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eine Entscheidung des Obcrverwaltungsgerichts ge
zwungen wurde, mitten im laufenden Rechnungsjahre
den bisherigen Maßstab für die Gebührenerhebung auf
zugeben und eine nach der Leistung bemessene Gebühr
einzuführen. Die Stadt mußte rückwirkend ab 1. 4. 25
die gegenüber den neuen Sätzen zuviel erhobenen Be
träge zurückzahlen, ohne daß die Möglichkeit bestand,
die nach dem neuen Ortsgesetz ungünstiger gestellten
Pflichtigen rückwirkend zu Höheren Gebühren heranzu
ziehen. Diese Verluste sind größer geworden, als wir
es bei der Aufstellung der neuen Gebühren ange
nommen hatten, weil sich die Beratungen der städtischen
Körperschaften länger, als wir es erwartet hatten, hin
gezogen hatten.
Für das neue Wirtschafts- und Rechnungsjahr
(1926) ist mit einer Erhöhung der Ausgaben gegenüber
den Ättsgaben für 1925 zu rechnen. Bei den laufenden
Betriebsausgaben stehen zwar den erhöhten Ausgaben
für Löhne, Frachten usw. entsprechende Ermäßigungen
bei anderen Posten gegenüber, es sind aber größere
Aufwendungen an sogenannten einmaligen Ausgaben
für Betriebsverbesserungen und -erweiterungen erfor
derlich, wie für den Bau von Verladeeinrichtungen,
Anschaffung neuer Betriebsfahrzeuge zi. dergl. m. Mit
der Tilgung der Schulden muß, um das Unternehmen
' endlich auf eine gesunde Grundlage zu bringen, nun
mehr begonnen werden, auch müssen Rückstellungen
für unverhergesehene Ausgaben, Erneuerungen, Preis
schwankungen usw. gemacht werden. Wir fügen einen
unter sorgfältigster Veranschlagung aller in Betracht
kommenden Ausgaben aufgestellten Wirtschaftsplan bei,
aus dem sich ergibt, daß die gesamten, durch Gebühren
zu deckenden Ausgaben der Gemeindeveranstaltung sich
im Rechnungsjahre 1926 aus 14 231 900 RM belaufen
werden. Daraus ergeben sich für das neue Rechnungs
jahr folgende Gebührensätze:
Für" die einmalige Entleerung eines Gefäßes von
200 Lit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 5,50 Jl
180 Sit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 4,95
150 Lit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 4,10
110 Lit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 3,05 Jl
Für die fuhrenweise Abfuhr von 1 cbm Müll 7,50-F.
Der Satz für die fuhrenwcise Abfuhr bleibt danach
unverändert, für die übrigen Sätze ist dagegen eine
geringfügige Erhöhung eingetreten.
Wir haben in Uebereinstimmung mit der Deputa
tion für das Stadtreinigungs- uno Fuhrwesen be
schlossen, die Gebührensätze der vorstehenden Berech
nung entsprechend festzusetzen und bitten die Stadtver
ordnetenversammlung, unserem Beschlusse zuzustimmen
und wie folgt zu beschließen:
Die Müllbeseitigungsgebühren für das Rechnungs
jahr 1926 werden wie folgt festgesetzt:
Bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines Ge
fäßes von 200 Litern auf 5,50 Jl monatlich,
180 Litern auf 4,95 Jl monatlich,
150 Litern auf 4,10 Jl monatlich,
110 Litern auf 3,05 Jl monatlich.
Bei fuhrenweiser Abfuhr auf 7,50 Jl für 1 cbm,
bei Einzelleistungen (§ 6 Abs. 3 des Ortsgesetzes)
für ein Gefäß von
200 Litern auf 1,30 Jl,
180 Litern auf 1,20 Jl,
150 Litern auf 1,— Jl,
110 Litern aus 0,75 Jl.
Berlin, den 12. Februar 1926.
Magistrat.
Scholtz. Schlichtin g.
8t. V. 26. - B. XVI. 7.
142. Beschluß vom 12. Februar 1926 des Ausschusses
zur Durchberatung der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung.
Der Ausschuß empfiehlt der Versammlung folgende
Beschlußfassung:
I. Unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 28. 1. 26
— Drucks. 59 — beschließt die Versammlung wie
folgt:
a> Tie Bestimmungen des 8 74 d. St.-O. in Ver
bindung mit 8 10 des Zuständigkeitsgesetzes
gelten für die Niederlegung der Aemter durch
Stadtverordnete und Bezirksverordnete. Es
bedarf also für die Niederlegung eines Be
schlusses der Gemeindevertretung,
b) Die Versammlung ersucht den Magistrat, zu
prüfen, ob die Rechte der Gemeindevertretung,
soweit Bezirksverordnete in Frage kommen,
unmittelbar durch die Bezirksversammlung
ausgeübt werden können, oder ob eine Ueber-
tragung der Rechte der Stadtverordnetenver
sammlung auf die Bezirksversammlung mög
lich ist.
II. Die Versammlung beschließt ferner, den 8 53 der
Gesch.-Ord. wie folgt zu ändern:
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein Mit
glied derjenigen Fraktion, die nach einem von der
Stadtverordnetenversammlung aufgestellten und
durch Beschluß genehmigten Verteilungsschlüssel
hierfür bestimmt worden ist.
Ein Stellvertreter des Vorsitzenden kann vom
Ausschuß gewählt werden.
Der Vorsteher ist Vorsitzender der Ausschüsse,
denen er angehört.
Die Schriftführung kann einem Bürobeamten
übertragen werden.
Berichterstatter: Stadtverordneten-Vorsteher Haß.
Berlin, den 12. Februar 1926.
Der Stadtverorduetenvorsteher
.ft a tz.
Druck von W- & S. Loewrnthal, Berlin C. 19.