Path:
Volume No. 1 (1-26), 1925/12/31

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

8 
Zu 16. 
Strnchekbc rechnung. 
Der allgemeine Vertragsstempel in 
der darstellbaren Hälfte von 1,50 Ji 
der Hauptausfertigung 
der Nebenausfertigung 1,50 „ 
zusammen 3,— M 
Zwischen 
der Deutschen Reichsbalmgesellschaft, vertreten durch die 
Reichsbalmdirektion Berlin 
und 
der Stadt Berlin, vertreten durch den Magistrat 
(Städtische Tiefbaudepntntion), wird folgender Vertrag 
geschlossen: 
, § 1. 
Gegenstand des Vertrages. 
Von dem Ortsteil Boxhagen (Sonntagstrast?, und 
dem Ortsteil Rummelsbnrg (Hauptstraße) führt je ein 
nicht öffentlicher der Eisenbahnverwaltung gehöriger Zu- 
gangsweg — sogenannter Rampenweg — nach dein 
Hauptgebäude des Bahnhofes Stralan-RummelSbiurg. 
Beide Wege sind auf dem angehefteten Lageplau blau 
angelegt; sie sind durch den auf den: Lageplan rot 
angelegten Gang, der innerhalb der Bahnsteigsperre liegt, 
voneinander getrennt. Um sie miteinander in Verbindung 
zu bringen und auf diese Weise für den Fußgänger 
verkehr Wischen beiden Ortsteilen einen günstigen Ueber- 
gang zu schaffen, ist auf Wunsch und Kosten der Stadt 
von ihr ein hölzerner Verbrndungssteg über den er 
wähnten Gang hinweg hergestellt worden. 
8 2. 
Widerruf der Gestattung. 
Die Deutsche Reichsbahngesellschaft gestattet die Be 
nutzung der Fußgängerverbindung nur gegen jederzeit 
zulässigen Widerruf. 
8 3. 
Zeit der O f f e n h a l t u n g. 
Der Weg wird nur in der Zeit von 5 Uhr morgens 
bis 11 Uhr abends dem Fußgängerverkehr freigegeben, 
von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens wird er ge 
sperrt gehalten. Die Deutsche Reichsbahngesellschaft be 
hält sich eine Verlängerung der Sperrdauer vor, ver 
pflichtet sich jedoch, vor einer solchen die Stadt z» 
hören. 
8 4. 
Instandsetzung 
und Verbesserung des Weges. 
Anläßlich der Schaffung der Verbindung durch den 
hölzernen Berbindungssteg sind die Rampenwege instand 
gesetzt und verbessert worden. Die Stadt _ erstattet der 
Eisenbahnverwaltung 3 U der dadurch entstandenen, in 
der anliegenden Zusammenstellung Anlage II berechneten 
Kosten, d. s. 5682,97 Reichsmark. 
8 5. 
Unterhaltung der Anlage. 
Der Verbindungsweg einschließlich des hölzernen 
Steges und aller sonstigen zum Wege gehörigen Anlagen 
(siehe den angehefteten Lageplan) wird von der Deut 
schen Reichsbahngesellschaft nach Maßgabe der folgen 
den Bestimmungen ab 1. Januar 1925 unterhalten, be 
leuchtet und gereinigt: 
1. Zur Unterhaltung gehört auch die Beseitigung von 
Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte. 
2. Soweit wegen mangelhafter Unterhaltung, Beleuch 
tung oder Reinigung Schadensersatzansprüche irgend 
welcher Art erhoben werden, übernimmt die Deutsche 
Reichsbahngesellschaft die alleinige Haftpflicht. 
3. Als Beitrag zu den Unterhaltungskosten zahlt die 
Stadtgemeinde eine Pauschsumnie von 2400 Reichs- 
inark für je ein Kalenderjahr, die spätestens am 
3. Januar im voraus kostenfrei air die Hauptkasse 
zu zahlen ist. Eine Erlwhung oder Ermäßigung 
dieses Pauschbetrages soll eintreten, wenn die Ein 
heitssätze für die Kosten der Unterhaltung usw. 
gegenüber den entsprechenden Einheitssätzen nach dem 
Stande vom 1. Oktober 1924 eine Veränderung 
erfahren lmben. Die Veränderung tritt von dem auf 
dos Veränderungsbegehren der Deutschen Reichs 
bahngesellschaft oder der Stadt (Tiefbaudeptitation) 
folgenden 1. Januar ein, frühestens am 1. Januar 
1927. Der veränderte Beitrag der Stadt wird nach 
dem Verzeichnis der in jedem Kalenderjahr im ein 
zelnen auszuführenden Arbeiten (Anlage III) be 
rechnet. 
4. Die Stadt Berlin ist jederzeit berechtigt, ans dem 
Vertrage auszuscheiden, wobei mit ihrem Austritt 
ihre Verpflichtungen aus dein Vertrage endige». 
8 6. 
Spätere Anlagen. 
Sofern späterhin an dem Verbindungs-(Rampen-) 
wege weitere bauliche Anlagen oder Veränderungen der 
bestehenden Anlagen (z. B. Beleuchtungs-, Bedachungs 
anlagen) erforderlich werden sollten, verpflichtet sich die 
Stadt V* der Kosten zu tragen. Die Stadt Berlin 
übernimmt die in 88 4 —6 bezeichneten Verpflichtungen 
freiwillig ohne Anerkennung einer Rechts- 
Pflicht zur M i t u n t e r h a l t u n g des Verbin 
dungsweges. 
8 7. 
Berwaltung skosten. 
Die Zahlungen verstehen sich einschließlich der bei 
der Deutschen Reichsbahngesellschaft bestimmungsgemäß 
erhobenen Verwaltungskosten. 
8 8. 
Eigentum an den Anlagen. 
Sämtliche Anlagen, auch der von der Stadt her 
gestellte Verbindungssteg und Eigentum der Deutschen 
Reichsbahngesellschaft. 
8 9. 
Schiedsgericht. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung 
und Anwendung dieses Vertrages entscheidet unter Aus 
schluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht von zwei Mit 
gliedern, von denen beide Parteien je eins zu ernennen 
haben. Können sich die beiden Mitglieder nicht einigen, 
haben sie einen Obmann zu wählen, der die Entscheidung 
zu treffen hat. 
8 10. 
Kosten und Stempel. 
Alle durch die Ausführung des Vertrages entstehen 
den Kvste» werden von der Stadt zu von der Deut 
schen Reichsbahngesellschaft zu '/«, die Stempelkosten nach 
den gesetzlichen 'Bestimmungen getragen. Unter diesen 
Verteilungsmodns fallen nicht die etwaigen Kosten des 
Schiedsgerichts (vergl. 8 9). 
8 11. 
V c r t r a g s a n s s e r t i g n n g e n. 
Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen auf 
gestellt, von denen die Parteien je eine erhalten. 
Berlin, Berlin, 
Deutsche Reichsbahngesellschaft. Magistrat Berlin. 
17. Vorlage (lief II Vw. 4/. 313) — zur Beschlußfas 
sung —, betr. Herstellung einer Schmutzwasser 
kanalisation in den Straßen der Kolonie Hirsch- 
garten im Bezirke Cöpenick. 
Die zwischen Cöpenick und Friedrichshagen liegende 
Kolonie Hirschgartcn ist bisher nicht mit einer Schmutz- 
wasserkanalisation verselpm. Die Hauswüsser von zum 
Teil dreistöckigen Häusern werden in 'Sammelgruben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.