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Volume No. 23 (508-563), 1928/06/22

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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527. Vorlage Fin. VIII, 1 (Grd.) — zur Beschlußfassung — über die 
Enteignung von 64 qm Vorgartenland Brcitestr. 26/21 in Pankow. 
Der nördliche Fahrdamm der Breitestraße in Berlin-Pankow 
verengt sich gegenüber der Mühlenstraße von 10 m auf 6,20 m. 
Hierin liegt für den allgemeinen Fährverkehr eine sehr große Ge 
fahr, da nicht immer die genügende Uebersicht für die Fahrzeugführer 
vorhanden ist, weil sich die Fahrbahn neben der Straßenbahn auf 
eine Fahrspur verengt. Es sind an dieser Stelle bereits wiederholt 
Unfälle vorgekommen. Um in Zukunft derartige Unfälle zu vermeiden, 
muß an dieser Stelle unter Heranziehung der vorhandenen Vor 
gärten und Rückverlegung der Bordschwelle der Fahrdamm verbreitert 
werden. 
Während sich die Freilegung der Vorgartenfläche vor dem Palast 
theater ohne weiteres erreichen läßt, weil der Grundstückseigentümer 
seinerzeit aus Anlaß des Umbaues des Hauses zur unentgeltlichen 
und kostenfreien Abtretung verpflichtet worden ist, stößt die Ab 
tretung des Straßenlandes, jetzt noch Vorgarten, vor den Grund 
stücken Breiteste. 20 und 21 auf Schwierigkeiten. Von diesen, den 
Gause'schen Erben gehörigen Grundstücken muß die im anliegenden 
Plan braun gestrichelte und mit den Buchstaben a, b, c, a umschriebene 
S täche von etwa 64 qm in Anspruch genommen werden. Eine gütliche 
inigung mit den Gause'schen Erben ist an der hohen Kaufpreis- 
sorderung (90 3Lä je Quadratmeter) gescheitert. Wir halten die 
ttaufpreisforderung für viel zu hoch und wollen die Parzelle im 
Wege der Enteignung erwerben. 
Wir bitten, im Einverständnis mit den Bezirkskörperschaften von 
Pankow und unserem Grundeigentumsausschuß zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß die auf 
dem vorliegenden Plan braun gestrichelte und mit den Buchstaben 
a, b, c, a umschriebene Parzelle von etwa 64 qm des Grundstücks 
Breitestr. 20/21 in Berlin-Pankow im Wege der Enteignung er 
worben wird. 
Berlin, den 19. Juni 1928. 
Magistrat 
Böß. Busch. 
8t. V. 28. — B. III. 2. Bez. 19. 
528. Vorlage Fin. VIII, 1 (Grd.) — zur Beschlußfassung — über den 
Verkauf von 3 Baustellen an der Busch-Allee in Weißens«^ 
Die Gemeinnützige Spar- und Bau-A.-G. (Gehag) beabsichtigt, 
an der Busch-Allee in Berlin-Weißensee im Anschluß an die bereits 
fertiggestellten Wohnblöcke weitere Wohnhäuser mit insgesamt 270 
Wohnungen zu errichten. Es handelt sich um die drei auf dem an 
liegenden Plan rot umrandeten Grundstücke in einer ungefähren Größe 
von insgesamt 18 966 qm, auf die die Gehag uns folgendes Angebot 
gemacht hat: 
1. Der Kaufpreis beträgt 5 :ftM je Quadratmeter, im ganzen 
94 830 MM. 
2. Hierauf ist V» des Kaufpreises spätestens 1 Dag vor der Auf 
lassung in bar zu zahlen, die restlichen */g sind auf den erkauften, 
Grundstücken hypothekarisch sicherzustellen und vom Tage der Auf 
lassung ab mit 6°/o jährlich zu verzinsen. Das zweite Drittel ist bei 
Rohbauabnahme der auf den erkauften Grundstücken zu errichtenden 
Bauten, das letzte Drittel bei der Gebrauchsabnahme dieser Bauten 
in bar zu zahlen. 
Die Restkaufgeldhypothek muß den Rang an erster Stelle haben. 
Die Stadt Berlin ist der'Gehag gegenüber verpflichtet, einer bei der 
Wohnungsfürsorgegesellschaft weiter aufzunehmenden Darlehnshypothek 
bis zu einem Höchstbetrage von 1200000 MM mit der Restkaufgeld- 
bypvthek den Vorrang mit der Maßgabe einzuräumen, daß die 
Gehag der Stadt Berlin gegenüber verpflichtet ist, die Hypothek 
>on 1200 000.’RM löschen zu lassen, wenn und soweit die Hypothek 
nicht zur Entstehung gelangt oder sich nicht mit dem Eigentum in 
iner Person vereinigt. Die Höhe des Zinsfußes und die anderen 
Bedingungen der vorher genannten Hypothek der Wohnungsfürsorge- 
esellschaft bedürfen der Genehmigung der Stadt. Die Vorrangs- 
nräumung hat erst zu erfolgen, wenn die Wohnungsfürsorgegesell 
hast dem Bezirksamt Weißensee gegenüber bindend erklärt hat, daß 
e die Hypothek nur in Raten entsprechend dem Fortschreiten der 
on der Gehag zu errichtenden Bauten an diese zur Auszahlung 
ingt. Die Gehag ist verpflichtet, zugunsten der Stadt Berlin als 
Gläubigerin der Restkaufgeldhypothek im Grundbuche eine Vormerkung
	        
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