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8t. V. 26. — 2. NI. 1.
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§ 5.
Die Stadt ist berechtigt und verpflichtet, die Fläche von etwa 5,3 ha
(vgl. § 2 Ziff. 2) zur selben Zeit und gleichen Preise vom Reichs-(Wehr-)
Fiskus zu erwerben, zn dem sie die Gesamtrestfläche des Tempelhofer
Feldes vom Reichsfiskus erwirbt.
8 6.
Der Reichs-(Wehr-)Fiskus verzichtet auf einen weiteren Ausgleich, da
die Parteien davon ausgegangen sind, daß mit etwa 100 ha eine Fläche
bis zu 162 ha zu verstehen sei.
982. Vorlage (2. 1". 4) — zur Beschlußfassung —, betr. die Bewilligung
von 89 380 <M aus Vorbehaltsmitteln für die Auswirkung des
neuen Ortsstatuts für die Berufsschulen.
Das neue Ortsgesctz, betr. die Bernfsschnlen in Berlin vom 22. 4.
25/30. 3. 26, das an die Stelle der bisher in Alt-Berlin und den Außen
bezirken gültigen Einzelstatute getreten ist, hat die Ausdehnung der Berufs
schulpflicht slitf zahlreiche bisher von ihm nicht erfaßte Jugendliche ge
bracht. Insbesondere sind nach dem neuen Ortsstatut zahlreiche Mädchen
eingeschult worden, die in ihren Bezirken bisher nicht schulpflichtig waren.
Für die durch diese Erweiterung der Berufsschulpflicht bedingten Ein
richtungen bedarf es nach unserer Berechnung — in der wir die Aus
wirkung des Ortsstatuts zunächst nur hinsichtlich der sächlichen Anforde
rungen für das laufende Rechnungsjahr berücksichtigt haben — der Bereit-
stelllung einer Summe von 89 380 M, deren Bewilligung wir der Dring
lichkeit wegen trotz Uebcrschreitnug beschlossen haben. Die Feststellung der
persönlichen Ausgaben kann endgültig erst am Schlüsse des Rechnungs
jahres stattfinden, wenn wir den Ueberblick über die untereinander über
tragbaren Positionen aller Bezirke nach der Auswirkung der Neugrup
pierung erhalten haben.
Wir beantragen zu beschließen:
Die Bersammlung erklärt sich ungeachtet der Etatsüberschrcitnng mit
der Bewilligung von 89 380 M aus Borbehaltsmitteln für die Erweite
rung der Berufsschulpflicht einverstanden.
Berlin, den 25. November 1926.
Magistrat.
Scholtz. Nydahl.
8t. V. 26. — 2. IX. 3.
983. Vorlage (0. 2. I. 1 A. 28) — zur Beschlußfassung —, betr. Aenderung
des Ortsgcfctzes über die Zusammensetzung der Bezirksämter und
die Besoldung ihrer Mitglieder.
Bereits im Juli 1924 hatten wir auf Grund der Preußischen Pcr-
sonallabbauverordnung beschlossen, die Zahl der besoldeten Mitglieder der
Bezirksämter zu vermindern. Diesem Beschluß mußte das Ortsgesetz über
die Zusammensetzung der Bezirksämter und die Besoldung ihrer Mit
glieder bezüglich der Zahl der besoldeten Bezirksamtsmitglieder angepaßt
iverden. Inzwischen haben wir nochmals auf der Grundlage der Berteilimg
der Dezernate in den Bezirksämtern nachgeprüft, in welchem Maße die
Zahl der besoldeten Mitglieder der einzelnen Bezirksämter vermindert werden
kann, ohne daß die Fähigkeit des Bezirksamts zur Erfüllung des ihm ob
liegenden Pflichtenkreises darunter Schaden erleidet, und haben die aus
der Anlage ersichtliche Festsetzung getroffen. Bei dieser Gelegenheit er
scheint es zweckmäßig, auch die Zahl der unbesoldeten Mitglieder der Be
zirksämter neu festzusetzen und die übrigen Bestirnsmungen des Ortsgcsetzes
deni jetzigen Stande der Gesetzgebung und des Ortsrechts anzupassen.
Die Anlage enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen und der von uns
beschlossenen neuen Fassung des Ortsgesetzes. Die Vorsitzenden der Be
zirksämter haben dein Entwurf zugestimmt. Wir bitten um folgende
Beschlußfassung:
Die Versammlung stimmt der aus der Anlage ersichtlichen neuen Fassung
des Ortsgesetzes über die Zusammensetzung der Bezirksämter und die Be
soldung ihrer Mitglieder zu.
Berlin, den 2. Dezember 1926.
Magistrat.
Wege. La n g e.