8t. V. 28. — B. 111. 2 — Bez. 4.
411
418. Vorlage (Fin. HF, 2, Qrd.) — zur Beschlußfassung — betr. Verkauf
von ca. 67 Ovv qm Gelände zwischen der Zelter-, Gubitz-, Kugler-
stratzc und Prenzlauer Allee.
Die Gemeinnützige Heimstätten Spar- u. Bau-Akt,-Gcs. — Gehag —,
Berlin, hat den Antrag gestellt, ihr von dem auf dem anliegenden
Lageplan mit den Buchstaben a, d, c, d, e, E 1 , F 1 , F 2 , f, g, h, i, k bezeich
neten und gelb umrandeten, zwischen der Zelter-, Gubitz-, Kuglerstraße
und Prenzlauer Allee belegenen, früher den Bötzowschen Erben gehörigen
Gelände die Parzellen IV, V. VI, VIF und zwar das reine Bauland ohne die
für das Straßenland freibleibenden Flächen käuflich zu überlassen und die
weiteren Parzellen I, FI und III in gleicher Weise ohne Straßenland zu
nächst in Option, die bis zum 31. März 1929 ausgeübt sein muß, anzu
stellen. Dieser Grundstücksblock soll in kürzester Zeit mit Wohnhäusern
bebaut werden. Durch die Errichtung der Baulichkeiten würden 1000 bis
1100 mittlere und kleinere Wohnungen, die den Bedingungen der Woh-
nungsfürsorgegesellschaft entsprechen und den Bedürfnissen der Bevölke
rung dieses Bezirks angepaßt sind, geschaffen werden.
Als Kaufpreis werden 11,20 Ms für 1 qm reines Bauland geboten.
Die sofort zum Verkauf kommenden Parzellen IV, V, VI und VII haben
eine Flächengröße von etwa 34 331 qm, so daß der Kaufpreis hierfür
384 507,20 JtDi betragen würde. Die drei weiteren Parzellen Nr. I, II
und III sind etwa 32 404 qm groß; der Kaufpreis für diese Flächen beträgt
somit 362 984,80 Wl.
Auf diese Kaufpreise ist am Tage der Auflassung eine Barzahlung in
Höhe des anteilig auf die verkauften Parzellen entfallenden Betrages
der auf dem Gesamtgrundstück lastenden Bötzow-Restkaufgeldhhpothek zu
leisten. Der alsdann verbleibende Restbetrag wird als Restkaufgeldhypothek
bei einer Verzinsung zum jeweiligen Reichsbankdiskontsatz bis zur Ge-
brauchsabnahme der Gebäude gestundet. Die Stadt Berlin räumt der 1. und
2. Hypothek Vorrang ein mit der Maßgabe, daß die Hauszinssteuerhypothek
jedoch im Range nach unserer Restkaufgeldhypothek einzutragen ist. Die
durch den Eigentnmswechsel entstehenden Kosten und Steuern, ansgenom
men die Wertzuwachssteuer, hat die Käuferin zu tragen.
Das Grundstück wird von der Gehag lediglich zum Zwecke der Be
bauung mit Wohnhäusern erworben. Me verpflichtet sich, die durch den
Bebauungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen im Benehmen mit
dem Städtebauamt und dem Bezirksamt Prenzlauer Berg zu bebauen und
nach der grundsätzlichen Genehmigung der Bauplätze durch die städtischen
Behörden sofort, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, mit der Be
bauung zu beginnen. Die Gehag soll jedoch berechtigt sein, zu demselben
Zweck das Grundstück mit allen aus dem Kaufvertrag erwachsenden Rechten
und Pflichten anteilig oder ganz ihrer Tochtergesellschaft, der Berliner
Gesellschaft zur Förderung des Einfamilienhauses, gemeinnützige Gesell
schaft m. b. H., Berlin-Britz, zum Selbstkostenpreis zu überlassen und
unmittelbare Auflassung an diese zu verlangen. Im letzteren Falle hat
sie für sämtliche Verpflichtungen der Tochtergesellschaft die selbstschuldne
rische Bürgschaft zu übernehmen.
Im übrigen ist ein Verkauf von Bauland an Dritte nur mit Genehmi
gung des Magistrats zulässig.
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßenflächen, welche im
Besitz der Stadt Berlin verbleiben, sind durch die Tiefbauverwaltung auf
Kosten der Gehag in einem Umfange auszubauen, wie es zur Ausschließung
des erworbenen Geländes nach den Vorschriften der Bauverwaltung not
wendig wird. Ueber diese Arbeiten wird ein besonderer Ausschließungs-
Vertrag zwischen der Stadt und der Gehag abgeschlossen.
Wir halten den gebotenen Kaufpreis für angemessen und haben mit
unserem Grundeigeutumsausschuß und den Bezirkskörperschasten des
Bezirkes Prenzlauer Berg zur Förderung des Wohnungsbaues dem Ver
kauf des Terrains zugestimmt.
Wir bitten beschließen zu wollen:
„Die Versammlung erklärt sich mit dem Barkauf des
zwischen der Zelter-, Gubitz-, Kuglerstraße und Prenzlauer-
Allee belegenen, ca. 67 000 qm großen Grundstücks zu den in der
Magistratsvorlage vom 11. Mai 1928 bezeichneten Bedingungen
und mit der Bereinnahmung des Erlöses beim Grunderwerbs
stock zur außerplanmäßigen Tilgung der Anleiheschuld einver
standen."
Berlin, den 11. Mai 1928.
Magistrat.
Böß.
Busch.