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Volume No. 39 (863-909), 1926/11/12

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

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Im Einverständnis mit der Tiefbaudeputativn ersuchen wir um 
folgende Beschlußfassung: 
Tie Versammlung ist mit der Einrichtung von öffentlichen Autopark 
plätzen auf städtischem Straßenland und dem Abschluß der nachfolgenden 
Bedingungen einverstanden. 
Berlin, den 1. November 1926. 
Magistrat. 
Böß. Hahn. 
8t. V. 26. — B. VIII. 5. 
Zu 876. Allgemeine Bedingungen 
für die Einrichtung von öffentlichen Autoparkplätzen. 
Tic Stadl Berlin, vertreten durch den Magistrat, gestattet der Deut 
schen Wachgesellschaft m. b. H. (Tcwag>, Berlin NW. 6, Luisenstr. 31 b, 
die Benutzung von öffentlichen städtischen Straßen und Plätzen zum Zwecke 
der Einrichtung von besonderen, gegen Entschädigung überwachten Auto 
parkplätzen unter folgenden Bedingungen: 
I. Auf den Straßen und Plätzen der Stadt Berlin dürfen, soweit 
die Vcrkehrsverhältnissc es gestatten, Kraftfahrzeuge aller Art gegen Ent 
gelt unter Beivachung abgestellt werden. Für die Abstellung kommen nur 
ruhige Nebenstraßen und Plätze m Frage, deren Auswahl weiterer 
Vereinbarung vorbehalten bleibt. 
Die nähere Feststellung der Flächen I>at im Einverständnisse mit der 
Verkehrspolizei und den Bezirksämtern zu erfolgen. 
Die vorhandenen ohne Entgelt zu benutzenden Autoparkplätze bleiben 
bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Ihre Vermehrung 
entsprechend dem Bedürfnisse unterliegt lediglich der Entscheidung der 
Verkehrspolizei und der Stadt. 
Ein Monopol wird der Gesellschaft durch diese Genehmigung nicht 
erteilt. 
II. Die Genehmigung zur Benutzung des Straßenlandes wird auf 
5 Jahre erteilt, nämlich bis zum unter der 
Voraussetzung, daß seitens der Gesellschaft eine Gewähr für zuverlässiges 
Arbeiten der Einrichtung übernommen wird 
Die Genehmigung verlängert sich stillschweigend um em Jahr, wenn 
nicht eine schriftliche Kündigung sechs Monate vor Ablauf des Abkommens 
durch die Stadt oder durch die Gesellschaft erfolgt. 
III. Als Gegenleistung für die Genehmigung zur Straßenbenutzung 
zahlt die Gesellschaft an die Stadt 42% der Bruttoeinnahmen aus dem 
Betriebe der Antoparkplätze. Die -Gesellschaft verpflichtet sich, für den in 
Rede stehenden Geschäftsbetrieb eine besondere Buchführung einzurichten 
und die Einsicht in ihre Bücher und sonstigen Belege durch von der 
Stadt Beauftragte zur Kontrolle zu gestatten. Vierteljährlich ist eine 
Abrechnung mit den nötigen Unterlagen nach Bezirken geordnet an die 
Stadt abzuliefern. 
Die Zahlung erfolgt in Reichsmark an die Stadthauptkaffe viertel 
jährlich nachträglich nach näherer Anweisung des Magistrats. 
IV. Technische Bedingungen sowie die Bedingungen öffentlich-recht 
licher Art: 
1. Die Genehmigung zur Benutzung des Straßenlandes wird nur wider 
ruflich erteilt. Ter Widerruf soll nur bei Nichteinhalten der in 
diesen Bedingungen oder sonst der Gesellschaft auferlegten Pflichten 
sowie zur Wahrung öffentlicher Jntercffcn, welche den Verkehr und 
die Benutzung der Straßen zu öffentlich-rechtlichen oder allgemeinen 
wichtigen Zwecken betreffen, erfolgen, worüber allein die Stadt ent 
scheidet. 
Die Genehmigung erlischt von selbst, wenn der Zweck der Ein 
richtung ganz oder zum größten Teil fortfällt. 
Ist ein Widerruf ausgesprochen oder die Genehmigung beendet, 
so hat die Gesellschaft die in Frage konmienden öffentlichen städtischen 
Straßen und Plätze sofort frei zu machen und den vorher bestehenden 
Zustand der Straße auf ihre Kosten wiederherzustellen. 
Jeder Anspruch der Gesellschaft auf Schadenersatz gegen die 
Stadt ist ausgeschlossen. 
2. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechte Dritter, sowie 
der Befugnisse der zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei 
behörden. 
Die Genehmigung ist persönlicher Natur und darf ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung der Stadt nicht an widere übertragen werden. 
3. Zur Dienstausführung auf den Parkplätzen hat die Gesellschaft uni 
formierte Beamte in der für den Betrieb erforderlichen Zahl zu stellen.
	        
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