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Im Einverständnis mit der Tiefbaudeputativn ersuchen wir um
folgende Beschlußfassung:
Tie Versammlung ist mit der Einrichtung von öffentlichen Autopark
plätzen auf städtischem Straßenland und dem Abschluß der nachfolgenden
Bedingungen einverstanden.
Berlin, den 1. November 1926.
Magistrat.
Böß. Hahn.
8t. V. 26. — B. VIII. 5.
Zu 876. Allgemeine Bedingungen
für die Einrichtung von öffentlichen Autoparkplätzen.
Tic Stadl Berlin, vertreten durch den Magistrat, gestattet der Deut
schen Wachgesellschaft m. b. H. (Tcwag>, Berlin NW. 6, Luisenstr. 31 b,
die Benutzung von öffentlichen städtischen Straßen und Plätzen zum Zwecke
der Einrichtung von besonderen, gegen Entschädigung überwachten Auto
parkplätzen unter folgenden Bedingungen:
I. Auf den Straßen und Plätzen der Stadt Berlin dürfen, soweit
die Vcrkehrsverhältnissc es gestatten, Kraftfahrzeuge aller Art gegen Ent
gelt unter Beivachung abgestellt werden. Für die Abstellung kommen nur
ruhige Nebenstraßen und Plätze m Frage, deren Auswahl weiterer
Vereinbarung vorbehalten bleibt.
Die nähere Feststellung der Flächen I>at im Einverständnisse mit der
Verkehrspolizei und den Bezirksämtern zu erfolgen.
Die vorhandenen ohne Entgelt zu benutzenden Autoparkplätze bleiben
bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Ihre Vermehrung
entsprechend dem Bedürfnisse unterliegt lediglich der Entscheidung der
Verkehrspolizei und der Stadt.
Ein Monopol wird der Gesellschaft durch diese Genehmigung nicht
erteilt.
II. Die Genehmigung zur Benutzung des Straßenlandes wird auf
5 Jahre erteilt, nämlich bis zum unter der
Voraussetzung, daß seitens der Gesellschaft eine Gewähr für zuverlässiges
Arbeiten der Einrichtung übernommen wird
Die Genehmigung verlängert sich stillschweigend um em Jahr, wenn
nicht eine schriftliche Kündigung sechs Monate vor Ablauf des Abkommens
durch die Stadt oder durch die Gesellschaft erfolgt.
III. Als Gegenleistung für die Genehmigung zur Straßenbenutzung
zahlt die Gesellschaft an die Stadt 42% der Bruttoeinnahmen aus dem
Betriebe der Antoparkplätze. Die -Gesellschaft verpflichtet sich, für den in
Rede stehenden Geschäftsbetrieb eine besondere Buchführung einzurichten
und die Einsicht in ihre Bücher und sonstigen Belege durch von der
Stadt Beauftragte zur Kontrolle zu gestatten. Vierteljährlich ist eine
Abrechnung mit den nötigen Unterlagen nach Bezirken geordnet an die
Stadt abzuliefern.
Die Zahlung erfolgt in Reichsmark an die Stadthauptkaffe viertel
jährlich nachträglich nach näherer Anweisung des Magistrats.
IV. Technische Bedingungen sowie die Bedingungen öffentlich-recht
licher Art:
1. Die Genehmigung zur Benutzung des Straßenlandes wird nur wider
ruflich erteilt. Ter Widerruf soll nur bei Nichteinhalten der in
diesen Bedingungen oder sonst der Gesellschaft auferlegten Pflichten
sowie zur Wahrung öffentlicher Jntercffcn, welche den Verkehr und
die Benutzung der Straßen zu öffentlich-rechtlichen oder allgemeinen
wichtigen Zwecken betreffen, erfolgen, worüber allein die Stadt ent
scheidet.
Die Genehmigung erlischt von selbst, wenn der Zweck der Ein
richtung ganz oder zum größten Teil fortfällt.
Ist ein Widerruf ausgesprochen oder die Genehmigung beendet,
so hat die Gesellschaft die in Frage konmienden öffentlichen städtischen
Straßen und Plätze sofort frei zu machen und den vorher bestehenden
Zustand der Straße auf ihre Kosten wiederherzustellen.
Jeder Anspruch der Gesellschaft auf Schadenersatz gegen die
Stadt ist ausgeschlossen.
2. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechte Dritter, sowie
der Befugnisse der zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei
behörden.
Die Genehmigung ist persönlicher Natur und darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der Stadt nicht an widere übertragen werden.
3. Zur Dienstausführung auf den Parkplätzen hat die Gesellschaft uni
formierte Beamte in der für den Betrieb erforderlichen Zahl zu stellen.