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8t. V.28 B. XIV. 7.
werden dürften. Eine Verständigung konnte mit Fehlner nicht erzielt,
auch ein völlig gleichwertiges Ersatzgrundstück ihm nicht angeboten
werden. Das ihm zugedachte neue Grundstück ist wegen der Front-
verschlechterung und der hierdurch eintretenden beschränkten Bebau
barkeit als minderwertig anzusehen. Auch der Herr Oberpräsident
erkennt in einem Schreiben an, daß Fehlner durch die Umlegung
zweifellos einen Wertverlnst erleidet und ihm hierfür aus Grund des
8 14 Ziff. 2 des Umlegungsgesetzes eine entsprechende Wertentschädi
gung zuzubilligen sei. Das Bezirksamt Prenzlauer Berg hat daher
den von dem Herrn Umlegungskommissar am 15. Mai d. Js. vor
geschlagenen Vergleich, nach welchem die Stadt das Fehlner'sche,
4)47 qm große, Grundstück zum Preise von 3750 MM übernimmt und
Fehlner seine sämtlichen Ansprüche aus dem Umlegungsverfahren für
abgegolten erklärt, vorbehaltlich der Zustimmung der städtischen
Körperschaften angenommen. Fehlner hat grundsätzlich die Ueber
nahme eines anderen Grundstücks abgelehnt. Bei einer Größe von
647 qm entspricht der Kaufpreis einer Entschädigung von 5,80 MM je
qm. Der der Umlcgungskommission angehörige Grundstückssachver
ständige schätzt den Wert des Grundstücks auf 5—6 MM je qm.
Die Annahme des Bergleichsangebots liegt im Interesse der
Stadt. Nach der Sachlage ist nicht anzunehmen, daß bei der Fort
führung des Umlegungsverfahrens die von der Umlegungskommission
festgesetzte Entschädigung wesentlich von dem vorgeschlagenen Ver
gleich abweichen wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß bei
einer längeren Dauer des Umlegungsverfahrens durch die den Mit
gliedern der Umlegungskommission zustehenden Ansprüche auf Ersatz
der baren Auslagen und auf Gebühren nach Maßgabe der für Sach
verständige in gerichtlichen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften
erhebliche Kosten entstehen, welche gemäß § 54 des Umlegungsgesetzes
von der Stadt zu tragen sind. Auch dürste sich nach der Durch
führung der Umlegung das Grundstück unschwer für den von uns
jetzt zu zahlenden Preise wieder veräußern lassen. Außer den 3750 MM
müssen von der Stadt noch 192,50 .AM Grunderwerbssteuer und etwa
entstehende Gerichtskosten übernommen werden. Die dem Veräußerer
zur Last fallende Wertzuwachssteuer beträgt 1050 MM.
Wir haben dem Vergleich zugestimmt und bitten, im Einver
ständnis mit unserem Grundeigentumsausschuß und dem Bezirksamt
Prenzlauer Berg zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich mit dem Erwerb des Fehlner'-
schen Grundstücks an der Straße 39 von 647 qm zum Preise von
3750 MM und unter den Bedingungen der Magistratsvorlage vom
20. Juli 1928 aus Mitteln des Grunderwerbsstocks einverstanden.
Berlin, den 20. Juli 1928.
Magistrat.
Büß. Busch.
8t. V.28. — B.111.2 Bez. 4.
(»28. Vorlage (Ges. 13) — zur Kenntnisnahme —, betr. besonderen
Lehrgang zur ergänzenden Ausbildung von etwa 20 Fürsorge
rinnen der Jugend- und Wirtschaftsfürsorge.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte sich durch Beschluß vom
10. Mai 1928 — Prot. Nr. 11 — mit der ergänzenden Ausbildung
von etwa 20 Fürsorgerinnen der Jugend- und Wirtschastsfürsorge für
das Gebiet der Gesundheitsfürsorge durch einen halbjährigen Lehrgang
und mit der Bereitstellung eines Betrages bis zu 50000 MM für
diesen Zweck einverstanden erklärt. Nach dem Beschluß sollte versucht
werden, für diejenigen Fürsorgerinnen, die an dem Kursus mit
Erfolg teilgenommen 'Haben, die staatliche Anerkennung für das
Hauptfach Gesundheitsfürsorge durch Entscheidung des Herrn Ministers
für Volkswohlfahrt zu erreichen.
Der Herr Minister für Volkswohlfahrt hat inzwischen auf unsere
wiederholten Berichte mitteilen lassen, daß eine staatliche Anerkennung
der durch den gedachten Lehrgang nachgeschultcn Wohlfahrtspflege
rinnen für das Hauptfach Gesundheitsfürsorge nicht in Frage komme.
Mit Rücksicht hierauf haben wir beschlossen, die Entscheidung über
die besonderen Ausbildungskursc auf 6 Monate zurückzustellen.
Wir bitten, hiervon Kenntnis zn nehmen.
Berlin, den 17. Juli 1928.
Magistrat
Büß. v. D r i g a l s k i.