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Band No. 1 (1-44), 1928/01/06

Volltext: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

Ml. 
(1-44) 
1928 
Vorlagen 
für die 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin. 
1. Beschlutz vom 1». Dezember 1927 des Ausschusses für Angelegen 
heiten der Beamten, Lehrer und festangestellten zu der Borlage, 
betr. Neuregelung der Besoldung und der Bcrsorgungsbezüge für 
die städtische» Beamten - Drucks. 839 —. 
Der Ausschuß empfiehlt der Versammlung folgende Beschluß 
fassung: 
A. Die Versammlung stimmt den, Entwurf einer Kesoldungs- 
o r d n n n g für die städtischen Beamten nebst Anlagen mit 
folgenden Aenderungen zu: 
a) in der Brsoldungsordnung: 
8 4. 
Im Absaß 2 sind im 2. Saß die Worte 
„oder eine Voruntersuchung" 
zu streichen. 
8 6. 
erhält folgenden neuen Absaß l>: 
„Das Besoldungsdienstalter der auf Grund des Beamten- 
scheins angestellten fchwrrkriegsbeschädigten Beamten ist an 
gemessen zu verbessern. Eine entsprechende Verbesserung kann 
auch anderen schwerkriegsbeschädigten Beamten gewährt werden. 
Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen." 
§8. 
a) Im Absaß 2 ist in der 1. und 7. Zeile statt „Gehalt" zu 
setzen „Grundgehalt". 
b) Im vorletzten Satze des Absatzes 2 ist hinter „gewährt" ein 
zufügen: „jedoch höchstens das Endgrundgehalt". 
c) Im Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt geändert: 
„Das Besoldungsdienstalter darf beim Uebertritt in die 
nächsthöhere Besoldungsgruppe nicht um mehr als 4 Jahre, 
beim Uebertritt aus der Gruppe II in Gruppe I und inner 
halb der Gruppe I nicht mehr als 0 Jahre verkürzt werden." 
8 9. 
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„. . ., jedoch mit der Maßgabe, daß ledige Beamte vom voll 
endeten 45. Lebensjahre an den Wohnungsgeldzuschuß der für 
sie zuständigen Tarifklasse beziehen." 
Entschließung zu g 9: 
Beamten, die in einer außerhalb Groß-Berlins liegenden 
Dienststelle Dienst leisten, ist die Dienstwohnung gemäß der Er 
klärung des Magistrats geringer anzurechnen. 
Entschlietzung zu 8 19: 
Der Magistrat wird ersucht, den Beamten der Besoldungs 
gruppen VIII—-VI B Dienstkleidung unentgeltlich zu gewähren. 
8 21. 
s) Im Absatz 1 erhält der 2. Satz folgende Fassung: 
„Die dort vorgesehenen Verkürzungen des Bcsoldungsdienst- 
alters dürfen jedoch 4 Jahre nicht übersteige» und nicht 
verhindern, daß der Beamte spätestens 2 Jahre vor der 
Erreichung der Altersgrenze das Endgrundgehalt erhält." 
b) Im Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung: 
„Die übrigen nichtplanmäßigen Beamten erhalten ihr bis 
heriges Diätardienstalter, im günstigsten Falle jedoch 
keine höheren Bezüge als planmäßige Beamte 
gemäß den U e b e r l e i t u n g s b e st i m m u n g e n."
	        
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