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Volume No. 7 (168-191), 1928/02/17

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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Neue Fassung. 
8 8- 
(1) Als steuerpslichtiger Wertzmvachs gilt der Unterschied zwischen 
den: 'Erwerbspreise und deni Veräußerungspreise. 
(2) Der Preis bestimmt sich nach deni Gesamtbeträge der Gegen 
leistungen einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst 
infolge der Veräußerung obliegeirden Leistungen und der vorbehaltenen 
oder auf dem Grundstücke lastenden Nutzungen, bei Verträgen über Leistun 
gen an Ersüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Er- 
süllnngsstatt angenommen werden. 
(3) Die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben 
und Leistringen, die auf dem Grrindstück kraft Gesetzes lasten ' gernei ne 
Lasten) iverden nicht mitgerechnet. Ter Wert wiederkehreirder Leistungen 
und Nutzungen bestimmt sich rrach den Vorschriften der Neichtzabgaben' 
ordmmg. 
(4) Ist einem der Vertragsschließenden ein Wahlrecht oder die Be 
fugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegen 
leistung zu bestimmen, so ist der höchstmögliche Betrag der Gegenleistung 
maßgebend, soweit die Wahl oder die Bestimmung noch nicht stattge- 
ftmden haben. 
§9. 
Seim Uebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis 
der Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt ist, unter 
Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen gerichtlich fest 
gelegten Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem 
Meistgebot oder der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen 
AlteFassung. 
8 3. 
(1) Als steuerpflichtiger Wert 
zuwachs gilt der Unterschied zwischen 
dem Erwerbspreise und dem Vcr- 
äußerungspreise. 
(2) Der Preis bestimmt sich nach 
dem Gesamtbeträge der Gegenleistun 
gen einschließlich der von: Erwerber 
übernommenen oder ihm sonst infolge 
der Veräußerung obliegenden Leistun 
gen und der vorbehaltenen oder auf 
dem Grundstücke lastenden Nutzun 
gen; bei Verträgen über Leistungen 
an Ersüllungsstatt nach dem Werte, 
zu dem die Gegenstände an Erfül- 
lungsstatt angenommen werden. 
(3) Die auf einem nicht privatrecht 
lichen Titel beruhenden Abgaben und 
Leistungen, die auf dem Grundstücke 
kraft Gesetzes lasten (gemeine Lasten) 
werden nicht mitgerechnet. Der Wert 
wiederkehrender Leistungen und 
Nutzungen bestimmt sich ' nach den 
Vorschriften der Reichsabgabienord- 
nung. 
(4) Ist einem der Vertragschlie 
ßenden ein Wahlrecht oder die Befug 
nis eingeräumt, innerhalb gewisser 
Grenzen den Umfang der Gegen 
leistung zu bestimmen, so ist der 
höchstmögliche Betrag der Gegen 
leistung maßgebend. 
(5) Beim Uebergang im Wege der 
Zwangsversteigerung gilt als Preis 
der Betrag des Meistgebots, zu dem 
der Zuschlag erteilt ist, unter Hinzu 
rechnung der vom Ersteher übernom 
menen, gerichtlich festgestellten 
Leistungen Im Falle der Abtretung 
der Rechte aus dem Meistgebot oder 
der Erklärung des Meistbietenden, 
daß er für einen Anderen geboten 
habe, tritt an die Stelle des'Meist 
gebots der Wert der Gegenleistung, 
wenn sic höher ist als das Meistgebot. 
(6) Ist ein Preis nicht vereinbart 
oder nicht zu ermitteln, so tritt an 
dessen Stelle der gemeine Wert des 
Grundstücks. 
(7) Das Gleiche gilt, wenn auf dem 
Grundstück eine der im § 1 bezeich 
neten Berechtigungen oder ein Nieß- 
brauchrccht lastet, zu deren Beseiti 
gung der Veräußerer nicht verpflich 
tet ist und der gemeine Wert des 
Grundstücks unter Berücksichtigung 
seiner Belastung den Betrag der 
Gegenleistung übersteigt. 
(8) Wenn die Beteiligten einen Teil 
des Entgelts in die Form einer Ver 
mittelungsgebühr, einer den üblichen 
Zinssatz erheblich übersteigenden Ver 
zinsung des gestundeten Preises oder 
einer sonstigen Nebenleistung kleiden, 
so ist der als Teil des Entgelts anzu 
setzende Betrag durch Schätzung zu 
ermitteln.
	        
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