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b) die Verbreiterung der Frankfurter Allee und ihrer Unterführung
unter der Ringbahn, beides im Jnteresfe der Stadt und der Hoch
bahn,
c) die dauernde Verlängerung der verbreiterten Unterführung nach
Osten, außerdem unter der fpäter vorgesehenen westlichen Ver
längerung der endgültige Ausbau
1. des Mittelfundamentes und der zugehörigen Stütze innerhalb
des Tunnelkörpers der Hochbahn,
2. des Fußes des nördlichen Widerlagers im Interesse der Reichs
bahn und der Hochbahn nach Maßgabe der diesem Vertrage
beigehefteten Anlagen (Baubeschreibung, Lagepläne 1 und 2,
sowie Längen- und Querschnitte).
8,2.
Geländeübereignung.
Zur Verbreiterung der Frankfurter Allee benötigt die Stadt von dem
der Reichsbahn gehörenden Gelände folgende Gelandeteile (siehe Lage-
Plan 1 — blau):
1. nördlich der neuen Straßenachse das mit a, b, c, d, a be
zeichnete Stück mit 60 qm
2. südlich der neuen Straßenachse das mit e, k, g, h, e be
zeichnete Stück mit . 67 „
zusammen: 127 qm.
Die Reichsbahn verpflichtet sich, diese Geländestückc, deren Größe
durch Vermessung noch genau festzustellen ist, der Stadt zu übereignen.
Tie Stadt zahlt dafür der Reichsbahn:
127 qm Sttaßenland für den Quadratmeter 5 JM — 635 Ml; auch
übernimmt sie sämtliche Kosten, die aus Anlaß der Uebereignung des
Geländes entstehen, sowie alle fällig werdenden Staats- und Gemeinde
steuern, Abgaben, Lasten und Stempel, auch insoweit, als derartige
Forderungen an die Reichsbahn gestellt werden können.
8 3.
Inanspruchnahme fremden Geländes.
Wenn die vorübergehende Verbreiterung des an die Brücke an
schließenden Bahnkörpers nach Westen die vorübergehende Räumung von
der Reichsbahn verpachteten Geländes erforderlich macht, so setzen sich
Stadt und Hochbahn unmittelbar mit den Pächtern auseinander. Sofern
einzelnen Pächtern als Ersatz Pachtgelände der Reichsbahn an benach
barter Stelle zur Verfügung gestellt wird, übernimmt Stadt und Hoch
bahn die Kosten der Umquartierung.
Die Auseinandersetzung mit dem Besitzer des Grundstückes Frank
furter Allee 95 bei dauernder Jnänspruchnahmc des Geländes übernimmt
die Reichsbahn.
8 4.
Erweiterte Ueberbauung von Straßcngelände.
Die Stadt erklärt sich einverstanden mit der erweiterten Ueberbauung
der Straße nach Osten und später nach Westen durch die neue Brücke ohne
Geltendmachung von Entschädigungsforderungen für das in Anspruch
genommene Straßenland.
8 5.
Ausführung.
Tie erforderlichen Arbeiten werden von der Stadt und der Hoch
bahn im Benehmen mit der Reichsbahn ausgeführt. Die Reichsbahn stellt
däs aus Gründen der Betriebssicherheit erforderliche AufsichtsPersonal.
Der Reichsbahn vorbehalten -bleibt jedoch die Ausführung der für die ein
zelnen Bauabschnitte erforderlichen Aenderungen der Gleisanlagen sowie
die Aenderung des Bahnsteiges und seiner Ueberdachung, des Kohlenkellers
und der Ladebühnen.
Bei den Bauausführungen sind alle Maßnahmen zu treffen, welche
die Reichsbahn zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes und -Verkehrs für
notwendig erachtet. Sämtliche Entwürfe sind der Reichsbahndirektion
Berlin zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erteilter schrift
licher Genehmigung 'ausgeführt werden.
Wegen der Aenderung vorhandener, nicht der Reichsbahn gehörenden
Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen hat Stadt und Hochbahn selbst
die Genehmigung der zuständigen Stellen einzuholen.
8 6.
Kosten der Bauausführung.
Sämtliche Kosten der in diesem Vertrage behandelten Bauaus
führungen mit Ausnahme der nachstehend besonders aufgeführten Arbeiten
trägt Stadt und Hochbahn, außerdem