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I«. Vorlage. (Kunst 3) — zur Beschlußfassung —, betresfend Bewilligung
von Mitteln für außerordentliche bauliche Arbeiten in der Städ
tischen Oper.
Im Frühjahr v. I. wurde vom Polizeipräsidenten als Theateraufsichts-
Ibehörde aus jener- itnd sicherheitspolizeilichen Gründen die Aenderung
der auf der Bühne der Städtischen Oper befindlichen Rheostatenanlage ge-
Iforbcrt, da ein Teil der dort zusammengefaßten Widerstände zur Span-
knungsabdrosselung für Scheinwerfer und Beleuchtungseffekte bei Inan
spruchnahme verschiedentlich so heiß geworden waren, daß Feuersgefahr zu
k befürchten und es einmal sogar zum Alarm der Theaterwache gekommen
swar. Sofort vorgenommene Nachprüfungen durch Bewag und AEG be-
: stätigen die dringende Notwendigkeit der Aenderung. Ta die Höhe der ent-
t stehenden Kosten nicht zu übersehen war und die Arbeiten durch besondere
- sachverständige Monteure in doppelter Schicht, zumeist Tagelohn, aus
geführt werden intißten, wurde vom Bezirkshochbauamt Charlottenburg
unter Inanspruchnahme der im Haushalt verfügbaren laufenden Mittel
im Juli — nach Beendigung der Spielzeit — mit den Arbeiten begonnen,
um die Wiedereröffnung der Oper Ende August nicht in Frage zu stellen.
Während der Ausführung stellte sich beim Auseinandernehmen der
Mnlage heraus, daß ein großer Teil der Leitungen nach löjähriger Be-
f triebsdauer unbrauchbar und brüchig geworden war, den jetzigen bau- und
- feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht mehr entsprach und daher erneuert
werden mußte. Ferner mußten verschiedene Leitungen mit Rücksicht aus
den ebenfalls im Sommer v. I. (aus laufenden Mitteln) vorgenommenen
Umbau des Orchesters und der Probebühne und infolge von Beschädigun
gen bei den Maurerarbeiten neu hergestellt sowie aus Sicherheitsgründen
neue Stromkreise gebildet werden. Durch diese Mehrarbeiten stellten sich
die Kosten schließlich bedeutend höher als anfangs vermutet werden konnte,
zumal noch durch die Aufnahme der Proben gegen Beginn der Spielzeit
(Inbetriebnahme der behelfsmäßig fertiggestellten Anlage, Aussetzen der
Arbeiten während der Proben), ferner durch Beschaffung der notwendigen
Träger und Winkeleisen, Flacheisen und Winkeleisenschienen nebst Zube
hör für die neu errichtete Rheostatenbühue, Erweiterung eines Bedie
nungsganges vor und hinter den Rhcostaten und verschiedene andere not
wendige Arbeiten eine weitere wesentliche Verteuerung eintrat. Eine
genaue Schätzung der Kosten vor Beendigung der Arbeiten war bei der
Eigenart der Anlage selbst durch Spezialsachverständige nicht möglich.
Tie Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen worden. Tie Gesamtkosteu
stellen sich auf rund * 32 000 Ml
von denen aus laufenden Haushaltsmitteln 10 000 „
gedeckt werden können, so daß ein Rest von .... 22 000 Ml
verbleibt. Ta die zentrale Hochbaudeputation die Aufwendungen als an
gemessen bezeichnet hat und die Ausführung der Arbeiten mit Rücksicht ans
die aufsichtsbehördlichen Forderungen nicht zu umgehen war, haben wir
beschlossen, den Betrag von 22 000 Ml dem Bezirksamt Charlottenburg
aus Vorbehaltsmitteln zur Verfügung zu stellen.
Wir bitten um folgende Beschlußfassung:
Tie Versammlung ist mit der Ausführung von außerordentlichen
baulichen Arbeiten in der Städtischen Oper einverstanden und bewilligt
hierfür den Betrag von 22 000 Ml aus Vorbehaltsmitteln beider Körper
schaften für 1927.
Berlin, den 14. Dezember 1927.
Magistrat.
B ö ß. Lange.
8t. V. 28. — B. XI. 3.
10. Vorlage (TVf. 2) — zur Kenntnisnahme —, bett. die Gewährung
bon Schutzkleidung an das tarifliche Anstaltspersonal.
Die Stadtverordnetenversammlung hat äm 4. März 1920 — Prot.
0 — beschlossen, Schutz- und Arbeitskleidung denjenigen Arbeitnehmern
der städtischen Krankenanstalten kostenlos zu gewähren, die mit der Kran
kenpflege und Desinfektion beschäftigt oder in den Küchen tätig sind.
In dem zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin tind
den Gewerkschaften abgeschlossenen 7. Tarifverträge für die städtischen
Arbeiter ist vereinbart, daß nur Schutz kleidung, soweit sie erforderlich
tst, unentgeltlich geliefert wird. Werden weitere Sachbezüge, z. B. Dienst
kleidung, gewährt, so vermindern sich die Löhne höchstens um den Selbst
kostenpreis. Die unentgeltliche Gewährung von Arbeitskleidung ist tarif-
vertraglich nicht zulässig. Unter Beachtung dieser vertraglichen Bindung
erklärten wir uns bereit, nach Kündigung der bestehenden Gesamtverein
barung über Gewährung von Schutzkleidung in Verhandlungen mit den
Gewerkschaften einzutreten. In diesen Verhandlungen wurde der Personen
kreis, der einen Anspruch auf Lieferung von Schutzkleidung hat, unter