8
Zu 16.
Strnchekbc rechnung.
Der allgemeine Vertragsstempel in
der darstellbaren Hälfte von 1,50 Ji
der Hauptausfertigung
der Nebenausfertigung 1,50 „
zusammen 3,— M
Zwischen
der Deutschen Reichsbalmgesellschaft, vertreten durch die
Reichsbalmdirektion Berlin
und
der Stadt Berlin, vertreten durch den Magistrat
(Städtische Tiefbaudepntntion), wird folgender Vertrag
geschlossen:
, § 1.
Gegenstand des Vertrages.
Von dem Ortsteil Boxhagen (Sonntagstrast?, und
dem Ortsteil Rummelsbnrg (Hauptstraße) führt je ein
nicht öffentlicher der Eisenbahnverwaltung gehöriger Zu-
gangsweg — sogenannter Rampenweg — nach dein
Hauptgebäude des Bahnhofes Stralan-RummelSbiurg.
Beide Wege sind auf dem angehefteten Lageplau blau
angelegt; sie sind durch den auf den: Lageplan rot
angelegten Gang, der innerhalb der Bahnsteigsperre liegt,
voneinander getrennt. Um sie miteinander in Verbindung
zu bringen und auf diese Weise für den Fußgänger
verkehr Wischen beiden Ortsteilen einen günstigen Ueber-
gang zu schaffen, ist auf Wunsch und Kosten der Stadt
von ihr ein hölzerner Verbrndungssteg über den er
wähnten Gang hinweg hergestellt worden.
8 2.
Widerruf der Gestattung.
Die Deutsche Reichsbahngesellschaft gestattet die Be
nutzung der Fußgängerverbindung nur gegen jederzeit
zulässigen Widerruf.
8 3.
Zeit der O f f e n h a l t u n g.
Der Weg wird nur in der Zeit von 5 Uhr morgens
bis 11 Uhr abends dem Fußgängerverkehr freigegeben,
von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens wird er ge
sperrt gehalten. Die Deutsche Reichsbahngesellschaft be
hält sich eine Verlängerung der Sperrdauer vor, ver
pflichtet sich jedoch, vor einer solchen die Stadt z»
hören.
8 4.
Instandsetzung
und Verbesserung des Weges.
Anläßlich der Schaffung der Verbindung durch den
hölzernen Berbindungssteg sind die Rampenwege instand
gesetzt und verbessert worden. Die Stadt _ erstattet der
Eisenbahnverwaltung 3 U der dadurch entstandenen, in
der anliegenden Zusammenstellung Anlage II berechneten
Kosten, d. s. 5682,97 Reichsmark.
8 5.
Unterhaltung der Anlage.
Der Verbindungsweg einschließlich des hölzernen
Steges und aller sonstigen zum Wege gehörigen Anlagen
(siehe den angehefteten Lageplan) wird von der Deut
schen Reichsbahngesellschaft nach Maßgabe der folgen
den Bestimmungen ab 1. Januar 1925 unterhalten, be
leuchtet und gereinigt:
1. Zur Unterhaltung gehört auch die Beseitigung von
Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte.
2. Soweit wegen mangelhafter Unterhaltung, Beleuch
tung oder Reinigung Schadensersatzansprüche irgend
welcher Art erhoben werden, übernimmt die Deutsche
Reichsbahngesellschaft die alleinige Haftpflicht.
3. Als Beitrag zu den Unterhaltungskosten zahlt die
Stadtgemeinde eine Pauschsumnie von 2400 Reichs-
inark für je ein Kalenderjahr, die spätestens am
3. Januar im voraus kostenfrei air die Hauptkasse
zu zahlen ist. Eine Erlwhung oder Ermäßigung
dieses Pauschbetrages soll eintreten, wenn die Ein
heitssätze für die Kosten der Unterhaltung usw.
gegenüber den entsprechenden Einheitssätzen nach dem
Stande vom 1. Oktober 1924 eine Veränderung
erfahren lmben. Die Veränderung tritt von dem auf
dos Veränderungsbegehren der Deutschen Reichs
bahngesellschaft oder der Stadt (Tiefbaudeptitation)
folgenden 1. Januar ein, frühestens am 1. Januar
1927. Der veränderte Beitrag der Stadt wird nach
dem Verzeichnis der in jedem Kalenderjahr im ein
zelnen auszuführenden Arbeiten (Anlage III) be
rechnet.
4. Die Stadt Berlin ist jederzeit berechtigt, ans dem
Vertrage auszuscheiden, wobei mit ihrem Austritt
ihre Verpflichtungen aus dein Vertrage endige».
8 6.
Spätere Anlagen.
Sofern späterhin an dem Verbindungs-(Rampen-)
wege weitere bauliche Anlagen oder Veränderungen der
bestehenden Anlagen (z. B. Beleuchtungs-, Bedachungs
anlagen) erforderlich werden sollten, verpflichtet sich die
Stadt V* der Kosten zu tragen. Die Stadt Berlin
übernimmt die in 88 4 —6 bezeichneten Verpflichtungen
freiwillig ohne Anerkennung einer Rechts-
Pflicht zur M i t u n t e r h a l t u n g des Verbin
dungsweges.
8 7.
Berwaltung skosten.
Die Zahlungen verstehen sich einschließlich der bei
der Deutschen Reichsbahngesellschaft bestimmungsgemäß
erhobenen Verwaltungskosten.
8 8.
Eigentum an den Anlagen.
Sämtliche Anlagen, auch der von der Stadt her
gestellte Verbindungssteg und Eigentum der Deutschen
Reichsbahngesellschaft.
8 9.
Schiedsgericht.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
und Anwendung dieses Vertrages entscheidet unter Aus
schluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht von zwei Mit
gliedern, von denen beide Parteien je eins zu ernennen
haben. Können sich die beiden Mitglieder nicht einigen,
haben sie einen Obmann zu wählen, der die Entscheidung
zu treffen hat.
8 10.
Kosten und Stempel.
Alle durch die Ausführung des Vertrages entstehen
den Kvste» werden von der Stadt zu von der Deut
schen Reichsbahngesellschaft zu '/«, die Stempelkosten nach
den gesetzlichen 'Bestimmungen getragen. Unter diesen
Verteilungsmodns fallen nicht die etwaigen Kosten des
Schiedsgerichts (vergl. 8 9).
8 11.
V c r t r a g s a n s s e r t i g n n g e n.
Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen auf
gestellt, von denen die Parteien je eine erhalten.
Berlin, Berlin,
Deutsche Reichsbahngesellschaft. Magistrat Berlin.
17. Vorlage (lief II Vw. 4/. 313) — zur Beschlußfas
sung —, betr. Herstellung einer Schmutzwasser
kanalisation in den Straßen der Kolonie Hirsch-
garten im Bezirke Cöpenick.
Die zwischen Cöpenick und Friedrichshagen liegende
Kolonie Hirschgartcn ist bisher nicht mit einer Schmutz-
wasserkanalisation verselpm. Die Hauswüsser von zum
Teil dreistöckigen Häusern werden in 'Sammelgruben