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Volume No. 11 (226-241), 1928/03/09

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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Tauschvertrag: 
§ 1. 
Durch den von der Stadt Berlin im Jahre 1916 beschlossenen 
Fluchtlinienplan wird das Grundstück Dorotheenstraße 2 angeschnitten. 
Zur Befreiung dieses Grundstückes von der Fluchtlinie erklären sich die 
Parteien im Interesse des Collegium Hungaricum damit einverstanden, 
daß die Fluchtlinie in der -Weise verlegt wird, daß sie in der auf den 
angehefteten Lageplan eingezeichneten Linie con und p m verläuft. 
§ 2. 
Infolge dieser Fluchtlinienveränderung tritt 
a) der Preußische Fiskus an die Stadt Berlin ab: 
1. von dem Grundstück Am Kupfergraben 7 — Bauhofstraße 13 — 
Dorotheenstraße 1, eingetragen im Grundbuch von der Doro 
theenstadt, Band 6, Blatt 435, die auf dem Lageplan rot gefärbte 
Fläche o n «- o. Kartenblatt 42, Parzelle Nr" 1952/60 der Ge 
markung Berlin, in der Größe von 30 gm; 
2. von dem Grundstück Am Festungsgraben Nr. 1 — Hinter dem 
Gießhause Nr. 2 — Dorotheenstraße 84, eingetragen im Grund 
buch von Werder, Band 5, Blatt 376, die auf dem Lageplan rot 
gefärbte Fläche p k 1 m p, Kartenblatt 42, Parzelle Nr. 1956/63 
der Gemarkung Berlin, in der Größe von 202 gm — zusammen 
232 qm: 
b) die Stadt Berlin an den Preußischen Fiskus (Allgemeine Finänz- 
verwaltung) ab: 
die auf dem Lageplan blau gefärbte Straßenlandfläche c d o c, 
Kartenblatt 42, Parzelle Nr. 1954/69 der Gemarkung Berlin, in 
einer Größe von 91 qm. 
Diese Fläche soll dem fiskalischen Grundstück Am Kupfergraben 7 
— Bahnhofstraße 13 — Torothcenstraße 1, eingetragen im Grundbuch 
von der Dorotheenstadt, Band 6, Blatt 435, als Bestandteil zugeschrieben 
werden. 
8 3. 
Eine besondere Vergütung für die vom Fiskus an die Stadt Berlin 
erfolgte Mehrabtretung wird in Anbetracht des Umstandes, daß die 
Stadt Berlin dem Preußischen Fiskus bei der Unterbringung des 
Ungarischen Instituts der Universität und des Instituts für Strahlen 
forschung durch ihre Wohnungsämter Entgegenkommen gezeigt hat, nicht 
gefordert. Jedoch verpflichtet sich die Stadt Berlin, auf ihre Kosten die 
Straßenverbreiterungsarbeiten auch vor formeller Festsetzung der neuen 
Fluchtlinie sofort zu beginnen und durchzuführen, sowie die den Garten 
des Finanzministeriums und das Grundstück Am Kupfergraben 7 — 
Bauhofstraße 13 — Dorotheenstraße 1 an letztgenannter Straße ab 
schließenden Umwehrungen auf die neuen Linien zu versetzen. Die Er 
richtung der neuen Mauer am Grundstück des Finanzministeriums in 
den neuen Baufluchtlinien der Dorotheenstraße erfolgt durch die Stadt 
im Einvernehmen mit der Preußischen Bau- und Finanzdirektion. Die 
dadurch erforderlichen Umgestaltungen im Garten des Finanzministers 
werden von der Tiergartenverwaltung auf Kosten der Stadt Berlin 
durchgeführt. 
. 8 4, 
Tic Stadt Berlin verpflichtet sich, die Festsetzung der Fluchtlinien 
auf ihre Kosten zu bewirken und das zur gegenseitigen Auflassung der 
eingetauschten Flächen erforderliche Katastermaterial auf ihre Kosten zu 
beschaffen. 
Die Parteien verpflichten sich, die Auflassung der eingetauschten 
Flächen gegenseitig zu erteilen. 
Eine Grunderwerbssteuer kommt nach 8 8, Ziffer 7 und 10 des 
Grunderwerbssteuergesetzes von: 12. September 1919 nicht zur Erhebung. 
Alle etwaigen sonstigen Kosten, Lasten und Steuern übernimmt die 
Stadt Berlin, insbesondere auch die durch die Neuanlegung des Bürger 
steiges und Fahrdammes entstehenden Kosten. Sie befreit insoweit den 
Fiskus von seiner Verpflichtung als Anlieger. (Beiträge gemäß 8 9 
K. A. G.) An der observanzmäßigen Pflicht des Fiskus zur Bürgersteig- 
Unterhaltung wird jedoch nichts geändert. 
Die Bezirkskörperschaften, die Städtische Tiefbaudeputation und wir 
haben dem Vertrage zugestimmt.
	        
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