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Neue Fassung.
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(1) Als steuerpslichtiger Wertzmvachs gilt der Unterschied zwischen
den: 'Erwerbspreise und deni Veräußerungspreise.
(2) Der Preis bestimmt sich nach deni Gesamtbeträge der Gegen
leistungen einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst
infolge der Veräußerung obliegeirden Leistungen und der vorbehaltenen
oder auf dem Grundstücke lastenden Nutzungen, bei Verträgen über Leistun
gen an Ersüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Er-
süllnngsstatt angenommen werden.
(3) Die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben
und Leistringen, die auf dem Grrindstück kraft Gesetzes lasten ' gernei ne
Lasten) iverden nicht mitgerechnet. Ter Wert wiederkehreirder Leistungen
und Nutzungen bestimmt sich rrach den Vorschriften der Neichtzabgaben'
ordmmg.
(4) Ist einem der Vertragsschließenden ein Wahlrecht oder die Be
fugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegen
leistung zu bestimmen, so ist der höchstmögliche Betrag der Gegenleistung
maßgebend, soweit die Wahl oder die Bestimmung noch nicht stattge-
ftmden haben.
§9.
Seim Uebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis
der Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt ist, unter
Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen gerichtlich fest
gelegten Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot oder der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen
AlteFassung.
8 3.
(1) Als steuerpflichtiger Wert
zuwachs gilt der Unterschied zwischen
dem Erwerbspreise und dem Vcr-
äußerungspreise.
(2) Der Preis bestimmt sich nach
dem Gesamtbeträge der Gegenleistun
gen einschließlich der von: Erwerber
übernommenen oder ihm sonst infolge
der Veräußerung obliegenden Leistun
gen und der vorbehaltenen oder auf
dem Grundstücke lastenden Nutzun
gen; bei Verträgen über Leistungen
an Ersüllungsstatt nach dem Werte,
zu dem die Gegenstände an Erfül-
lungsstatt angenommen werden.
(3) Die auf einem nicht privatrecht
lichen Titel beruhenden Abgaben und
Leistungen, die auf dem Grundstücke
kraft Gesetzes lasten (gemeine Lasten)
werden nicht mitgerechnet. Der Wert
wiederkehrender Leistungen und
Nutzungen bestimmt sich ' nach den
Vorschriften der Reichsabgabienord-
nung.
(4) Ist einem der Vertragschlie
ßenden ein Wahlrecht oder die Befug
nis eingeräumt, innerhalb gewisser
Grenzen den Umfang der Gegen
leistung zu bestimmen, so ist der
höchstmögliche Betrag der Gegen
leistung maßgebend.
(5) Beim Uebergang im Wege der
Zwangsversteigerung gilt als Preis
der Betrag des Meistgebots, zu dem
der Zuschlag erteilt ist, unter Hinzu
rechnung der vom Ersteher übernom
menen, gerichtlich festgestellten
Leistungen Im Falle der Abtretung
der Rechte aus dem Meistgebot oder
der Erklärung des Meistbietenden,
daß er für einen Anderen geboten
habe, tritt an die Stelle des'Meist
gebots der Wert der Gegenleistung,
wenn sic höher ist als das Meistgebot.
(6) Ist ein Preis nicht vereinbart
oder nicht zu ermitteln, so tritt an
dessen Stelle der gemeine Wert des
Grundstücks.
(7) Das Gleiche gilt, wenn auf dem
Grundstück eine der im § 1 bezeich
neten Berechtigungen oder ein Nieß-
brauchrccht lastet, zu deren Beseiti
gung der Veräußerer nicht verpflich
tet ist und der gemeine Wert des
Grundstücks unter Berücksichtigung
seiner Belastung den Betrag der
Gegenleistung übersteigt.
(8) Wenn die Beteiligten einen Teil
des Entgelts in die Form einer Ver
mittelungsgebühr, einer den üblichen
Zinssatz erheblich übersteigenden Ver
zinsung des gestundeten Preises oder
einer sonstigen Nebenleistung kleiden,
so ist der als Teil des Entgelts anzu
setzende Betrag durch Schätzung zu
ermitteln.