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Neue Fassung.
schaster ausgenommen ivird, der nicht zu den Abkömmlingen des
Veräußerers gehört.
6. Bein, Einbringen von illachlaßgegenständen in eine ausschließlich
von Miterben 'gebildete Vereinigung. Die Vorschrift von Ziffer S
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
7. Beim Austausch im Inland belegcner Grundstücke zum Zwecke
der Zusammenlegung (Flurbereinigung., der Grenzregelunsg oder
der besseren Gestaltung von Biauflächen (Umlegnug sowie bei
Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen ans
der Anordnung einer Behörde beruhe» oder von einer gesetzlich
hierfür zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt werden.
8. Beim Uebergang des Vermögens einer öffentlichen Körperschaft als
ganzes ans eine andere öffentliche Körperschaft.
9. Bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften usw. gemäß 88 3
bis 10 des Steuermilderungsgesetzes vom 31. März 1926 (RGBl.
S. 185), soweit und solange sie nach diesem Gesetz von der Zu
wachssteuer befreit sind. Tie aus Grund dieses Gesetzes von der
Zuwachssteuer befreiten Rechtsvorgänge gelten auch nach Außer-
krafttretung des Steuermilderungsgesetzes als steuerfreie Erwerbs-
vorgange im Sinne dieser Ordnung.
10. Beim EigentumÄibergang eines aus den Namen einer der nach
stehend genannten Personenvereinigungen (Aktiengesellschaft, Kom
manditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
(Gewerkschaft, Offene Handelsgesellschaft, Kömmauditgesellschafl ein
getragenen Grundstricks auf diejenige iratürliche Person, in deren
Hand sich zuvor alle Gesellschastsrechte (Aktien, Anteile, Kuxe, Be
teiligungen) vereinigt hatten.
(2) Zu den Miterben im Sinne der Ziffer 3 und 6 wird der Über
lebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Gatten
gütergemeinschastliches Vermögen zn teilen hat. Tie Steuerbefreiungen
nach Ziffer 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben oder Teil
nehmern au einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie Ehegatten von
Abkömmlingen zu, wenn sie auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne
rechtsgeschäftliche Uebertragnng Eigentümer werden.
A l t e F a s s u n g .
Kindern; den Eltern stehen gleich die
Stief- und Schwiegereltern, ebenso
die Adoptiveltern, wenn kein Ver
dacht besteht, daß die Annahme an
Kindes Statt zum Zwecke der Steuer
hinterziehung vorgenommen ist.
5. Beim Einbringen in eine aus
schließlich aus dem Veräußerer und
dessen Abkönimlingen oder aus diesen
allein bestehende Vereinigung. Die
Steuerpflicht tritt ein, wenn nach
träglich ein Gesellschafter aufgenom
men wird, der nicht zu den Abkömm
lingen des Veräußerers gehört.
6. Beim Einbringen von Nachlaß
gegenständen in eine ausschließlich
von Miterben gebildete "Vereinigung.
Tie Vorschrift von Ziffer 5 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
7. Beim Austausch im Inland be-
legener Grundstücke zum Zwecke der
Zusammenlegung (Flurbereinigung),
der Grenzregclung oder der besseren
Gestaltung von Bauflächen (Um
legung), sowie bei Ablösung von
Rechten an Forsten, wenn diese
Maßnahmen auf der Anordung einer
Behörde beruhen oder von einer ge
setzlich hierfür zuständigen Behörde
als zweckdienlich anerkannt werden.
8. Bei Grundstücksübertragungen,
welche der Besiedelung des platten
Landes oder der Schaffung gesunder
Kleinwohnungen für Minderbemit
telte zu dienen bestimmt sind, wenn
als Veräußerer Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder solche Per-
sonenvercinigungen, die sich mit den
genannten Zwecken befassen, beteiligt
sind. Die Befreiung der Personen
vereinigung tritt nur für den erst
maligen Verkauf ein, wenn der Rein
gewinn satzungsgemäß auf eine Ver
zinsung von höchstens 5 v. H. der
Kapitalseinlagen beschränkt, bei Aus
losungen, Ausscheiden eines Mit
gliedes und für den Fall der Auf
lösung der Vereinigung den Mit
gliedern nicht mehr als der Nenn
wert ihrer Anteile zugesichert und
bei der Auflösung der etwaige Rest
des Vermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmt ist.
9. Wenn das Vermögen einer
öffentlichen Körperschaft als ganzes
auf eine andere öffentliche Körper
schaft übertragen wird.
10. Vom Reich, den Ländern oder
den Gemeinden (Gemeindeverbände),
in deren Bereich sich das Grundstück
befindet.
(2) Zu den Miterben im Sinne der
Ziffer 3 und 6 >vird der überlebende
Ehegatte gerechnet, der mit den
Erben des verstorbenen Gatten güter
gemeinschaftliches Vermögen zu teilen
hat. Die Steuerbefreiungen nach
Ziffer 3 und 4 kommen auch Ehe
gatten von Miterben oder Teilneh
mern an einer fortgesetzten Güter
gemeinschaft, sowie Ehegatten von
Abkömmlingen zu, wenn sie auf
Grund des bestehenden Güterstandes
ohne rechtsgcschäftliche Uebertragnng
Eigentümer werden.