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1. das nördlich der Ringbahn gelegene, im Lageplan
s-t-d-e-ck-q bezeichnete Stück mit 532,00 qm
2. das südlich der Reichsbahn gelegene, im Lageplan
e-f-g-h-e bezeichnete Stück mit 314,18 „
3. westlich der neuen Ttraßenachse das im Lageplan mit
a-t-I-e-m-n-o-a bezeichnete Stück mit 475,04 „
4. östlich der neuen Straßenachse das mit q-r-8-p-q be
zeichnete Stück mit 423,00 „
5. das südlich der Reichsbahn gelegene, im Lageplan
g-h-i-k-g bezeichnete Stück mit 170,20 „
zusammen: 1 914,42 qm.
Tie Reichsbahn verpflichtet sich, diese Geländestücke, deren Größe
durch Vermessung nach genau festzustellen ist, der Stadt unentgeltlich zu
übereignen.
jedoch übernimmt die Stadt sämtliche Kosten, die aus Anlaß der
Uebereignung des Geländes entstehen, sowie alle fällig werdenden
Staats- und Gemeindesteuern, Abgaben, Lasten und Stempel, auch inso
weit, als derartige Forderungen- an die Reichsbahn gestellt werden können.
Wegen der Entschädigungsansprüche und der Räumung der teilweise
an die Pächter Ml ü Iler und R a u verpachteten Geländestreifen hat die
Stadt sich mit diesen unmittelbar auseinandergesetzt.
Bezüglich der Pächter W i l d e (Zigarren) und Gierfzewski (Obst,
Konfitüren) erklärt die Reichsbahn sich bereit, von ihrem entschädigungs-
losen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ten Pächtern soll ein neuer
Platz auf Reichsbahngelände zur Ausübung ihres Gewerbebetriebes an
gewiesen werden. Tie Nordsüdbahn erklärt sich bereit, den Abbruch und
Wiederaufbau der Perkanfsstände ans ihre Kosten vorzunehmen, sowie
die Uniguartiernngskosten zn tragen.
Zwecks Perschiebung des Personengleises Hermannstraße—Tempelhof
übereignet die Stadt den zur Herstellung des breiteren Planums mit
ITLfachcr Böschung erforderlichen Geländestreifen östlich der Berliner
Straße bis etwa km 21,G kostenlos der Reichsbahn. Sollte die Stadt
von dieser Geländeübereignnng absehen, so müßte ans dem Gelände der
Reichsbahn in der angegebenen Länge eine Stützmauer errichtet werden.
8 3.
A n e r k e » n n n g s g e b ü h r.
Iür die Inanspruchnahme des reichsbahneigenen Geländes für den
Ucbergang vom Ringbahnhof zum Untergrnndbahnhof zahlt die Nord
südbahn vorbehaltlich allgemeiner Regelung der für den Uebergangs
verkehr zu treffenden Einrichtungen eine Anerkcnnnngsgebühr von
20,— Ml am 2. Januar jeden Jahres im voraus. Ter Betrag wird
erstmalig fällig mit dem Beginn der Banarbeiten an dieser Stelle.
8 4.
A n s f ü h r u n g.
Tie erforderlichen Arbeiten werden von der Nordsüdbahn im Be
nehmen mit der Reichsbahn ausgeführt, und zwar stellt die Reichsbahn
das ans Gründen der Betriebssicherheit erforderliche Aufsichtspersonal.
Ter Reichsbahn vorbehalten bleibt jedoch die Ausführung der für die
einzelnen Bauabschnitte erforderlichen Aenderungen der Gleisanlagen
auf dem Ringbahnhof Tempelhof, fotvie die Aenderung des Bahnsteiges
und seiner Ueberdachnng Auf der Südseite der Straßenunterführung
sind die als Stützenfundamente ausgebildeten Seitenwände und die
Mittelwand der Untergrundbahn in dieser Stärke bis zu der int Lage
plan eine spätere Erweiterung kennzeichnenden gestrichelten Linie sowie
die Endwiderlager in voller Stärke auszuführen, »in bei einer Er
iveiterung des Ringbahnhofes auf der Südseite keine Schwierigkeiten mit
der Stützenstellung der dann zn verlängernden Unterführung zu haben.
Stadt und Nordsüdbahn erklären sich mit einer späteren Verlän
gerung der Unterführung ohne Geltendmachung von Entschädigungs
forderungen für die Inanspruchnahme ihres Eigentums einverstanden.
Bei den Bauausführungen für die Untergrundbahn sind alle Maß
nahmen zn treffen, die die Reichsbahn zur Sicherung des Eisenbahn
betriebes und -Verkehrs für notwendig erachtet. Sämtliche Entwürfe
find der Reichsbahndirektion Berlin zur Genehmigung vorzulegen und
dürfen erst nach erteilter schriftlicher Genehniiguug ausgeführt werden.
Wegen der Aenderung vorhandener, nicht der Reichsbahn gehörende»
Rohrleitungen und sonstigen Einrichtungen hat Stadt und Nordsüdbahn
selbst die Genehmigung der zuständigen Stellen einzuholen.
8 5.
K v st e n d e r B a n a u s f ü h r u n g.
Sämtliche Kosten der in diesem Vertrage behandelten Bauaus
führungen einschließlich der durch sie verursachten sonstigen Bauarbeiten,