Mr haben nunmehr beschlossen, die,e Einzelregelungen durch die in einem
besonderen Abdruck beigefügten „Grundsätze" zusammenzufassen bzw. zu
ergänzen. _
Nach diesen „Grundsätzen" sollen sämtliche der Stadt gehörigen
Grundstücke genau wie die Grundstücke Privater bel-andelt werden. Einmal
bietet diese Regelung das einfachste Geschäftsverfahren und andererseits
bewahrt sie die auf einen eigenen Haushalt eingestellten Verwaltungen
und Gesellschaften vor geldlichen Ausfällen. Ferner haben gelegentlich
vorbereitender Verhandlungen zwecks Genehmigung der Entwässerungs
gebührenordnung beim Oberpräsidenten und in den Ministerien des Inner»
und der Finanzen die Staatsbehörden gefordert, daß städtische Grund
stücke vor den staatlichen und privaten Grundstücken hinsichtlich der Er
hebung von Gebühren und Beiträgen keinerlei Bevorzugung erfahren dürfen.
Eine Beschlußfassung durch die Sladtverordnetenversainmlung ist er
forderlich, weil einmal „die Grundsätze" eine Aufhebung des früheren
entgegenstehenden Alt-Berliner Stadtverordnetenbeschlnsses notwendig
machen und zum anderen in, gewissen Sinne eine Ergänzung des „Ge-
meindebeschlusses wegen eines Grunderwerbsstocks vom 5. 20. April 1922"
bilden.
Tie Herren Vorsitzenden der Bezirksämter haben in gemeinsamer
Beratung mit uns keine Bedenken gegen die Grundsätze erhoben.
Wir bitten zu beschließen:
Tie Versammlung stimmt den vom Magistrat beschlossenen „Grund
sätzen für die Heranziehung der Stadt gehöriger Grundstücke zu Beiträgen
nach dein Fluchtliniengesetz und nach §' 9 des Kommunalabgabengesetzes,
zu Gebühren und Entgelt der Stadtentwässerung soivie zur Anlegung
und Unterhaltung der Bürgersteige" zu. Sämtliche den Grundsätzen ent
gegenstehenden Bestimmungen werden mit dem 31. März 1927 aufgehoben.
Berlin, den 13. Dezember 1926.
Magistrat.
B ö ß. H jä h n.
8t. V. 27. — B. VII. 2.
Zu 20. Grundsätze
für die Heranziehung der Stadt gehöriger Grundstücke zu Beiträgen
nach dem Fluchtliniengesctz und nach S 9 des Kommunalabgaben
gesetzes, zu Gebühren und Entgelt der Stadtentwässerung sowie zur
Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige.
I. a) Zu den Beiträgen aus Grund des jeweils geltenden Orts
gesetzes zur Ausführuirg des F l u ch l l i n i e n g e i e tz e s,
b) zu den Beiträgen auf Grund des §9 des Kommunal
abgabengesetzes,
o) zu den einmaligen und laufenden E nt wässerungs
gebühren auf Grund der jeweils geltenden Ordnung,
ck) zu dem besonderen Entgelt der Stadtentwässerung
auf Grund des jeweils geltenden Gemeindebeschlusses,
e) zur Verpflichtung, als Grundstückseigentümer auf Grund
des bestehenden Gewohnheitsrechtes, bi e Bürgersteige anzu
legen und zu unterhalten,
sind die der Stadt gehörigen Grundstücke in gleicher Weise
l)eranzuziehen wie die Grundstücke Privater.
II. Bei der Heranziehung der Stadt gehöriger Grundstücke zu deu unter I
genannten Verpflichtungen finden die Bestimmungen der jeweils gelten
den Haushaltsordnnng Anwendung (zur Zeit T.-B. I, 1925, Nr. 393,
S. 263, Ziffer A IV a und b).
a) Danach finden Erstattungen innerhalb der Kämmereiverwaltung
nicht statt, sondern nur ein Ausgleich durch den wirtschaftlichen
Abschluß; sind jedoch die Ausgaben (für Pflasterung usw.) über
Vorschuß- oder Sonderkonten geleistet worden, so muß eine Er
stattung an diese Konten auch durch die Kämmereiverwaltung er
folgend
b) Beiträge usw. der Stadtentwässerung gemäß I sind jedoch der Stadt
entwässerung auch von der Kämmereiverwaltung zu erstatten.
c) Ebenso sind die Beiträge für die Beleuchtungsvorrichtungen der
Straßen den die Vorrichtungen ausführenden Werken von der Käm
mereiverwaltung zu erstatten.
HL Die Dienststellen, welche die Grundstücke verwalten, haben die auf
sie entfallenden Beiträge usw. im Haushaltspläne oder durch be
sondere Vorlage anzufördern.
IV. Diese Grundsätze finden, soweit nicht bereits entsprechend verfahren
wurde, erstmalig bei der Aufstellung des .Haushaltsplanes 1927 An
Wendung.