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Neue Fassung.
§ 13.
(1) Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen:
1. 6 v.H. des Erwerbspreises als Ersatz der Erwerbstosten. In
den Fällen des § 12 sind die (i v. H. von dem sich nach Abs. 1
des 8 12 ergebenden Erwerbspreise zu berechnen. Auf Antrag
sind "die nachweislich aufgewendeten Erwerbskosten einsclüieß-
lich der gezahlten Vermittlungsgebühr hinzuzurechnen. Tritt
an die Stelle des Erwerbspreises der gemeine Wert des Grund
stücks, so fällt die Anrechnung der Erwerbskosten fort.
2. Falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist
und der Veräußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangsver
steigerung Hypotheken- oder Grundstücksgläubiger war, der nach
weisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen in Höhe
ihres Wertes zur Zeit des Zuschlages bis zu dem Werte,
den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder,
wenn der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderungen höher
war, zu diesem Zeitpunkt hatte. Die Forderungen kommen,
wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft erworben sind, nur
in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr
Erwerb auf einer Schenkung oder ist ihr Erwerb innerhalb
einer kürzeren Zeit als 2 Jahre vor der Einleitung der
Zwangsversteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur
berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder Er
werb keine Wertznwachssteuerersparung bezwecken. Hat der
Veräußerer andinglich Berechtigte, ohne deren Forderungen
erworben zu haben, Abfindungen zur Erzielung eines ge
ringeren Meistgebots gezahlt, so sind diese in entsprechender
Weise dem Erwerbspreis hinzuzurechnen.
3. Die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde
Verbesserungen (einschließlich der ortsüblichen Bauzinsen!, auch
solche land- und forstwirtschaftlicher Art, die innerhalb des für
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraumes gemacht sind'
und nicht der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder
der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit
die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Als
für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt die Zeit
von dem der Steuerberechnung zugrunde zu legenden Er-
iverbsvorgang bis zu dem die Steuerpflicht auslösenden Rechts
vorgang (§ 2). K 14 Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäß An
wendung. Zuschüsse von dritter Seite, ans deren Rückgabe der
Hergeber verzichtet hat, sind von den Kosten des Neubaues
oder der Verbesserung abzuziehen: ebenso bleiben die durch
Versicherungen gedeckten Kosten außer Ansatz; hierbei ist der
Wert eigener Arbeit, soweit durch sie bei der Durchführung
von Bauten, Umbauten und sonstigen dauernden Verbesserungen
eine sonst notwendige fremde Arbeitskraft ersetzt wird, in Höhe
des ortsüblichen Lohns als Aufwendung anzurechnen.
1. Die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßen
bauten, andere Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung,
sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung ge
leistete Beträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit
die Aufwendungen, Leistungen und Betrüge innerhalb des für
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraumes gemacht oder
die zugrunde liegenden Verpflichtungen entstanden sind.
(2) Nicht anrechnungsfähig sind Aufwendungen auf steuerfreie
Gegenstände (§ 11).
(3) Für die Berechnung des Goldmarkwertes (8 12 Abs. 3) der
Hinzurechnungen ist im Falle der Ziff. 1 der im 8 12 Abs. 1 bestimmte
L-tichtag, im Falle der Ziffer 2 der in dieser Ziffer angegebene Zeit
Punkt, im Falle der Ziffern 3 u. 4 der Tag der Leistung maßgebend.
_ 8 14 (neu).
(1) Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechts
Vorgang der im 8 7 bezeichnete» Art, so ist für die Bemessung des Wert
zuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuerpflichtigen RechtSvor-
ganges auszugehen. Entsprechendes gilt in den Fällen des 8 26 Abs. 1
Bsts. 1—6, dieser Ordnung, wenn die Steuer erlassen oder erstattet wird.
"5 ® siuuc^ dieser Vorschrift Rechtsvorgäuge steuerfrei oder steuer
pflichtig sind, ist auch für die Zeit vor dein Inkrafttreten dieser Ordnung
nach ihr zu bestimmen.
A l t e F a s s u n g.
tage aufgewandt hat, soweit
nicht ihr Goldmarkwert am
Tage des Erwerbs des Grund
stücks höher ist."
8 5.
(1) Ten, Erlverbspreis sind hmzu-
zurechnen:
1. 7 v. H. des Erwerbspreises als
Ersatz der mit dem Erwerb ver
knüpften Auslagen. Auf Antrag
können die nachweislich aufgewende
ten Erwerbskosten einschließlich einer
etwa bezahlten Vermittlungsgebühr
in ortsüblicher Höhe hinzugerechnet
werden.
2. Tie Aufwendungen für
Bauten, Umbauten und sonstige
dauernden Verbesserungen, auch
solcher land- und forstwirtschaftlicher
Art, die innerhalb des für die
Steucrberechnuna maßgebenden Zeit
raums gemacht find und nicht der
laufenden Unterhaltung von Baulich
keiten oder der laufenden Bewirt
schaftung von Grundstücken dienen,
soweit die Bauten n. Verbesserungen
noch vorhanden sind.
(2) Für die Berechnung des Gold-
markwcrts der Leistungen ist im Falle
der Ziffer l der in 8 4 Abs I be
stimmte Stichtag, im Falle der Ziff. 2
der Tag der Leistung maßgebend.