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Volume No. 24 (567-702), 1928/09/07

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen 
genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben worden: 
gez.: Wilhelm Ka linke. gez.: Gustav Schatz. 
Der Urkundsbeamte, 
gez.: Rente. 
Daraus erklärten die Erschienenen namens der „Tagafia" vor dem 
unterzeichneten Urkundsbeamten folgendes: . 
Das vorstehende Vertragsangebot gilt nur für den Fall, daß nach 
stehendes Vertragsangebot, das als Ergänzung der obigen Verhandlung 
anzusehen ist, ebenfalls von der Stadt Berlin angenommen wird. 
Fortsetzung des Vertragsangebotes. 
§ 8. 
Für das in der Anlage 1 rot umrandete Gelände sind zwischen den 
ehemaligen Landgemeinden Johannisthal und Adlershof einerseits und 
der „Tagafia" andererseits Aufschließungsverträge abgeschlossen worden, 
und zwar zwischen Johannisthal und „Tagafia" am 10. Dezember 1910/ 
27. September 1911, am 19./24. Juni 1914, am 6./21. Januar/18. Fe 
bruar 1915 und am 7./14./31. Mai 1919, zwischen Adlershof und „Tagafia" 
am 1. Dezember 1910. 
Für das in Johannisthal belegene Gebiet, welches begrenzt wird von 
der Berlin-Görlitzer Eisenbahn, der ehemaligen Straße 21, dem Groß- 
Berlincr Damm, der Flugplatzstraßc, der Waldstraße, dem Sterndamm 
und dem Sternplatz ist ein Bebauungsplan ausgestellt worden, der im 
Jahre 1913 die Genehmigung der Aufsichtsbehörden erhalten hat. Mit 
Rücksicht auf die neue Bauordnung für die Stadt Berlin vom 3. November 
1925 hat sich die Notwendigkeit ergeben, diesen Bebauungsplan abzuändern. 
Infolgedessen werden die obengenannten Aufschließungsverträgc auf 
gehoben. Damit sind alle Ansprüche aus diesen Verträgen erloschen. Hier 
durch erledigt sich auch das bezüglich der Sicherungshypothek von 
110 000 Papiermark vor dem Amtsgericht Cöpenick schwebende Auf 
wertungsverfahren. 
§ 9. 
Bebauungsplan. 
Die Stadt Berlin verpflichtet sich, das Verfahren zur förmlichen 
Feststellung der auf der angeheften Anlage 1 dargestellten Fluchtlinien für 
das Gebiet, welches begrenzt wird von der Berlin-Görlitzer Eisenbahn, 
der chmaligcn Straße 21, dem Groß-Berliner Tamm, der Flugplatzstraße, 
der Waldstraße, dem Sterndamm und dem Ttcrnplatz einzuleiten und mit 
möglichster Beschleunigung durchzuführen. Dieses Gelände ist in der gleich 
falls angehefteten Anlage 2 besonders dargestellt. 
Ueber die Fluchtlinien der übrigen in der Anlage 1 rot eingezeichneten 
Straßen besteht grundsätzliches Einvernehmen zwischen der Stadt und der 
„Tagafia". Die Festsetzung dieser Fluchtlinien bleibt einem besonderen 
Verfahren vorbehalten. 
Die „Tagafia" verpflichtet sich, Einwendungen gegen alle in Absatz 1 
und 2 genannten Fluchtlinienfestsctzungen in dem Feststcllungsversahren 
nicht zu erheben. 
Die „Tagafia" befreit die Stadt Berlin von allen Auflagen, Ersatz 
ansprüchen und dergl., die gegen sie aus Anlaß der Festsetzung der in Ab 
satz 1 und 2 genannten Fluchtlinien etwa gestellt werden. Sie verpflichtet 
sich, die Stadt Berlin bei Führung von Prozessen, die aus Anlaß der 
Durchführung des Fluchtlinien-Festsctzungsverfahrens bezüglich der in 
Absatz 1 und 2 genannten Fluchtlinien entstehen, zu unterstützen und ihr 
die Prozcßkostcn zu erstatten, soweit die Erstattung durch den Prozeß 
gegner oder durch eine andere Stelle nicht erreichbar ist. Prozeßkosten, die 
durch Rechtsmittelcinlcgung seitens der Stadt entstehen, hat „Tagafia" 
jedoch nur zu erstatten, wenn „Tagafia" der Rcchtsmitteleinlegung zu 
gestimmt hat. Falls die Stad: Berlin Rechtsmittel ohne Zustimmung der 
„Tagafia" einlegt, ist die „Tagafia" der Stadt Berlin gegenüber ver 
pflichtet, die Leistungen und Kosten zu tragen, die sich aus dem von der 
Stadt angefochtenen Urteil ergeben. 
Sollte aber das Urteil der Rechtsmittelinstanz die Leistungen aus dem 
angefochtenen Urteil ermäßigen oder ganz aufheben, dann kommt dieser 
Vorteil auch der „Tagafia" zugute, indem sie der Stadt Berlin gegen 
über verpflichtet ist, die Leistungen zu übernehmen, die sich aus dem 
Urteil der Rechtsmittelinstanz ergeben. In diesem Falle hat die „Tagafia" 
der Stadt auch die Kosten aus dem Urteil der Rechtsmittelinstan; zu 
erstatten. Die Stadt Berlin wird bemüht sein, die Erhebung der be 
zeichneten Ansprüche möglichst zu vermeiden, in jedem Falle sie aus ein 
Mindestmaß zu beschränken. Zum Abschluß von Vergleichen, die die Stadt 
Berlin mit Dritten aus obigem Anlaß abschließen will, ist die Zustimmung 
der „Tagafia" erforderlich. Der „Tagafia" ist auch in weitestgehenden:
	        
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