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„Die Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit dem 'Ankauf des
auf dem vorliegenden Plan gelb angelegten Grundstücks in Hermsdorf von
etwa 9 872 gm zum Preise "von 0,85 M je Quadratmeter einverstanden."
Berlin, den 25. November 1926.
Magistrat.
S ch o l tz. Busch.
St. V. 26. — 8. III. 2. Bez. 20.
973. Vorlage (Tief. Vw. 7) — zur Beschlußfassung —, betr. die Er
richtung von öffentlichen Triebstofstankstellen.
Der ständig wachsende Kraftwagenverkehr hat seit längerer Zeit zu der
Errichtung von" Strnßentankstellen iin Ausland, dann auch in Deutschland
geführt. Durch diese Errichtung wird dem Bedürfnis des verbrauchenden
Publikums in erhöhtem Maße Rechnung getragen. Auch bieten die Straßen
tankstellen den Vorteil, daß der Triebstoff durch geschlossene Leitung sofort in
die Behälter der Kraftwagen übergeführt und dadurch die Feuersgefahr
gegenüber den sonst üblichen Gefahren des Einfüllens mittels offener Kannen
verringert wird.
Auch in Berlin hat sich seit Jahren das Bedürfnis nach der Richtung
von Straßentankstellen gezeigt. Wir hatten daher bereits unter dem
15. März 1923 eine diesbezügliche Vorlage gemacht, diese jedoch auf Wunsch
der Versammlung zur weiteren Verhandlung mit den-in Frage kommenden
Unternehmern zurückgezogen.
Nachdem diese Verhandlungen ergebnislos geblieben waren, haben wir
mit der Reichskraftsprit G. m. b. H., Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15,
ein Ucbereinkommen, betreffend Vergebung von 120 Straßentankstellen, erzielt,
das in den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen niedergelegt ist.
Die zuni Bereich der Reichsmonopolvcrwaltung gehörende Reichskraft
sprit G. m. b. H. beschäftigt sich seit längerer Zeit damit, Spiritus-Gemische,
insbesondere das sogen. Mono Polin, als Betriebsstoff für Motoren in
den Verkehr zu bringen. Dieses Bestreben verdient Unterstützung, weil die
Ersetzung ausländischer Betriebsstoffe, namentlich des Benzins, für die
Deutsche Handelsbilanz von Bedeutung ist.
Wir haben jedoch die Firnia verpflichtet, auch andere handelsübliche
Triebstofse in den Straßentankstellcn abzugeben und haben uns ferner eine
Kontrolle der erhobenen Verkaufspreise gesichert (IX der Allgemeinen Be
dingungen).
Ein Monopol wird der Firma durch die Genehmigung nicht eingeräumt
(I der Allgemeine» Bedingungen).
Nachdem die Tiefbandepntation und die Bezirksbürgermeister sich mit
den Allgemeinen Bedingungen einverstanden erklärt haben, ersuchen wir um
folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung genehmigt die Errichtung von öffentlichen Tankstellen
auf Straßenland und die Vergebung von 120 Triebstoff-Tankstellen an die
Reichskraftsprit G. in. b. H. unter den der Vorlage vom 28. November
1926 beigefügten Bedingungen.
Berlin, den 28. November 1926.
Magistrat.
Scholtz. Hahn.
8t. V. 26. — 8. VIII. 5.
Zu 973.
Allgemeine Bedingungen für Stratzcntankanlagcn.
Die Stadt Berlin, vertreten durch den Magistrat, (Zentrale Tief
baudeputation) gestattet der Reichskraftsprit G. m. b. H. in Berlin W9,
Schellingstr. 14/15, nachstehend „Firma" genannt, die Errichtung und
den Betrieb von 120 Triebstoff-Tankstcllen auf den öffentlichen städ
tischen Straßen und Plätzen, deren ungefähre Lage nach Unter
schrift dieser Bedingungen f e st g e l e g t werden wird, wie
folgt:
I. Die Errichtung der Tankstellen muß spätestens 3 Monate nach
Erteilung sämtlicher für den Bau not>vendigen Genehmigungen begonnen
und spätestens nach weiteren drei Monaten beendigt sein. Sollte 12 Monate
nach Unterschrift der Bedingungen eine Tankstelle nicht errichtet sein, so
hat die Stadt das Recht, diese Tankstelle anderiveitig zu vergeben.
Die Genehmigung zur Benutzung lvird auf 15 Jahre, beginnend mit
Ablauf der Bauzeit, nämlich bis zum 31. März 1942 erteilt mit der
Maßgabe, daß seitens der Firma eine Getvähr für zuverlässiges und
fehlerfreies Arbeiten der Anlagen übernommen lvird. Ein Monopol wird
der Firma durch diese Genehmigung nicht erteilt.