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Volume No. 1 (1-44), 1928/01/06

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1928 (Public Domain)

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I«. Vorlage. (Kunst 3) — zur Beschlußfassung —, betresfend Bewilligung 
von Mitteln für außerordentliche bauliche Arbeiten in der Städ 
tischen Oper. 
Im Frühjahr v. I. wurde vom Polizeipräsidenten als Theateraufsichts- 
Ibehörde aus jener- itnd sicherheitspolizeilichen Gründen die Aenderung 
der auf der Bühne der Städtischen Oper befindlichen Rheostatenanlage ge- 
Iforbcrt, da ein Teil der dort zusammengefaßten Widerstände zur Span- 
knungsabdrosselung für Scheinwerfer und Beleuchtungseffekte bei Inan 
spruchnahme verschiedentlich so heiß geworden waren, daß Feuersgefahr zu 
k befürchten und es einmal sogar zum Alarm der Theaterwache gekommen 
swar. Sofort vorgenommene Nachprüfungen durch Bewag und AEG be- 
: stätigen die dringende Notwendigkeit der Aenderung. Ta die Höhe der ent- 
t stehenden Kosten nicht zu übersehen war und die Arbeiten durch besondere 
- sachverständige Monteure in doppelter Schicht, zumeist Tagelohn, aus 
geführt werden intißten, wurde vom Bezirkshochbauamt Charlottenburg 
unter Inanspruchnahme der im Haushalt verfügbaren laufenden Mittel 
im Juli — nach Beendigung der Spielzeit — mit den Arbeiten begonnen, 
um die Wiedereröffnung der Oper Ende August nicht in Frage zu stellen. 
Während der Ausführung stellte sich beim Auseinandernehmen der 
Mnlage heraus, daß ein großer Teil der Leitungen nach löjähriger Be- 
f triebsdauer unbrauchbar und brüchig geworden war, den jetzigen bau- und 
- feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht mehr entsprach und daher erneuert 
werden mußte. Ferner mußten verschiedene Leitungen mit Rücksicht aus 
den ebenfalls im Sommer v. I. (aus laufenden Mitteln) vorgenommenen 
Umbau des Orchesters und der Probebühne und infolge von Beschädigun 
gen bei den Maurerarbeiten neu hergestellt sowie aus Sicherheitsgründen 
neue Stromkreise gebildet werden. Durch diese Mehrarbeiten stellten sich 
die Kosten schließlich bedeutend höher als anfangs vermutet werden konnte, 
zumal noch durch die Aufnahme der Proben gegen Beginn der Spielzeit 
(Inbetriebnahme der behelfsmäßig fertiggestellten Anlage, Aussetzen der 
Arbeiten während der Proben), ferner durch Beschaffung der notwendigen 
Träger und Winkeleisen, Flacheisen und Winkeleisenschienen nebst Zube 
hör für die neu errichtete Rheostatenbühue, Erweiterung eines Bedie 
nungsganges vor und hinter den Rhcostaten und verschiedene andere not 
wendige Arbeiten eine weitere wesentliche Verteuerung eintrat. Eine 
genaue Schätzung der Kosten vor Beendigung der Arbeiten war bei der 
Eigenart der Anlage selbst durch Spezialsachverständige nicht möglich. 
Tie Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen worden. Tie Gesamtkosteu 
stellen sich auf rund * 32 000 Ml 
von denen aus laufenden Haushaltsmitteln 10 000 „ 
gedeckt werden können, so daß ein Rest von .... 22 000 Ml 
verbleibt. Ta die zentrale Hochbaudeputation die Aufwendungen als an 
gemessen bezeichnet hat und die Ausführung der Arbeiten mit Rücksicht ans 
die aufsichtsbehördlichen Forderungen nicht zu umgehen war, haben wir 
beschlossen, den Betrag von 22 000 Ml dem Bezirksamt Charlottenburg 
aus Vorbehaltsmitteln zur Verfügung zu stellen. 
Wir bitten um folgende Beschlußfassung: 
Tie Versammlung ist mit der Ausführung von außerordentlichen 
baulichen Arbeiten in der Städtischen Oper einverstanden und bewilligt 
hierfür den Betrag von 22 000 Ml aus Vorbehaltsmitteln beider Körper 
schaften für 1927. 
Berlin, den 14. Dezember 1927. 
Magistrat. 
B ö ß. Lange. 
8t. V. 28. — B. XI. 3. 
10. Vorlage (TVf. 2) — zur Kenntnisnahme —, bett. die Gewährung 
bon Schutzkleidung an das tarifliche Anstaltspersonal. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat äm 4. März 1920 — Prot. 
0 — beschlossen, Schutz- und Arbeitskleidung denjenigen Arbeitnehmern 
der städtischen Krankenanstalten kostenlos zu gewähren, die mit der Kran 
kenpflege und Desinfektion beschäftigt oder in den Küchen tätig sind. 
In dem zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin tind 
den Gewerkschaften abgeschlossenen 7. Tarifverträge für die städtischen 
Arbeiter ist vereinbart, daß nur Schutz kleidung, soweit sie erforderlich 
tst, unentgeltlich geliefert wird. Werden weitere Sachbezüge, z. B. Dienst 
kleidung, gewährt, so vermindern sich die Löhne höchstens um den Selbst 
kostenpreis. Die unentgeltliche Gewährung von Arbeitskleidung ist tarif- 
vertraglich nicht zulässig. Unter Beachtung dieser vertraglichen Bindung 
erklärten wir uns bereit, nach Kündigung der bestehenden Gesamtverein 
barung über Gewährung von Schutzkleidung in Verhandlungen mit den 
Gewerkschaften einzutreten. In diesen Verhandlungen wurde der Personen 
kreis, der einen Anspruch auf Lieferung von Schutzkleidung hat, unter
	        
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