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Band No. 1 (1-60), 1927/01/07

Volltext: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

Mr haben nunmehr beschlossen, die,e Einzelregelungen durch die in einem 
besonderen Abdruck beigefügten „Grundsätze" zusammenzufassen bzw. zu 
ergänzen. _ 
Nach diesen „Grundsätzen" sollen sämtliche der Stadt gehörigen 
Grundstücke genau wie die Grundstücke Privater bel-andelt werden. Einmal 
bietet diese Regelung das einfachste Geschäftsverfahren und andererseits 
bewahrt sie die auf einen eigenen Haushalt eingestellten Verwaltungen 
und Gesellschaften vor geldlichen Ausfällen. Ferner haben gelegentlich 
vorbereitender Verhandlungen zwecks Genehmigung der Entwässerungs 
gebührenordnung beim Oberpräsidenten und in den Ministerien des Inner» 
und der Finanzen die Staatsbehörden gefordert, daß städtische Grund 
stücke vor den staatlichen und privaten Grundstücken hinsichtlich der Er 
hebung von Gebühren und Beiträgen keinerlei Bevorzugung erfahren dürfen. 
Eine Beschlußfassung durch die Sladtverordnetenversainmlung ist er 
forderlich, weil einmal „die Grundsätze" eine Aufhebung des früheren 
entgegenstehenden Alt-Berliner Stadtverordnetenbeschlnsses notwendig 
machen und zum anderen in, gewissen Sinne eine Ergänzung des „Ge- 
meindebeschlusses wegen eines Grunderwerbsstocks vom 5. 20. April 1922" 
bilden. 
Tie Herren Vorsitzenden der Bezirksämter haben in gemeinsamer 
Beratung mit uns keine Bedenken gegen die Grundsätze erhoben. 
Wir bitten zu beschließen: 
Tie Versammlung stimmt den vom Magistrat beschlossenen „Grund 
sätzen für die Heranziehung der Stadt gehöriger Grundstücke zu Beiträgen 
nach dein Fluchtliniengesetz und nach §' 9 des Kommunalabgabengesetzes, 
zu Gebühren und Entgelt der Stadtentwässerung soivie zur Anlegung 
und Unterhaltung der Bürgersteige" zu. Sämtliche den Grundsätzen ent 
gegenstehenden Bestimmungen werden mit dem 31. März 1927 aufgehoben. 
Berlin, den 13. Dezember 1926. 
Magistrat. 
B ö ß. H jä h n. 
8t. V. 27. — B. VII. 2. 
Zu 20. Grundsätze 
für die Heranziehung der Stadt gehöriger Grundstücke zu Beiträgen 
nach dem Fluchtliniengesctz und nach S 9 des Kommunalabgaben 
gesetzes, zu Gebühren und Entgelt der Stadtentwässerung sowie zur 
Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige. 
I. a) Zu den Beiträgen aus Grund des jeweils geltenden Orts 
gesetzes zur Ausführuirg des F l u ch l l i n i e n g e i e tz e s, 
b) zu den Beiträgen auf Grund des §9 des Kommunal 
abgabengesetzes, 
o) zu den einmaligen und laufenden E nt wässerungs 
gebühren auf Grund der jeweils geltenden Ordnung, 
ck) zu dem besonderen Entgelt der Stadtentwässerung 
auf Grund des jeweils geltenden Gemeindebeschlusses, 
e) zur Verpflichtung, als Grundstückseigentümer auf Grund 
des bestehenden Gewohnheitsrechtes, bi e Bürgersteige anzu 
legen und zu unterhalten, 
sind die der Stadt gehörigen Grundstücke in gleicher Weise 
l)eranzuziehen wie die Grundstücke Privater. 
II. Bei der Heranziehung der Stadt gehöriger Grundstücke zu deu unter I 
genannten Verpflichtungen finden die Bestimmungen der jeweils gelten 
den Haushaltsordnnng Anwendung (zur Zeit T.-B. I, 1925, Nr. 393, 
S. 263, Ziffer A IV a und b). 
a) Danach finden Erstattungen innerhalb der Kämmereiverwaltung 
nicht statt, sondern nur ein Ausgleich durch den wirtschaftlichen 
Abschluß; sind jedoch die Ausgaben (für Pflasterung usw.) über 
Vorschuß- oder Sonderkonten geleistet worden, so muß eine Er 
stattung an diese Konten auch durch die Kämmereiverwaltung er 
folgend 
b) Beiträge usw. der Stadtentwässerung gemäß I sind jedoch der Stadt 
entwässerung auch von der Kämmereiverwaltung zu erstatten. 
c) Ebenso sind die Beiträge für die Beleuchtungsvorrichtungen der 
Straßen den die Vorrichtungen ausführenden Werken von der Käm 
mereiverwaltung zu erstatten. 
HL Die Dienststellen, welche die Grundstücke verwalten, haben die auf 
sie entfallenden Beiträge usw. im Haushaltspläne oder durch be 
sondere Vorlage anzufördern. 
IV. Diese Grundsätze finden, soweit nicht bereits entsprechend verfahren 
wurde, erstmalig bei der Aufstellung des .Haushaltsplanes 1927 An 
Wendung.
	        
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