Entwurf sieht die Ausführung je eines nördlichen und südlichen Anbaues
unter zweckentsprechender Aenderung der vorhandenen Nebenräume zwecks
Herstellung von 2 weiteren Operationssälen (eines septischen und eines
aseptischen) vor. Nach dem von der städt. Hochbaudeputation ge
prüften Kostenanschläge des Bezirksamtes Charlottenburg betragen
die Baukosten für den ersten Umbau 98 000 Ml und für den zweiten
40 000 MM,, während für die notwendige Beschaffung von Apparaten,
Instrumenten und sonstigen Einrichtungsgegenständen für die zwei
neuen Operationssäle 42 000 Ml, zusammen also 180 000 Ml erforder
lich sind. Das Bezirksamt Charlottenburg hat sich bereit erklärt, hiervon
60 000 Ml aus Bezirksmitteln zu decken. Da wir im Einberständnis mit
dem Hauptgesundheitsamt die soforiige Fertigstellung der Erweiterung
für geboten halten, eine Freigabe der bei der außerordentlichen Verwaltung
für 1927 vorgesehenen Mittel aber z. Zt. nicht angängig erscheint, haben
wir beschlossen, die Kosten von 180 000 — 60 000 Ml — 120 000 Ml aus
zentralen Vorbchaltsmitteln für 1927 zu bewilligen.
Wir bitten zu beschließen:
Die Versammlung ist mit der sofortigen Erweiterung des Operations-
Hauses im Krankenhause Westcnd einverstanden und bewilligt hierfür
120 000 Ml, die aus zentralen Vorbehaltsmitteln für 1927 (Kap. XIX, 4
Titel XIV, 2) zu entnehmen sind.
Berlin, den 7. Februar 1928.
Magistrat.
B ö ß. v. T r i g a l s k i.
8t. V. 28. — 8. XIV. 7.
174. Vorlage (Ges. 22) — zur Beschlußfassung —, bctr. die Abänderung
der Gebührenordnung für die Institute des Hauptgesundheitsamtes
der Stadt Berlin.
Für die im Hauptqesundheitsamt ausgeführten Untersuchungen sind
bis jetzt an Gebühren die Vorkriegssätze zur Anrechnung gebracht worden.
Infolge der Steigerungen der Personal- und Sachunkosten können diese
Sätze nicht mehr aufrechterhalten werden. Wir haben daher beschlossen, die
Gebührenordnung der Institute des Hauptgesundheitsamts wie folgt
abzuändern:
Unter Ziffer 3 a) der nachstehend abgedruckte» allgemeinen Bestim
mungen ist die Zahl 3 Ml durch 4 Ml und die Zahl 1,50 Ml durch 2 Ml,
sowie unter Ziffer 3 b) die Zähl 5 Ml durch 7 Ml und die Zahl 2,50 Ml
durch 3,50 Ml zu ersetzen.
Ferner treten an Stelle der in der städtischen Gebührenordnung an
geführten bisherigen Sätze für die einzelnen chemischen Untersuchungen die
Sätze des Allgemeinen deutschen Gebührenverzeichnisses für Chemiker.
Wir bitten zu beschließen:
Tie Versammlung erklärt sich damit cinverstauden, daß die Aende
rung der Gebührenordnung für die Institute des Hauptgesundheitsamtes in
der vom Magistrat beschlossenen Weise stattfindet.
Anlage: 1 Abschrift der allgemeinen Bestimmungen der Gebühren
ordnung.
Berlin, den 8. Februar 1928.
Magistrat.
Böß. v. Drigalski.
St. V. 28. - B. XXI. 7.
Zu 174. I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Gebühren sind vorschußweise, mindestens in der voraussicht
lichen Höhe zu entrichten, sie können in geeignet erscheinenden Fällen auch
durch Nachnahme erhoben werden. Bei Antragstellern, deren Zahlungs
fähigkeit keinem Zweifel unterliegt, kann von der Vorschußzahlung oder
der Nachnahme abgesehen werden.
2. Die Gebührenordnung bezieht sich nur auf Untersuchungen, die in
den Laboratorien des Amtes ausgeführt werden. Bei Untersuchungen, die
außerhalb des Amtes vorzunehmen sind, erhöhen sich die Gebühren ent
sprechend dem Mehraufwand an Zeit.
Für die etwaige Tätigkeit an Ort und Stelle, die für die Vorbereitung
des Gutachtens nötig ist, sind neben den tarifmäßigen Gebühren die durch
die Gemeindebehörden festgesetzten Tagegelder und Reisekosten zu vergüten.
3. Für Arbeiten, die in der Gebührenordnung nicht berücksichtigt
sind, wird
a) den städtischen Verwaltungen der Satz von 3 Ml für die Arbeits
stunde der Abtcilungsvorstehcr, Chemiker, Bakteriologen und
Botaniker, von 1,50 Ml für die Arbeitsstunde der technischen
Assistentinnen und Laboratoriumsgehilfen;