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Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen wir,
wie folgt zu beschließen:
Die Versammlung stimmt der Wahl des Stadt-
U verordneten C l a j u s zum Geschäftsführer der Frei-
I bad-Wannsee G. m. b. H. zu.
k Berlin, den 13. Februar 1926.
Magistrat.
B ö ß. Brühl.
St. V. 26. — B. XVI. 32.
149. Vorlage (H. St. V. VI.) — zur Beschlußfassung —,
bctr. Zustimmung zu dem 10. Nachtrag zur Hunde-
steuerordnung.
Der Haushaltsplan 1925 erhöhte die Hundesteuer
auf 40 JIM für den ersten Hund usw. Die durch diese
Erhöhung bedingte Aenderung der Hundesteuerordnung
wurde aber bis zum Beginn der vorigen Ferien nicht
verabschiedet, so daß die Steuer zunächst nach den alten
Sähen von 30 M usw. eingezogen werden mußte und
erst im letzten Vierteljahr dieses Rechnungsjahres der
Ausgleich durch entsprechende Heraufsetzung der Steuer
sätze vorgenommen werden konnte. Dies geschah auf
Mcund des 9. Nachtrags zur Hundesteuerordnung, der
aber nur für das Vierteljahr Januar/März 1926 gilt.
Vgl. Vorlage Nr. 700 vom 3. November 1925.
Da demnach mit Ablauf dieses Vierteljahres unsere
Steuerordnung keine Sätze mehr enthält, nach denen
die Einziehung der Hundesteuer im nächsten Rechnungs
jahr begonnen werden kann, muß durch einen neuen
Nachtrag die Grundlage hierzu geschaffen werden. Der
beigefügte Entwurf dieses Nachtrags enthält die Steuer
sätze des Haushaltsplanes für 1925 (40 M für den
ersten Hund), ohne indessen der Beschlußfassung bei der
Haushaltsberatung für 1926 endgültig vorgreifen zu
wollen.
I Wir beantragen folgende Beschlußfassung:
k Die Versammlung stimmt dem beigefügten Ent-
wurf des 10. Nachtrages zur Hundesteuerordnnng zu.
k Berlin, den 15. Februar 1926.
Magistrat.
B ö ß. K a r d i n g.
St. V. 26. — B. XIX. 5.
Zu 149.
10. Nachtrag
zur Hundcstcuerordnung der Stadt Berlin.
.Auf Grund der §8 2, 13, 16, 18, 69, 70, 79, 82.
87 und 90 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921
wird mit Zustimmung der Stadtverordnetenversamm
lung folgender Nachtrag zu der Hundesteucrordnuna
vom 29. März 1922/17. Dezember 1925 erlassen:
Bi. Der § 1 der Steuerordnung wird wie folgt ge-
|, ändert:
In Abs. 1 ist
an Stelle von 70 JIM zu setzen 40 JIM,
an Stelle von 140 JIM zu setzen 80 JIM,
an Stelle von 210 JIM. zu sehen 120 JIM,
an Stelle von 280 JIM zu setzen 160 JIM.
II. Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. April 1926 in
L Kraft.
I Berlin, den Februar 1926.
Magistrat.