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Volume No. 18 (370-319), 1928/05/04

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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1. das nördlich der Ringbahn gelegene, im Lageplan 
s-t-d-e-ck-q bezeichnete Stück mit 532,00 qm 
2. das südlich der Reichsbahn gelegene, im Lageplan 
e-f-g-h-e bezeichnete Stück mit 314,18 „ 
3. westlich der neuen Ttraßenachse das im Lageplan mit 
a-t-I-e-m-n-o-a bezeichnete Stück mit 475,04 „ 
4. östlich der neuen Straßenachse das mit q-r-8-p-q be 
zeichnete Stück mit 423,00 „ 
5. das südlich der Reichsbahn gelegene, im Lageplan 
g-h-i-k-g bezeichnete Stück mit 170,20 „ 
zusammen: 1 914,42 qm. 
Tie Reichsbahn verpflichtet sich, diese Geländestücke, deren Größe 
durch Vermessung nach genau festzustellen ist, der Stadt unentgeltlich zu 
übereignen. 
jedoch übernimmt die Stadt sämtliche Kosten, die aus Anlaß der 
Uebereignung des Geländes entstehen, sowie alle fällig werdenden 
Staats- und Gemeindesteuern, Abgaben, Lasten und Stempel, auch inso 
weit, als derartige Forderungen- an die Reichsbahn gestellt werden können. 
Wegen der Entschädigungsansprüche und der Räumung der teilweise 
an die Pächter Ml ü Iler und R a u verpachteten Geländestreifen hat die 
Stadt sich mit diesen unmittelbar auseinandergesetzt. 
Bezüglich der Pächter W i l d e (Zigarren) und Gierfzewski (Obst, 
Konfitüren) erklärt die Reichsbahn sich bereit, von ihrem entschädigungs- 
losen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ten Pächtern soll ein neuer 
Platz auf Reichsbahngelände zur Ausübung ihres Gewerbebetriebes an 
gewiesen werden. Tie Nordsüdbahn erklärt sich bereit, den Abbruch und 
Wiederaufbau der Perkanfsstände ans ihre Kosten vorzunehmen, sowie 
die Uniguartiernngskosten zn tragen. 
Zwecks Perschiebung des Personengleises Hermannstraße—Tempelhof 
übereignet die Stadt den zur Herstellung des breiteren Planums mit 
ITLfachcr Böschung erforderlichen Geländestreifen östlich der Berliner 
Straße bis etwa km 21,G kostenlos der Reichsbahn. Sollte die Stadt 
von dieser Geländeübereignnng absehen, so müßte ans dem Gelände der 
Reichsbahn in der angegebenen Länge eine Stützmauer errichtet werden. 
8 3. 
A n e r k e » n n n g s g e b ü h r. 
Iür die Inanspruchnahme des reichsbahneigenen Geländes für den 
Ucbergang vom Ringbahnhof zum Untergrnndbahnhof zahlt die Nord 
südbahn vorbehaltlich allgemeiner Regelung der für den Uebergangs 
verkehr zu treffenden Einrichtungen eine Anerkcnnnngsgebühr von 
20,— Ml am 2. Januar jeden Jahres im voraus. Ter Betrag wird 
erstmalig fällig mit dem Beginn der Banarbeiten an dieser Stelle. 
8 4. 
A n s f ü h r u n g. 
Tie erforderlichen Arbeiten werden von der Nordsüdbahn im Be 
nehmen mit der Reichsbahn ausgeführt, und zwar stellt die Reichsbahn 
das ans Gründen der Betriebssicherheit erforderliche Aufsichtspersonal. 
Ter Reichsbahn vorbehalten bleibt jedoch die Ausführung der für die 
einzelnen Bauabschnitte erforderlichen Aenderungen der Gleisanlagen 
auf dem Ringbahnhof Tempelhof, fotvie die Aenderung des Bahnsteiges 
und seiner Ueberdachnng Auf der Südseite der Straßenunterführung 
sind die als Stützenfundamente ausgebildeten Seitenwände und die 
Mittelwand der Untergrundbahn in dieser Stärke bis zu der int Lage 
plan eine spätere Erweiterung kennzeichnenden gestrichelten Linie sowie 
die Endwiderlager in voller Stärke auszuführen, »in bei einer Er 
iveiterung des Ringbahnhofes auf der Südseite keine Schwierigkeiten mit 
der Stützenstellung der dann zn verlängernden Unterführung zu haben. 
Stadt und Nordsüdbahn erklären sich mit einer späteren Verlän 
gerung der Unterführung ohne Geltendmachung von Entschädigungs 
forderungen für die Inanspruchnahme ihres Eigentums einverstanden. 
Bei den Bauausführungen für die Untergrundbahn sind alle Maß 
nahmen zn treffen, die die Reichsbahn zur Sicherung des Eisenbahn 
betriebes und -Verkehrs für notwendig erachtet. Sämtliche Entwürfe 
find der Reichsbahndirektion Berlin zur Genehmigung vorzulegen und 
dürfen erst nach erteilter schriftlicher Genehniiguug ausgeführt werden. 
Wegen der Aenderung vorhandener, nicht der Reichsbahn gehörende» 
Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen hat Stadt und Nordsüdbahn 
selbst die Genehmigung der zuständigen Stellen einzuholen. 
8 5. 
K v st e n d e r B a n a u s f ü h r u n g. 
Sämtliche Kosten der in diesem Vertrage behandelten Bauaus 
führungen einschließlich der durch sie verursachten sonstigen Bauarbeiten,
	        
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