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Volume No. 7 (168-191), 1928/02/17

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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Neue Fassung. 
§ 13. 
(1) Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: 
1. 6 v.H. des Erwerbspreises als Ersatz der Erwerbstosten. In 
den Fällen des § 12 sind die (i v. H. von dem sich nach Abs. 1 
des 8 12 ergebenden Erwerbspreise zu berechnen. Auf Antrag 
sind "die nachweislich aufgewendeten Erwerbskosten einsclüieß- 
lich der gezahlten Vermittlungsgebühr hinzuzurechnen. Tritt 
an die Stelle des Erwerbspreises der gemeine Wert des Grund 
stücks, so fällt die Anrechnung der Erwerbskosten fort. 
2. Falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist 
und der Veräußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangsver 
steigerung Hypotheken- oder Grundstücksgläubiger war, der nach 
weisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen in Höhe 
ihres Wertes zur Zeit des Zuschlages bis zu dem Werte, 
den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, 
wenn der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderungen höher 
war, zu diesem Zeitpunkt hatte. Die Forderungen kommen, 
wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft erworben sind, nur 
in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr 
Erwerb auf einer Schenkung oder ist ihr Erwerb innerhalb 
einer kürzeren Zeit als 2 Jahre vor der Einleitung der 
Zwangsversteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur 
berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder Er 
werb keine Wertznwachssteuerersparung bezwecken. Hat der 
Veräußerer andinglich Berechtigte, ohne deren Forderungen 
erworben zu haben, Abfindungen zur Erzielung eines ge 
ringeren Meistgebots gezahlt, so sind diese in entsprechender 
Weise dem Erwerbspreis hinzuzurechnen. 
3. Die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde 
Verbesserungen (einschließlich der ortsüblichen Bauzinsen!, auch 
solche land- und forstwirtschaftlicher Art, die innerhalb des für 
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraumes gemacht sind' 
und nicht der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder 
der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit 
die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Als 
für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt die Zeit 
von dem der Steuerberechnung zugrunde zu legenden Er- 
iverbsvorgang bis zu dem die Steuerpflicht auslösenden Rechts 
vorgang (§ 2). K 14 Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäß An 
wendung. Zuschüsse von dritter Seite, ans deren Rückgabe der 
Hergeber verzichtet hat, sind von den Kosten des Neubaues 
oder der Verbesserung abzuziehen: ebenso bleiben die durch 
Versicherungen gedeckten Kosten außer Ansatz; hierbei ist der 
Wert eigener Arbeit, soweit durch sie bei der Durchführung 
von Bauten, Umbauten und sonstigen dauernden Verbesserungen 
eine sonst notwendige fremde Arbeitskraft ersetzt wird, in Höhe 
des ortsüblichen Lohns als Aufwendung anzurechnen. 
1. Die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßen 
bauten, andere Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung, 
sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung ge 
leistete Beträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit 
die Aufwendungen, Leistungen und Betrüge innerhalb des für 
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraumes gemacht oder 
die zugrunde liegenden Verpflichtungen entstanden sind. 
(2) Nicht anrechnungsfähig sind Aufwendungen auf steuerfreie 
Gegenstände (§ 11). 
(3) Für die Berechnung des Goldmarkwertes (8 12 Abs. 3) der 
Hinzurechnungen ist im Falle der Ziff. 1 der im 8 12 Abs. 1 bestimmte 
L-tichtag, im Falle der Ziffer 2 der in dieser Ziffer angegebene Zeit 
Punkt, im Falle der Ziffern 3 u. 4 der Tag der Leistung maßgebend. 
_ 8 14 (neu). 
(1) Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechts 
Vorgang der im 8 7 bezeichnete» Art, so ist für die Bemessung des Wert 
zuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuerpflichtigen RechtSvor- 
ganges auszugehen. Entsprechendes gilt in den Fällen des 8 26 Abs. 1 
Bsts. 1—6, dieser Ordnung, wenn die Steuer erlassen oder erstattet wird. 
"5 ® siuuc^ dieser Vorschrift Rechtsvorgäuge steuerfrei oder steuer 
pflichtig sind, ist auch für die Zeit vor dein Inkrafttreten dieser Ordnung 
nach ihr zu bestimmen. 
A l t e F a s s u n g. 
tage aufgewandt hat, soweit 
nicht ihr Goldmarkwert am 
Tage des Erwerbs des Grund 
stücks höher ist." 
8 5. 
(1) Ten, Erlverbspreis sind hmzu- 
zurechnen: 
1. 7 v. H. des Erwerbspreises als 
Ersatz der mit dem Erwerb ver 
knüpften Auslagen. Auf Antrag 
können die nachweislich aufgewende 
ten Erwerbskosten einschließlich einer 
etwa bezahlten Vermittlungsgebühr 
in ortsüblicher Höhe hinzugerechnet 
werden. 
2. Tie Aufwendungen für 
Bauten, Umbauten und sonstige 
dauernden Verbesserungen, auch 
solcher land- und forstwirtschaftlicher 
Art, die innerhalb des für die 
Steucrberechnuna maßgebenden Zeit 
raums gemacht find und nicht der 
laufenden Unterhaltung von Baulich 
keiten oder der laufenden Bewirt 
schaftung von Grundstücken dienen, 
soweit die Bauten n. Verbesserungen 
noch vorhanden sind. 
(2) Für die Berechnung des Gold- 
markwcrts der Leistungen ist im Falle 
der Ziffer l der in 8 4 Abs I be 
stimmte Stichtag, im Falle der Ziff. 2 
der Tag der Leistung maßgebend.
	        
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