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Volume No. 7 (168-191), 1928/02/17

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

Entwurf sieht die Ausführung je eines nördlichen und südlichen Anbaues 
unter zweckentsprechender Aenderung der vorhandenen Nebenräume zwecks 
Herstellung von 2 weiteren Operationssälen (eines septischen und eines 
aseptischen) vor. Nach dem von der städt. Hochbaudeputation ge 
prüften Kostenanschläge des Bezirksamtes Charlottenburg betragen 
die Baukosten für den ersten Umbau 98 000 Ml und für den zweiten 
40 000 MM,, während für die notwendige Beschaffung von Apparaten, 
Instrumenten und sonstigen Einrichtungsgegenständen für die zwei 
neuen Operationssäle 42 000 Ml, zusammen also 180 000 Ml erforder 
lich sind. Das Bezirksamt Charlottenburg hat sich bereit erklärt, hiervon 
60 000 Ml aus Bezirksmitteln zu decken. Da wir im Einberständnis mit 
dem Hauptgesundheitsamt die soforiige Fertigstellung der Erweiterung 
für geboten halten, eine Freigabe der bei der außerordentlichen Verwaltung 
für 1927 vorgesehenen Mittel aber z. Zt. nicht angängig erscheint, haben 
wir beschlossen, die Kosten von 180 000 — 60 000 Ml — 120 000 Ml aus 
zentralen Vorbchaltsmitteln für 1927 zu bewilligen. 
Wir bitten zu beschließen: 
Die Versammlung ist mit der sofortigen Erweiterung des Operations- 
Hauses im Krankenhause Westcnd einverstanden und bewilligt hierfür 
120 000 Ml, die aus zentralen Vorbehaltsmitteln für 1927 (Kap. XIX, 4 
Titel XIV, 2) zu entnehmen sind. 
Berlin, den 7. Februar 1928. 
Magistrat. 
B ö ß. v. T r i g a l s k i. 
8t. V. 28. — 8. XIV. 7. 
174. Vorlage (Ges. 22) — zur Beschlußfassung —, bctr. die Abänderung 
der Gebührenordnung für die Institute des Hauptgesundheitsamtes 
der Stadt Berlin. 
Für die im Hauptqesundheitsamt ausgeführten Untersuchungen sind 
bis jetzt an Gebühren die Vorkriegssätze zur Anrechnung gebracht worden. 
Infolge der Steigerungen der Personal- und Sachunkosten können diese 
Sätze nicht mehr aufrechterhalten werden. Wir haben daher beschlossen, die 
Gebührenordnung der Institute des Hauptgesundheitsamts wie folgt 
abzuändern: 
Unter Ziffer 3 a) der nachstehend abgedruckte» allgemeinen Bestim 
mungen ist die Zahl 3 Ml durch 4 Ml und die Zahl 1,50 Ml durch 2 Ml, 
sowie unter Ziffer 3 b) die Zähl 5 Ml durch 7 Ml und die Zahl 2,50 Ml 
durch 3,50 Ml zu ersetzen. 
Ferner treten an Stelle der in der städtischen Gebührenordnung an 
geführten bisherigen Sätze für die einzelnen chemischen Untersuchungen die 
Sätze des Allgemeinen deutschen Gebührenverzeichnisses für Chemiker. 
Wir bitten zu beschließen: 
Tie Versammlung erklärt sich damit cinverstauden, daß die Aende 
rung der Gebührenordnung für die Institute des Hauptgesundheitsamtes in 
der vom Magistrat beschlossenen Weise stattfindet. 
Anlage: 1 Abschrift der allgemeinen Bestimmungen der Gebühren 
ordnung. 
Berlin, den 8. Februar 1928. 
Magistrat. 
Böß. v. Drigalski. 
St. V. 28. - B. XXI. 7. 
Zu 174. I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Gebühren sind vorschußweise, mindestens in der voraussicht 
lichen Höhe zu entrichten, sie können in geeignet erscheinenden Fällen auch 
durch Nachnahme erhoben werden. Bei Antragstellern, deren Zahlungs 
fähigkeit keinem Zweifel unterliegt, kann von der Vorschußzahlung oder 
der Nachnahme abgesehen werden. 
2. Die Gebührenordnung bezieht sich nur auf Untersuchungen, die in 
den Laboratorien des Amtes ausgeführt werden. Bei Untersuchungen, die 
außerhalb des Amtes vorzunehmen sind, erhöhen sich die Gebühren ent 
sprechend dem Mehraufwand an Zeit. 
Für die etwaige Tätigkeit an Ort und Stelle, die für die Vorbereitung 
des Gutachtens nötig ist, sind neben den tarifmäßigen Gebühren die durch 
die Gemeindebehörden festgesetzten Tagegelder und Reisekosten zu vergüten. 
3. Für Arbeiten, die in der Gebührenordnung nicht berücksichtigt 
sind, wird 
a) den städtischen Verwaltungen der Satz von 3 Ml für die Arbeits 
stunde der Abtcilungsvorstehcr, Chemiker, Bakteriologen und 
Botaniker, von 1,50 Ml für die Arbeitsstunde der technischen 
Assistentinnen und Laboratoriumsgehilfen;
	        
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