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Tauschvertrag:
§ 1.
Durch den von der Stadt Berlin im Jahre 1916 beschlossenen
Fluchtlinienplan wird das Grundstück Dorotheenstraße 2 angeschnitten.
Zur Befreiung dieses Grundstückes von der Fluchtlinie erklären sich die
Parteien im Interesse des Collegium Hungaricum damit einverstanden,
daß die Fluchtlinie in der -Weise verlegt wird, daß sie in der auf den
angehefteten Lageplan eingezeichneten Linie con und p m verläuft.
§ 2.
Infolge dieser Fluchtlinienveränderung tritt
a) der Preußische Fiskus an die Stadt Berlin ab:
1. von dem Grundstück Am Kupfergraben 7 — Bauhofstraße 13 —
Dorotheenstraße 1, eingetragen im Grundbuch von der Doro
theenstadt, Band 6, Blatt 435, die auf dem Lageplan rot gefärbte
Fläche o n «- o. Kartenblatt 42, Parzelle Nr" 1952/60 der Ge
markung Berlin, in der Größe von 30 gm;
2. von dem Grundstück Am Festungsgraben Nr. 1 — Hinter dem
Gießhause Nr. 2 — Dorotheenstraße 84, eingetragen im Grund
buch von Werder, Band 5, Blatt 376, die auf dem Lageplan rot
gefärbte Fläche p k 1 m p, Kartenblatt 42, Parzelle Nr. 1956/63
der Gemarkung Berlin, in der Größe von 202 gm — zusammen
232 qm:
b) die Stadt Berlin an den Preußischen Fiskus (Allgemeine Finänz-
verwaltung) ab:
die auf dem Lageplan blau gefärbte Straßenlandfläche c d o c,
Kartenblatt 42, Parzelle Nr. 1954/69 der Gemarkung Berlin, in
einer Größe von 91 qm.
Diese Fläche soll dem fiskalischen Grundstück Am Kupfergraben 7
— Bahnhofstraße 13 — Torothcenstraße 1, eingetragen im Grundbuch
von der Dorotheenstadt, Band 6, Blatt 435, als Bestandteil zugeschrieben
werden.
8 3.
Eine besondere Vergütung für die vom Fiskus an die Stadt Berlin
erfolgte Mehrabtretung wird in Anbetracht des Umstandes, daß die
Stadt Berlin dem Preußischen Fiskus bei der Unterbringung des
Ungarischen Instituts der Universität und des Instituts für Strahlen
forschung durch ihre Wohnungsämter Entgegenkommen gezeigt hat, nicht
gefordert. Jedoch verpflichtet sich die Stadt Berlin, auf ihre Kosten die
Straßenverbreiterungsarbeiten auch vor formeller Festsetzung der neuen
Fluchtlinie sofort zu beginnen und durchzuführen, sowie die den Garten
des Finanzministeriums und das Grundstück Am Kupfergraben 7 —
Bauhofstraße 13 — Dorotheenstraße 1 an letztgenannter Straße ab
schließenden Umwehrungen auf die neuen Linien zu versetzen. Die Er
richtung der neuen Mauer am Grundstück des Finanzministeriums in
den neuen Baufluchtlinien der Dorotheenstraße erfolgt durch die Stadt
im Einvernehmen mit der Preußischen Bau- und Finanzdirektion. Die
dadurch erforderlichen Umgestaltungen im Garten des Finanzministers
werden von der Tiergartenverwaltung auf Kosten der Stadt Berlin
durchgeführt.
. 8 4,
Tic Stadt Berlin verpflichtet sich, die Festsetzung der Fluchtlinien
auf ihre Kosten zu bewirken und das zur gegenseitigen Auflassung der
eingetauschten Flächen erforderliche Katastermaterial auf ihre Kosten zu
beschaffen.
Die Parteien verpflichten sich, die Auflassung der eingetauschten
Flächen gegenseitig zu erteilen.
Eine Grunderwerbssteuer kommt nach 8 8, Ziffer 7 und 10 des
Grunderwerbssteuergesetzes von: 12. September 1919 nicht zur Erhebung.
Alle etwaigen sonstigen Kosten, Lasten und Steuern übernimmt die
Stadt Berlin, insbesondere auch die durch die Neuanlegung des Bürger
steiges und Fahrdammes entstehenden Kosten. Sie befreit insoweit den
Fiskus von seiner Verpflichtung als Anlieger. (Beiträge gemäß 8 9
K. A. G.) An der observanzmäßigen Pflicht des Fiskus zur Bürgersteig-
Unterhaltung wird jedoch nichts geändert.
Die Bezirkskörperschaften, die Städtische Tiefbaudeputation und wir
haben dem Vertrage zugestimmt.