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des vor der Straßenfluchtlinie der Oranienburger Straße liegenden,
mit a d e f a umschriebenen Straßenlandes von etwa 1400 qm.
3. Die Stadt Berlin sichert Zu, daß auf dem Grundstück, das den
Wolff'schen Erben von ihr übereignet wird, sowie aus dem dahinter
liegenden Restgrundstück der Wolff'schen Erben keine Straßen an
gelegt und daß beide Flächen als Industriegebiet nach § 8 Ziffer 25
und 8 31 der Bauordnung für die Stadt Berlin ausgewiesen
werden. An der Oranienburger Straße muß jedoch ein Streifen
in einer Tiefe von 40 m zum Bau von Wohnhäusern oder Ver
waltungsgebäuden freigelassen werden. Die Stadt Berlin ist ver
pflichtet, zu allem die Genehmigung der zuständigen Behörden
beizubringen.
4. Soweit ortsstatutarische Anliegerbeiträge erhoben werden können,
werden diese bis zu dem Zeitpunkt gestundet, an dem die Wolff'schen
Erben oder deren Rechtsnachfolger die Bauerlaubnis nachsuchen
und erhalten.
5. Die Kosten des Kaufgeschäfts trägt die Stadt Berlin.
Wir halten, in Uebereinstimmung mit dem Bezirksamt Reinickendorf
und unserm Grundeigentunisausschuß, das Tauschgeschäft für vorteilhaft
für die Stadt, da wir einmal sofort in den Besitz des für die Straßen
regulierung erforderlichen Straßenlandes gelangen und andererseits etwa
5400 qm mehr Land erhalten als wir abgeben.
Wir bitten zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich niit dem Erwerb der auf dem vor
liegenden Plan mit den Buchstaben g h i g und abcda umschriebenen
Parzellen von etwa 8252 qm und 1545 qm gegen tauschweise Ueber-
eignung der auf demselben Plan rot angelegten Parzelle an der Oranien
burger Straße in Wittenau von etwa 5789 qm unter den in der Ma
gistratsvorlage vom 10. September d. Js. näher bezeichneten Bedingungen
einverstanden.
Berlin, den 10. September 1926.
Magistrat.
Scholtz. Busch.
5t. V. 26. — B. 111. 2. Bez. 20.
794. Vorlage (La. Wohl. 2 a.) — zur Beschlußfassung —, betr. Nach-
bcwilligung von 114 000 für die Fortführung des Rcubaues-
Klcinrcntnerhcim auf dem städtischen Grundstück Berlin-Schmargen
dorf, Breite Str. 2, Ecken Ocynhauscner und Fricdrichshallcr Straße.
Für die Errichtung des vorbczeichneten Neubaues waren seinerzeit
auf Grund einer überschläglichen Baukostcnberechnung 400 000 OlM ver
anschlagt worden. Von diesen Kosten entfielen
au den Staat 50 000
auf eine aus der Hauszinssteuer bereit gestellte Hypothek 234 000 „
und auf die Stadt Berlin 116 000 „
zus.: 400 000 Jt<M.
Mit der Bewilligung der letzteren 116 000 UlJÜ hat sich die Stadt
verordnetenversammlung "durch Beschluß vom 22. Januar 1925 — Prot.
Nr. 6 — einverstanden erklärt, mit der Maßgabe, daß dieser Betrag als
Hypothek einzutragen und in Höhe des Reichsbankdiskonts zu verzinsen ist.
Wie sich nachträglich ergeben hat, reicht der Gesamtbetrag von 400 000
Reichsmark zur vollkommenen Fertigstellung des Gebäudes nicht aus. Es
sind noch weitere 114 000 JU(, die im nachfolgenden spezialisiert werden,
hierzu erforderlich, und zwar:
1. für die Verzinsung der von der Stadt hergegebenen
Bausumme von 116 000 ÜIM in Höhe des Reichs
bankdiskonts bis zur bezugsfertigen Ucbcrqabe ins
gesamt 14 000 JUt.
Dieser Betrag konnte in der überschläglichen
Baukostenbcrechnung noch nicht berücksichtigt
werden, da s. Zt. die Finanzierung des Baues
noch nicht endgültig feststand.
2. Für Löhne und Material 60 000 JIM.
Infolge der nach der Baugenehmigung ein
getretenen" Steigerung der Löhne und Material-
preise tritt eine Neberschreitung der Baukosten ein,
die auf zirka 15% der Gesamtsumme von 400 000
Reichsmark zu bemessen ist.
3. Für den Einbau einer Zentralheizungsanlage . . 40 000 JU(.
Bei der Aufstellung der überschläglichen Bau-
kostenberechnung war zunächst für das Gebäude
Ofenheizung vorgesehen. Später wurde jedoch der