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gelände errichtet werden, auf höchstens 15 Meter beschränkt werden; die
zur Zeit vorhandenen Baulichkeiten innerhalb dieses Gebietes, die die
vorbezeichnete Beschränkung überschreiten, werden hierdurch nicht berührt.
Die in dem gemäß § 1 zur Beifügung gestellten Baugelände vom DR. zu
errichtenden Anlagen unterliegen einer Einschränkung nach der Bau
höhe nicht.
8 10.
Die Stadt verpflichtet sich, die Hochspannungsleitung der Golpa-Werke,
die in unmittelbarer Nachbarschaft des Flugplatzes auf dessen südöstlicher
Seite vorbeiführt, in einem Abstand von mindestens WO Meter von der
Flugplatzgrenze auf ihre Kosten zu verlegen.
8 ii.
Zu dem in diesem Vertrage erwähnten Schiedsgericht ernennt jede
Partei zwei Schiedsrichter, welche ihrerseits einen Obmann wählen.
Einigen sich die Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes, so
wird dieser von dem Präsidenten des Kammergerichts ernannt.
8 12.
Die mit diesem Vertrage verbundenen Kosten und Stempel trägt die
Stadt Berlin.
Was die in den 88 5 und 6 erwähnten Anlagen zur Entnahme von
Gas, Wasser, elektrischem Licht und Kraft betrifft, so stellen sich die Kosten
hierfür nach den von den städtischen Werken aufgestellten Berechnungen
und Plänen wie folgt:
1.
3
Verlegung zweier Kabel vom Großkraftwerk
Klingenberg bis zur Britzer Uebernahmestation . .
Kanalisations- und Wasserleitungen
Gasleitung
981 000 m
200 000 „
6 000 „
zus.: 1187 000 Mt
Diese Anlagen sind werbende Anlagen, für deren Benutzung die DVL.
die entsprechenden städtischen Gebühren zu zahlen hat. Für die sonst in
dem Vertrage bezeichneten Nebenauflagen, die in den früheren Vorlagen
nicht enthalten waren, kommen nach überschläglicher Berechnung folgende
einmalige Kosten in Betracht (vgl. tztz 8 und 10):
1. Für die Planierungen können Erdbewegungen im
Ausmaße von 400 000 Kubikmetern entstehen,
welche sich nach den heutigen Preisen auf 2,50 Ml
pro Kubikmeter belaufen, d. h. also 1 000 000 Mi
2. für die Dränierung derjenigen Teile des neuen
Flugplatzes, die nicht wasserdurchlässig sind, wahr
scheinlich 300 000 „
3. für die Ansamung des Platzes etwa 100000 „
4. für Verlegung der Golpa-Leitung in einem Abstand
von ca. 600 >a von der Flugplatz-Grenze ca. . . . 500 000 „
5. für Unvorhergesehenes 100 000 „
also rd. 2 000 000 Ml
Wie zu Anfang dieser Vorlage bereits ausgeführt, müssen noch ca.
143 000 qm Gelände hinzuerworben werden. Wir haben wegen des
Ankaufs dieser Flächen zwischenzeitlich sofort Verhandlungen eingeleitet
und bitten uni die Ermächtigung an den Grundcigentumsausschutz, diese
Flächen zu angemessenen Preisen zu erwerben. Die Pachtdauer ist nach
obigem Vertrage von 30 -auf 99 Fahre ausgedehnt worden, weil die
Konkurrenz größerer Provinzstädte diese Pachtdauer ohne weiteres
bewilligt hat.
Für die Flugplatzfläche von ca. 80 ha werden uns jährlich 25 000 Ml
Pacht bezahlt. Diese Pacht ist errechnet aus einen angenommenen 'Wert
von 2,20 Ml pro Quadratmeter zu VA% jährlichen Zinsen. Diese Pacht
summe ist jetzt ungefähr halb so hoch wie sie in den alten Porlagen
stipuliert war. Dafür werden wir aber von der dauernden Unterhaltung
und Instandsetzung des Flugplatzes auf die gesamte Pachtdauer befreit.
Die 10 ha, welche wir kosten- und lastenfrei für die Errichtung der
Anstaltsgebäude zum Gebrauch auf 99 Jahre zu überlassen haben (in den
früheren Vorlagen wurde uns auch auf diese Flächen ein Pachtgeld gezahlt),
ist das DR. berechtigt, von uns käuflich zu erwerben; demselben ist infolge
dessen ein Optionsrecht eingeräumt, auf Grund dessen diese 10 ha für die
ersten 10 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages mit 3 Ml pro qm, für die
zweiten 10 Jahre mit 4 Ml pro qm, und für die weiteren 30 Jahre mit
5 Ml pro qm abgerufen werden können. Im übrigen verweifen wir auf
die in den vorstehenden Pachtbedingungen enthaltenen Einzelheiten.
Soweit Grundstückserwerbungen in Betracht kommen, sind dieselben
aus dem Grunderwerbsstock zu bestreiten; die sonstigen Kosten beabsichtigen
wir, aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge (Notstands
arbeiten) bereitzustellen.