Ml.
(1-44)
1928
Vorlagen
für die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin.
1. Beschlutz vom 1». Dezember 1927 des Ausschusses für Angelegen
heiten der Beamten, Lehrer und festangestellten zu der Borlage,
betr. Neuregelung der Besoldung und der Bcrsorgungsbezüge für
die städtische» Beamten - Drucks. 839 —.
Der Ausschuß empfiehlt der Versammlung folgende Beschluß
fassung:
A. Die Versammlung stimmt den, Entwurf einer Kesoldungs-
o r d n n n g für die städtischen Beamten nebst Anlagen mit
folgenden Aenderungen zu:
a) in der Brsoldungsordnung:
8 4.
Im Absaß 2 sind im 2. Saß die Worte
„oder eine Voruntersuchung"
zu streichen.
8 6.
erhält folgenden neuen Absaß l>:
„Das Besoldungsdienstalter der auf Grund des Beamten-
scheins angestellten fchwrrkriegsbeschädigten Beamten ist an
gemessen zu verbessern. Eine entsprechende Verbesserung kann
auch anderen schwerkriegsbeschädigten Beamten gewährt werden.
Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen."
§8.
a) Im Absaß 2 ist in der 1. und 7. Zeile statt „Gehalt" zu
setzen „Grundgehalt".
b) Im vorletzten Satze des Absatzes 2 ist hinter „gewährt" ein
zufügen: „jedoch höchstens das Endgrundgehalt".
c) Im Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert:
„Das Besoldungsdienstalter darf beim Uebertritt in die
nächsthöhere Besoldungsgruppe nicht um mehr als 4 Jahre,
beim Uebertritt aus der Gruppe II in Gruppe I und inner
halb der Gruppe I nicht mehr als 0 Jahre verkürzt werden."
8 9.
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
„. . ., jedoch mit der Maßgabe, daß ledige Beamte vom voll
endeten 45. Lebensjahre an den Wohnungsgeldzuschuß der für
sie zuständigen Tarifklasse beziehen."
Entschließung zu g 9:
Beamten, die in einer außerhalb Groß-Berlins liegenden
Dienststelle Dienst leisten, ist die Dienstwohnung gemäß der Er
klärung des Magistrats geringer anzurechnen.
Entschlietzung zu 8 19:
Der Magistrat wird ersucht, den Beamten der Besoldungs
gruppen VIII—-VI B Dienstkleidung unentgeltlich zu gewähren.
8 21.
s) Im Absatz 1 erhält der 2. Satz folgende Fassung:
„Die dort vorgesehenen Verkürzungen des Bcsoldungsdienst-
alters dürfen jedoch 4 Jahre nicht übersteige» und nicht
verhindern, daß der Beamte spätestens 2 Jahre vor der
Erreichung der Altersgrenze das Endgrundgehalt erhält."
b) Im Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Die übrigen nichtplanmäßigen Beamten erhalten ihr bis
heriges Diätardienstalter, im günstigsten Falle jedoch
keine höheren Bezüge als planmäßige Beamte
gemäß den U e b e r l e i t u n g s b e st i m m u n g e n."