücke ohne 
Geltendmachung von Entschädigungsforderungen für das in Anspruch 
genommene Straßenland. 
8 5. 
Ausführung. 
Tie erforderlichen Arbeiten werden von der Stadt und der Hoch 
bahn im Benehmen mit der Reichsbahn ausgeführt. Die Reichsbahn stellt 
däs aus Gründen der Betriebssicherheit erforderliche AufsichtsPersonal. 
Der Reichsbahn vorbehalten -bleibt jedoch die Ausführung der für die ein 
zelnen Bauabschnitte erforderlichen Aenderungen der Gleisanlagen sowie 
die Aenderung des Bahnsteiges und seiner Ueberdachung, des Kohlenkellers 
und der Ladebühnen. 
Bei den Bauausführungen sind alle Maßnahmen zu treffen, welche 
die Reichsbahn zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes und -Verkehrs für 
notwendig erachtet. Sämtliche Entwürfe sind der Reichsbahndirektion 
Berlin zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erteilter schrift 
licher Genehmigung 'ausgeführt werden. 
Wegen der Aenderung vorhandener, nicht der Reichsbahn gehörenden 
Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen hat Stadt und Hochbahn selbst 
die Genehmigung der zuständigen Stellen einzuholen. 
8 6. 
Kosten der Bauausführung. 
Sämtliche Kosten der in diesem Vertrage behandelten Bauaus 
führungen mit Ausnahme der nachstehend besonders aufgeführten Arbeiten 
trägt Stadt und Hochbahn, außerdem
	        
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