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Artikel 12 § 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch zum Urkundsbeamten der Stadt Berlin bestellten
Stadtamtmann Paul Rente
erschienen heute
für die Terrain-Aktiengesellschaft am Flugplatz Johannisthal—
Adlershof in Berlin, Friedlichst!. 209:
1. Herr Direktor Wilhelm Kalinke, Berlin, Wilhelmstr. 9,
2. Herr Prokurist Gustav Schatz, Berlin-Charlottenburg,
Waitzstr. 24,
der Erschienene zu 1 von Person bekannt. Der Erschienene zu 2 durch
Postausweis des Postamts Berlin SW 68 vom 21. Mai 1926 anerkannt.
Zum Beweise ihrer Vertretungsbefugnis legten sie Handelsregisterauszug
des Amtsgerichts Cöpenick, Abteilung B, Nr. 136, vom 5. Dezem
ber 1927 vor.
Die Erschienenen erklärten hierauf:
Die Terrain-Aktiengesellschaft am Flugplatz Johannisthal—Adlers
hof, int folgenden kurz „Tagafia" genannt, ist eingetragene Eigentümerin
des in der beigehefteten Anlage 1, die ebenso wie die anderen beigehefteten
Anlagen einen Bestandtel dieses Vertrages bildet, rot umrandeten Ge
ländes mit Ausnahme der sepiabraunen angelegten Flächen. Sie beab
sichtigt, auf diesem Gelände Wohngebäude zu errichten.
Wir machen daher namens der „Tagafia" der Stadt Berlin den
Antrag zum Abschlüsse folgenden
Vertrages:
8 1.
Die „Tagafia" verpflichtet sich, die in der Anlage 2 dargestellten
Straßen- und Platzflächen in einer Gesamtgröße von ca. 6,95 ba an die
Stadt Berlin ohne geldliche Gegenleistung zu übereignen. Zu den Platz
flächen gehört auch die zwischen der Engelhardstraße und dem Sterndamm
gelegene Grünfläche von ca. 32 000 am Größe.
8 2.
Die „Tagafia" verpflichtet sich ferner, das zur Ausgestaltung des
Zusammenschlusses der Flugplatzstraße und der Friedrichstraße in Jo
hannisthal erforderliche Gelände in einer Größe von ca. 11325 qm, das
in der Anlage 3 blau umrandet dargestellt ist, zu erwerben und ohne
geldliche Gegenleistung an die Stadt zu übereignen.
8 3.
Tie „Tagafia" verpflichtet sich endlich, das auf der Anlage 2 braun
dargestellte Grundstück an der Engelhardstraße in einer Größe von etwa
1 da ohne geldliche Gegenleistung an die Stadt aufzulassen.
8 4.
Dagegen verpflichtet sich die Stadt Berlin, die in der Anlage 2 rot
dargestellte Fläche von insgesamt 2,23 da Größe an die „Tagasia" eben
falls ohne geldliche Gegenleistungen zu übereignen. Diese Flächen sind
in Bauland umgewandeltes Platz- und Straßenland.
8 5.
Alle vereinbarten Grundstücksübereignungen haben frei von ding
lichen und obligatorischen Rechten Dritter zu erfolgen.
Die Auslassung ist zu erklären, sobald der in Anlage 2 entworfene
Bebauungsplan förmlich festgestellt worden ist und das Katastermaterial
sowie etwa erforderliche Entpfändungserklärungen beschafft worden sind.
Das zu allen Auflassungen erforderliche Katastermaterial hat die „Tagafia"
auf ihre Kosten zu beschaffen. Die „Tagafia" hat auf Verlangen der
Stadt die Auflassung zuerst zu erklären.
8 6.
Mit der Auflassung gilt die Uebergabe als vollzogen.
8 7.
Sämtliche aus Anlaß dieses Vertrages entstehenden Kosten, Stempel,
Steuern usw. übernimmt die „Tagafia"; jedoch wird Stempel- und Ge
bührenfreiheit beantragt, soweit es sich um llebereignung von Straßcn-
und Platzlandflächen handelt.
Die Erschienenen erklärten ferner:
„An obiges Angebot halten wir uns namens der „Tagasia" bis zum
15. Juni 1928 mit der Maßgabe gebunden, daß der Vertrag als zustande
gekommen gilt, wenn die Annahmcerklärung innerhalb der gedachten Frist
beurkundet ist."