Path:
Volume No. 7 (168-191), 1928/02/17

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

143 
Neue Fassung. 
schaster ausgenommen ivird, der nicht zu den Abkömmlingen des 
Veräußerers gehört. 
6. Bein, Einbringen von illachlaßgegenständen in eine ausschließlich 
von Miterben 'gebildete Vereinigung. Die Vorschrift von Ziffer S 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
7. Beim Austausch im Inland belegcner Grundstücke zum Zwecke 
der Zusammenlegung (Flurbereinigung., der Grenzregelunsg oder 
der besseren Gestaltung von Biauflächen (Umlegnug sowie bei 
Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen ans 
der Anordnung einer Behörde beruhe» oder von einer gesetzlich 
hierfür zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt werden. 
8. Beim Uebergang des Vermögens einer öffentlichen Körperschaft als 
ganzes ans eine andere öffentliche Körperschaft. 
9. Bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften usw. gemäß 88 3 
bis 10 des Steuermilderungsgesetzes vom 31. März 1926 (RGBl. 
S. 185), soweit und solange sie nach diesem Gesetz von der Zu 
wachssteuer befreit sind. Tie aus Grund dieses Gesetzes von der 
Zuwachssteuer befreiten Rechtsvorgänge gelten auch nach Außer- 
krafttretung des Steuermilderungsgesetzes als steuerfreie Erwerbs- 
vorgange im Sinne dieser Ordnung. 
10. Beim EigentumÄibergang eines aus den Namen einer der nach 
stehend genannten Personenvereinigungen (Aktiengesellschaft, Kom 
manditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
(Gewerkschaft, Offene Handelsgesellschaft, Kömmauditgesellschafl ein 
getragenen Grundstricks auf diejenige iratürliche Person, in deren 
Hand sich zuvor alle Gesellschastsrechte (Aktien, Anteile, Kuxe, Be 
teiligungen) vereinigt hatten. 
(2) Zu den Miterben im Sinne der Ziffer 3 und 6 wird der Über 
lebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Gatten 
gütergemeinschastliches Vermögen zn teilen hat. Tie Steuerbefreiungen 
nach Ziffer 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben oder Teil 
nehmern au einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie Ehegatten von 
Abkömmlingen zu, wenn sie auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne 
rechtsgeschäftliche Uebertragnng Eigentümer werden. 
A l t e F a s s u n g . 
Kindern; den Eltern stehen gleich die 
Stief- und Schwiegereltern, ebenso 
die Adoptiveltern, wenn kein Ver 
dacht besteht, daß die Annahme an 
Kindes Statt zum Zwecke der Steuer 
hinterziehung vorgenommen ist. 
5. Beim Einbringen in eine aus 
schließlich aus dem Veräußerer und 
dessen Abkönimlingen oder aus diesen 
allein bestehende Vereinigung. Die 
Steuerpflicht tritt ein, wenn nach 
träglich ein Gesellschafter aufgenom 
men wird, der nicht zu den Abkömm 
lingen des Veräußerers gehört. 
6. Beim Einbringen von Nachlaß 
gegenständen in eine ausschließlich 
von Miterben gebildete "Vereinigung. 
Tie Vorschrift von Ziffer 5 Satz 2 
findet entsprechende Anwendung. 
7. Beim Austausch im Inland be- 
legener Grundstücke zum Zwecke der 
Zusammenlegung (Flurbereinigung), 
der Grenzregclung oder der besseren 
Gestaltung von Bauflächen (Um 
legung), sowie bei Ablösung von 
Rechten an Forsten, wenn diese 
Maßnahmen auf der Anordung einer 
Behörde beruhen oder von einer ge 
setzlich hierfür zuständigen Behörde 
als zweckdienlich anerkannt werden. 
8. Bei Grundstücksübertragungen, 
welche der Besiedelung des platten 
Landes oder der Schaffung gesunder 
Kleinwohnungen für Minderbemit 
telte zu dienen bestimmt sind, wenn 
als Veräußerer Körperschaften des 
öffentlichen Rechts oder solche Per- 
sonenvercinigungen, die sich mit den 
genannten Zwecken befassen, beteiligt 
sind. Die Befreiung der Personen 
vereinigung tritt nur für den erst 
maligen Verkauf ein, wenn der Rein 
gewinn satzungsgemäß auf eine Ver 
zinsung von höchstens 5 v. H. der 
Kapitalseinlagen beschränkt, bei Aus 
losungen, Ausscheiden eines Mit 
gliedes und für den Fall der Auf 
lösung der Vereinigung den Mit 
gliedern nicht mehr als der Nenn 
wert ihrer Anteile zugesichert und 
bei der Auflösung der etwaige Rest 
des Vermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmt ist. 
9. Wenn das Vermögen einer 
öffentlichen Körperschaft als ganzes 
auf eine andere öffentliche Körper 
schaft übertragen wird. 
10. Vom Reich, den Ländern oder 
den Gemeinden (Gemeindeverbände), 
in deren Bereich sich das Grundstück 
befindet. 
(2) Zu den Miterben im Sinne der 
Ziffer 3 und 6 >vird der überlebende 
Ehegatte gerechnet, der mit den 
Erben des verstorbenen Gatten güter 
gemeinschaftliches Vermögen zu teilen 
hat. Die Steuerbefreiungen nach 
Ziffer 3 und 4 kommen auch Ehe 
gatten von Miterben oder Teilneh 
mern an einer fortgesetzten Güter 
gemeinschaft, sowie Ehegatten von 
Abkömmlingen zu, wenn sie auf 
Grund des bestehenden Güterstandes 
ohne rechtsgcschäftliche Uebertragnng 
Eigentümer werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.