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stelle Dienst leisten, ist die Dienstwohnung gemäß der Erklärung des Ma
gistrats geringer änzurechnen."
Wir sind der Entschließung beigetreten und haben die in Frage kom
menden Vorschriften wie folgt geändert:
I. Vorschriften über die Dien st Wohnungen der Be
amten (Fe st an ge st eilten) in der Stadt Berlin.
(Rdvsg. 22/1/25, 471/1/25, 4/1/26, 100/1/26.)
1. 8 2 Ziffer 2 in der Fassung vom 21. November 1925, Rdvfg.
471/1/25, ist wie folgt zu ergänzen:
„Für Familiendienstwohnungen außerhalb der Weichbild
grenze findet eine Ermäßigung des ortsüblichen Entgeldes für die
'Dienstwohnung
in Ortsklasse A um insgesamt 30%,
in Ortsklasse B um insgesamt 40%,
in Ortsklasse C um insgesamt 50%,
in Ortsklasse D um insgesamt 60%,
(also einschließlich der allgemein zu gewährenden
25%) statt."
2. Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab
in Kraft.
II. Bestimmungen für die U eb erlass ung von Einzel-
z i m m e r n an Beamte und F e st a n g e st e l l t e. (Rdvfg.
216/1/25.)
1. Ziffer 7 der Rdvfg. 216/1/25 erhält folgende Fassung:
„Bei Einzelzimmern außerhalb der Weichbildgrenze ermäßigen sich
die Sätze aller Posten
in Ortsklasse A um 15%,
in Ortsklasse B um 30%,
in Ortsklasse C um 45%,
in Ortsklasse D um 60%."
Anmerkung: In den in Ziffer 1—3 der Rdvfg. 216/1/25 an
gegebenen Werten des leeren Raumes ist bereits ein Abstrich von
25% enthalten.
Der verschiedene Prozentsatz bei Familiendicnstwohnungen und
bei Einzelzimmern mußte gewählt werden, weil bei Festsetzung des
Wertes der Familiendienstwohnungcn bereits der jeweils geltende
ortsübliche Wohnungswert, bei den Einzelzimmern aber die Ber
liner Verhältnisse zugrunde gelegt worden sind.
2. Die Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab in
Kraft.
Wir bitten die Stadtverordnetenversammlung, hiervon Kenntnis zu
nehmen.
Berlin, den 5. Mai 1928.
Magistrat.
Böß. Länge.
8t. Y. 28. - B, V. 9.
402. Vorlage. (Zu B. F. 5.) — zur Beschlußfassung —, bctr. die Frci-
stcllcngrenze an den Tagesschulen der Fachschulen.
Bei Verabschiedung des Haushaltsplanes 1927 hat uns die Ver
sammlung ersucht, die Schulgeldstaffelung für die höheren Fachschulen nach
denselben Grundsätzen durchzuführen wie an den allgemein-bildenden
höheren Schulen.
Zwecks Errechnung der für die Staffelung maßgebenden Einkommens
grenzen werden bei den allgemein-bildenden höheren Schulen vom Ge
samteinkommen des Erziehungsberechtigten für jedes Kind, für das —
falls der Erziehungsberechtigte Beamter wäre — Kinderbeihilfe gezahlt
würde, 250 Ml abgezogen. Kinderbeihilfe wird bis zum vollendeten
21. Lebensjahre gewährt. Die Schüler der höheren Fachschulen stehen aber
in einem höheren Lebensalter als die Schüler der höheren Lehranstalten
(19—24 Jahre). Ein großer Teil von ihnen käme daher für die Geiväh-
rung von Kinderbeihilfen nicht in Frage, würde also auch bei Errechnung
der Einkommensgrenzen nicht berücksichtigt werden können. Andererseits
äber spricht der Beschluß der Versammlung nur von den höheren Fach
schulen. Die übrigen Fachschulen, wie Handelsschulen, Hanshaltungs
schulen usw., werden von ihm. nicht berührt. Es wäre jedoch unbillig, den
Schülern dieser Anstalten nicht dieselbe Vergünstigung niteil werden nt
lassen wie den Schülern der höheren Fachschulen. Wir sind daher dem Be
schluß der Versammlung nicht beigetrcten. sondern haben beschlossen, die
Tagesschulen sämtlicher Fachschulen gleichmäßig nt behandeln ltnd für sie
die Freistellengrenze von 30 v. H. auf 50 v. H. der Isteinnahme (— 33 H
v. H. der Solleinnahme) zu erhöhen. Die gegenüber den alten Bestim-