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Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen
genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben worden:
gez.: Wilhelm Ka linke. gez.: Gustav Schatz.
Der Urkundsbeamte,
gez.: Rente.
Daraus erklärten die Erschienenen namens der „Tagafia" vor dem
unterzeichneten Urkundsbeamten folgendes: .
Das vorstehende Vertragsangebot gilt nur für den Fall, daß nach
stehendes Vertragsangebot, das als Ergänzung der obigen Verhandlung
anzusehen ist, ebenfalls von der Stadt Berlin angenommen wird.
Fortsetzung des Vertragsangebotes.
§ 8.
Für das in der Anlage 1 rot umrandete Gelände sind zwischen den
ehemaligen Landgemeinden Johannisthal und Adlershof einerseits und
der „Tagafia" andererseits Aufschließungsverträge abgeschlossen worden,
und zwar zwischen Johannisthal und „Tagafia" am 10. Dezember 1910/
27. September 1911, am 19./24. Juni 1914, am 6./21. Januar/18. Fe
bruar 1915 und am 7./14./31. Mai 1919, zwischen Adlershof und „Tagafia"
am 1. Dezember 1910.
Für das in Johannisthal belegene Gebiet, welches begrenzt wird von
der Berlin-Görlitzer Eisenbahn, der ehemaligen Straße 21, dem Groß-
Berlincr Damm, der Flugplatzstraßc, der Waldstraße, dem Sterndamm
und dem Sternplatz ist ein Bebauungsplan ausgestellt worden, der im
Jahre 1913 die Genehmigung der Aufsichtsbehörden erhalten hat. Mit
Rücksicht auf die neue Bauordnung für die Stadt Berlin vom 3. November
1925 hat sich die Notwendigkeit ergeben, diesen Bebauungsplan abzuändern.
Infolgedessen werden die obengenannten Aufschließungsverträgc auf
gehoben. Damit sind alle Ansprüche aus diesen Verträgen erloschen. Hier
durch erledigt sich auch das bezüglich der Sicherungshypothek von
110 000 Papiermark vor dem Amtsgericht Cöpenick schwebende Auf
wertungsverfahren.
§ 9.
Bebauungsplan.
Die Stadt Berlin verpflichtet sich, das Verfahren zur förmlichen
Feststellung der auf der angeheften Anlage 1 dargestellten Fluchtlinien für
das Gebiet, welches begrenzt wird von der Berlin-Görlitzer Eisenbahn,
der chmaligcn Straße 21, dem Groß-Berliner Tamm, der Flugplatzstraße,
der Waldstraße, dem Sterndamm und dem Ttcrnplatz einzuleiten und mit
möglichster Beschleunigung durchzuführen. Dieses Gelände ist in der gleich
falls angehefteten Anlage 2 besonders dargestellt.
Ueber die Fluchtlinien der übrigen in der Anlage 1 rot eingezeichneten
Straßen besteht grundsätzliches Einvernehmen zwischen der Stadt und der
„Tagafia". Die Festsetzung dieser Fluchtlinien bleibt einem besonderen
Verfahren vorbehalten.
Die „Tagafia" verpflichtet sich, Einwendungen gegen alle in Absatz 1
und 2 genannten Fluchtlinienfestsctzungen in dem Feststcllungsversahren
nicht zu erheben.
Die „Tagafia" befreit die Stadt Berlin von allen Auflagen, Ersatz
ansprüchen und dergl., die gegen sie aus Anlaß der Festsetzung der in Ab
satz 1 und 2 genannten Fluchtlinien etwa gestellt werden. Sie verpflichtet
sich, die Stadt Berlin bei Führung von Prozessen, die aus Anlaß der
Durchführung des Fluchtlinien-Festsctzungsverfahrens bezüglich der in
Absatz 1 und 2 genannten Fluchtlinien entstehen, zu unterstützen und ihr
die Prozcßkostcn zu erstatten, soweit die Erstattung durch den Prozeß
gegner oder durch eine andere Stelle nicht erreichbar ist. Prozeßkosten, die
durch Rechtsmittelcinlcgung seitens der Stadt entstehen, hat „Tagafia"
jedoch nur zu erstatten, wenn „Tagafia" der Rcchtsmitteleinlegung zu
gestimmt hat. Falls die Stad: Berlin Rechtsmittel ohne Zustimmung der
„Tagafia" einlegt, ist die „Tagafia" der Stadt Berlin gegenüber ver
pflichtet, die Leistungen und Kosten zu tragen, die sich aus dem von der
Stadt angefochtenen Urteil ergeben.
Sollte aber das Urteil der Rechtsmittelinstanz die Leistungen aus dem
angefochtenen Urteil ermäßigen oder ganz aufheben, dann kommt dieser
Vorteil auch der „Tagafia" zugute, indem sie der Stadt Berlin gegen
über verpflichtet ist, die Leistungen zu übernehmen, die sich aus dem
Urteil der Rechtsmittelinstanz ergeben. In diesem Falle hat die „Tagafia"
der Stadt auch die Kosten aus dem Urteil der Rechtsmittelinstan; zu
erstatten. Die Stadt Berlin wird bemüht sein, die Erhebung der be
zeichneten Ansprüche möglichst zu vermeiden, in jedem Falle sie aus ein
Mindestmaß zu beschränken. Zum Abschluß von Vergleichen, die die Stadt
Berlin mit Dritten aus obigem Anlaß abschließen will, ist die Zustimmung
der „Tagafia" erforderlich. Der „Tagafia" ist auch in weitestgehenden: