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Volume No. 23 (508-563), 1928/06/22

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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d) eine Gewähr für einen bestimmten Zustand ober eine bestimmte 
Eigenschaft des Grundstücks wird nicht übernommen. Ueber die 
Größe des Grundstücks sind keine Zusicherungen gemacht. 
Die Stadt befreit Karstadt von allen Beiträgen, die etwa aus 8 9 
des Kommunalabgabengesetzes oder an deren Stelle tretenden Bestim 
mungen für die Straßenverbreiterung der Neuen Königstraße, Keibel- 
straße, Wadzeckstraße für die Grundstücke Neue Kouigstr. 27/36, Keibel- 
straße 30/36 und Wadzeckstr. 7/10 erhoben werden. 
Für den Fall, daß die Grund stücke Neue Känigstr. 34, Wadzeck 
straße 7/8 und Keibelstr. 35/36 nicht in das Eigentum der Karstadt A.-G. 
gelangen, weil die Eigentümer sich weigern, den Antrag auf Uebernahme 
deS ganzen Grundstücks im Enteignungsverfahren zu stellen, verpflichtet 
sich die Stadt, die aus die genannten Grundstücke entfallenden Beiträge, 
welche für die Straßenverbreiterung nach 8 9 des Kommunalabgaben 
gesetzes oder eines an dessen Stelle tretenden Gesetzes erhoben werden 
können, nach ihrem Eingang an Karstadt als weitere Gegenleistung für 
die Abtretung des Straßenlandes — § 4 — abzuführen. 
Eine Verpflichtung der Stadt, Anliegerbeiträge für die genannten 
Straßen zu erheben, wird dadurch nicht begründet; jedoch ist es nicht zu 
lässig, nur die Restgrundstücke für sich von de» Beiträgen zu befreien. 
IV. Bürgersteig. 
§ 6. 
Karstadt hat den neuen Bürgersteig in der Neuen Königstraße, Wad- 
zeck- und Keibelstraße in der vorgeschriebenen Breite gemäß den polizei 
lichen Vorschriften ans seine Kosten herzustellen. 
V. Baupflicht. 
8 7. 
Karstadt hat binnen 8 Wochen, nachdem ihm der Beschluß der städti 
schen Körperschaften über die Festsetzung der neuen Fluchtlinien mitgeteilt 
worden ist, die Baupläne für den gesamten beabsichtigten Neubau der 
Baupolizei in ausreichender Form und Fassung vorzulegen. 
8 8. 
Binnen 6 Wochen, nachdem die baupolizeiliche Genehmigung für 
diesen Bauabschnitt erteilt ist, hat Karstadt mit der Niederlegung der 
Häuser Neue Königstr. 27/30, Wadzeckstr. 9/10, Keibelstr. 33/34 zu be 
ginnen. Der Lauf der Frist ist gehemmt, wenn die Abrißgenehmigung 
für eines der betroffenen Häuser deshalb nicht gegeben werden kann, weil 
ein Mieter sich unter Berufung auf den Mieterschutz weigert, zu räumen, 
und die Räumungsklage ergebnislos verläuft. Tie Hemmung findet 
jedoch nicht statt, wenn die Einwilligung des Mieters zur Räumung sich 
durch eine angemessene Abfindung erreichen läßt, aber Karstadt zu dieser 
nicht bereit ist'. Ueber die Frage der Angemessenheit entscheidet ein Schieds 
gericht (§ 14). 
8 9. 
Auf dem übrigen Gelände hat der Bau so rechtzeitig zu beginnen, daß 
der gesamte Bau gemäß dem genehmigten Projekt schlüsselfertig bis zum 
1. April 1932 vollendet ist. War der Lauf der Frist von 14 Wochen 
(8 7 u. 8) gehemmt, so verlängert sich die Frist zur endgültigen Her 
stellung um den gleichen Zeitraum, um den diese Fristen sich verlängert 
haben? 
Tie Frist zur Fertigstellung des Neubaues aus dem Grundstück der 
Wadzeckanstalt, Wadzeckstr. 7/8, Keibelstr. 35/36 endet nicht vor dem Ab 
lauf eines Jahres nach der Auflassung der Grundstücke an Karstadt oder 
dem Uebergaug des Eigentums an die Stadt auf Grund einer etwaigen 
Enteignung (8 3 u. 4). 
Die Fristen (Absatz 1, 2) verlängern sich ferner, wenn die Abriß 
genehmigung für eines der betroffenen Häuser deshalb nicht gegeben 
werden kann, weil ein Mieter sich unter Berufung auf den Mieterschutz 
weigert, zu räumen, und die Ränmnngskkage ergebnislos verläuft. Die 
Hemmung findet jedoch nicht statt, wenn die Einwilligung des Mieters 
zur Räumung sich durch eine angemessene Abfindung erreichen läßt, aber 
Karstadt zu dieser nicht bereit ist. Ueber die Frage der Angemessenheit 
entscheidet ein Schiedsgericht (8 14). 
Die Frist ruht, solange die Bauarbeiten durch höhere Gewalt, wozu 
auch Streiks, die nicht nur den von Karstadt mit den Arbeiten beauf 
tragten Unternehmer betreffen, Krieg, Aufruhr und Verfügungen der 
Staätsgewalt zu rechnen sind, gehemmt werden. Im Streitfälle ent 
scheidet das Schiedsgericht (8 14). 
Wird die Frist nicht inne gehalten, so hat Karstadt für jeden Tag 
der Verzögerung an die Stadt 1000 Ml bar zu zahlen.
	        
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