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Volume No. 19 (393-419), 1928/05/18

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

8t. V. 28. — B. 111. 2 — Bez. 4. 
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418. Vorlage (Fin. HF, 2, Qrd.) — zur Beschlußfassung — betr. Verkauf 
von ca. 67 Ovv qm Gelände zwischen der Zelter-, Gubitz-, Kugler- 
stratzc und Prenzlauer Allee. 
Die Gemeinnützige Heimstätten Spar- u. Bau-Akt,-Gcs. — Gehag —, 
Berlin, hat den Antrag gestellt, ihr von dem auf dem anliegenden 
Lageplan mit den Buchstaben a, d, c, d, e, E 1 , F 1 , F 2 , f, g, h, i, k bezeich 
neten und gelb umrandeten, zwischen der Zelter-, Gubitz-, Kuglerstraße 
und Prenzlauer Allee belegenen, früher den Bötzowschen Erben gehörigen 
Gelände die Parzellen IV, V. VI, VIF und zwar das reine Bauland ohne die 
für das Straßenland freibleibenden Flächen käuflich zu überlassen und die 
weiteren Parzellen I, FI und III in gleicher Weise ohne Straßenland zu 
nächst in Option, die bis zum 31. März 1929 ausgeübt sein muß, anzu 
stellen. Dieser Grundstücksblock soll in kürzester Zeit mit Wohnhäusern 
bebaut werden. Durch die Errichtung der Baulichkeiten würden 1000 bis 
1100 mittlere und kleinere Wohnungen, die den Bedingungen der Woh- 
nungsfürsorgegesellschaft entsprechen und den Bedürfnissen der Bevölke 
rung dieses Bezirks angepaßt sind, geschaffen werden. 
Als Kaufpreis werden 11,20 Ms für 1 qm reines Bauland geboten. 
Die sofort zum Verkauf kommenden Parzellen IV, V, VI und VII haben 
eine Flächengröße von etwa 34 331 qm, so daß der Kaufpreis hierfür 
384 507,20 JtDi betragen würde. Die drei weiteren Parzellen Nr. I, II 
und III sind etwa 32 404 qm groß; der Kaufpreis für diese Flächen beträgt 
somit 362 984,80 Wl. 
Auf diese Kaufpreise ist am Tage der Auflassung eine Barzahlung in 
Höhe des anteilig auf die verkauften Parzellen entfallenden Betrages 
der auf dem Gesamtgrundstück lastenden Bötzow-Restkaufgeldhhpothek zu 
leisten. Der alsdann verbleibende Restbetrag wird als Restkaufgeldhypothek 
bei einer Verzinsung zum jeweiligen Reichsbankdiskontsatz bis zur Ge- 
brauchsabnahme der Gebäude gestundet. Die Stadt Berlin räumt der 1. und 
2. Hypothek Vorrang ein mit der Maßgabe, daß die Hauszinssteuerhypothek 
jedoch im Range nach unserer Restkaufgeldhypothek einzutragen ist. Die 
durch den Eigentnmswechsel entstehenden Kosten und Steuern, ansgenom 
men die Wertzuwachssteuer, hat die Käuferin zu tragen. 
Das Grundstück wird von der Gehag lediglich zum Zwecke der Be 
bauung mit Wohnhäusern erworben. Me verpflichtet sich, die durch den 
Bebauungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen im Benehmen mit 
dem Städtebauamt und dem Bezirksamt Prenzlauer Berg zu bebauen und 
nach der grundsätzlichen Genehmigung der Bauplätze durch die städtischen 
Behörden sofort, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, mit der Be 
bauung zu beginnen. Die Gehag soll jedoch berechtigt sein, zu demselben 
Zweck das Grundstück mit allen aus dem Kaufvertrag erwachsenden Rechten 
und Pflichten anteilig oder ganz ihrer Tochtergesellschaft, der Berliner 
Gesellschaft zur Förderung des Einfamilienhauses, gemeinnützige Gesell 
schaft m. b. H., Berlin-Britz, zum Selbstkostenpreis zu überlassen und 
unmittelbare Auflassung an diese zu verlangen. Im letzteren Falle hat 
sie für sämtliche Verpflichtungen der Tochtergesellschaft die selbstschuldne 
rische Bürgschaft zu übernehmen. 
Im übrigen ist ein Verkauf von Bauland an Dritte nur mit Genehmi 
gung des Magistrats zulässig. 
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßenflächen, welche im 
Besitz der Stadt Berlin verbleiben, sind durch die Tiefbauverwaltung auf 
Kosten der Gehag in einem Umfange auszubauen, wie es zur Ausschließung 
des erworbenen Geländes nach den Vorschriften der Bauverwaltung not 
wendig wird. Ueber diese Arbeiten wird ein besonderer Ausschließungs- 
Vertrag zwischen der Stadt und der Gehag abgeschlossen. 
Wir halten den gebotenen Kaufpreis für angemessen und haben mit 
unserem Grundeigeutumsausschuß und den Bezirkskörperschasten des 
Bezirkes Prenzlauer Berg zur Förderung des Wohnungsbaues dem Ver 
kauf des Terrains zugestimmt. 
Wir bitten beschließen zu wollen: 
„Die Versammlung erklärt sich mit dem Barkauf des 
zwischen der Zelter-, Gubitz-, Kuglerstraße und Prenzlauer- 
Allee belegenen, ca. 67 000 qm großen Grundstücks zu den in der 
Magistratsvorlage vom 11. Mai 1928 bezeichneten Bedingungen 
und mit der Bereinnahmung des Erlöses beim Grunderwerbs 
stock zur außerplanmäßigen Tilgung der Anleiheschuld einver 
standen." 
Berlin, den 11. Mai 1928. 
Magistrat. 
Böß. 
Busch.
	        
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