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Volume No. 7 (113-142), 1926/02/12

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

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eine Entscheidung des Obcrverwaltungsgerichts ge 
zwungen wurde, mitten im laufenden Rechnungsjahre 
den bisherigen Maßstab für die Gebührenerhebung auf 
zugeben und eine nach der Leistung bemessene Gebühr 
einzuführen. Die Stadt mußte rückwirkend ab 1. 4. 25 
die gegenüber den neuen Sätzen zuviel erhobenen Be 
träge zurückzahlen, ohne daß die Möglichkeit bestand, 
die nach dem neuen Ortsgesetz ungünstiger gestellten 
Pflichtigen rückwirkend zu Höheren Gebühren heranzu 
ziehen. Diese Verluste sind größer geworden, als wir 
es bei der Aufstellung der neuen Gebühren ange 
nommen hatten, weil sich die Beratungen der städtischen 
Körperschaften länger, als wir es erwartet hatten, hin 
gezogen hatten. 
Für das neue Wirtschafts- und Rechnungsjahr 
(1926) ist mit einer Erhöhung der Ausgaben gegenüber 
den Ättsgaben für 1925 zu rechnen. Bei den laufenden 
Betriebsausgaben stehen zwar den erhöhten Ausgaben 
für Löhne, Frachten usw. entsprechende Ermäßigungen 
bei anderen Posten gegenüber, es sind aber größere 
Aufwendungen an sogenannten einmaligen Ausgaben 
für Betriebsverbesserungen und -erweiterungen erfor 
derlich, wie für den Bau von Verladeeinrichtungen, 
Anschaffung neuer Betriebsfahrzeuge zi. dergl. m. Mit 
der Tilgung der Schulden muß, um das Unternehmen 
' endlich auf eine gesunde Grundlage zu bringen, nun 
mehr begonnen werden, auch müssen Rückstellungen 
für unverhergesehene Ausgaben, Erneuerungen, Preis 
schwankungen usw. gemacht werden. Wir fügen einen 
unter sorgfältigster Veranschlagung aller in Betracht 
kommenden Ausgaben aufgestellten Wirtschaftsplan bei, 
aus dem sich ergibt, daß die gesamten, durch Gebühren 
zu deckenden Ausgaben der Gemeindeveranstaltung sich 
im Rechnungsjahre 1926 aus 14 231 900 RM belaufen 
werden. Daraus ergeben sich für das neue Rechnungs 
jahr folgende Gebührensätze: 
Für" die einmalige Entleerung eines Gefäßes von 
200 Lit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 5,50 Jl 
180 Sit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 4,95 
150 Lit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 4,10 
110 Lit. in einer Woche ein Monatsbetrag von 3,05 Jl 
Für die fuhrenweise Abfuhr von 1 cbm Müll 7,50-F. 
Der Satz für die fuhrenwcise Abfuhr bleibt danach 
unverändert, für die übrigen Sätze ist dagegen eine 
geringfügige Erhöhung eingetreten. 
Wir haben in Uebereinstimmung mit der Deputa 
tion für das Stadtreinigungs- uno Fuhrwesen be 
schlossen, die Gebührensätze der vorstehenden Berech 
nung entsprechend festzusetzen und bitten die Stadtver 
ordnetenversammlung, unserem Beschlusse zuzustimmen 
und wie folgt zu beschließen: 
Die Müllbeseitigungsgebühren für das Rechnungs 
jahr 1926 werden wie folgt festgesetzt: 
Bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines Ge 
fäßes von 200 Litern auf 5,50 Jl monatlich, 
180 Litern auf 4,95 Jl monatlich, 
150 Litern auf 4,10 Jl monatlich, 
110 Litern auf 3,05 Jl monatlich. 
Bei fuhrenweiser Abfuhr auf 7,50 Jl für 1 cbm, 
bei Einzelleistungen (§ 6 Abs. 3 des Ortsgesetzes) 
für ein Gefäß von 
200 Litern auf 1,30 Jl, 
180 Litern auf 1,20 Jl, 
150 Litern auf 1,— Jl, 
110 Litern aus 0,75 Jl. 
Berlin, den 12. Februar 1926. 
Magistrat. 
Scholtz. Schlichtin g. 
8t. V. 26. - B. XVI. 7. 
142. Beschluß vom 12. Februar 1926 des Ausschusses 
zur Durchberatung der Geschäftsordnung der 
Stadtverordnetenversammlung. 
Der Ausschuß empfiehlt der Versammlung folgende 
Beschlußfassung: 
I. Unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 28. 1. 26 
— Drucks. 59 — beschließt die Versammlung wie 
folgt: 
a> Tie Bestimmungen des 8 74 d. St.-O. in Ver 
bindung mit 8 10 des Zuständigkeitsgesetzes 
gelten für die Niederlegung der Aemter durch 
Stadtverordnete und Bezirksverordnete. Es 
bedarf also für die Niederlegung eines Be 
schlusses der Gemeindevertretung, 
b) Die Versammlung ersucht den Magistrat, zu 
prüfen, ob die Rechte der Gemeindevertretung, 
soweit Bezirksverordnete in Frage kommen, 
unmittelbar durch die Bezirksversammlung 
ausgeübt werden können, oder ob eine Ueber- 
tragung der Rechte der Stadtverordnetenver 
sammlung auf die Bezirksversammlung mög 
lich ist. 
II. Die Versammlung beschließt ferner, den 8 53 der 
Gesch.-Ord. wie folgt zu ändern: 
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein Mit 
glied derjenigen Fraktion, die nach einem von der 
Stadtverordnetenversammlung aufgestellten und 
durch Beschluß genehmigten Verteilungsschlüssel 
hierfür bestimmt worden ist. 
Ein Stellvertreter des Vorsitzenden kann vom 
Ausschuß gewählt werden. 
Der Vorsteher ist Vorsitzender der Ausschüsse, 
denen er angehört. 
Die Schriftführung kann einem Bürobeamten 
übertragen werden. 
Berichterstatter: Stadtverordneten-Vorsteher Haß. 
Berlin, den 12. Februar 1926. 
Der Stadtverorduetenvorsteher 
.ft a tz. 
Druck von W- & S. Loewrnthal, Berlin C. 19.
	        
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