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AZ/- Vorlagen —
für die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin.
7i>1. Vorlage (Fin. VIII, 2, Grd.) — zur Beschlußfassung —, bett. die
Aufhebung des zu Gunsten der Handelsgesellschaft Holtz & Linke,
hier, auf dem durch die Stadt erworbenen Grundstück Landsberger
Straße 58 lastenden Mietrechts.
Gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 19. 3. 25
— Vorlage Nr. 218/25 — hat die Stadt Berlin zur Verbreiterung der
Landsberger Straße die Grundstücke Landsberger Straße 58 und Georgen
kirchplay 3 von der offenen Handelsgesellschaft Holtz und Linke zum Kauf
preise von 95 000 MM bar und Uebernahme einer Hypothek aus den:
Jahre 1920 über 210 000 P.M. — rd. 12 082 MM erworben.
Vertragsmäßig ist der Firma das Recht zugestanden worden, ihre
bisher innegehabten Geschäftsräume auf 10 Jahre unter der Bedingung
weiter zu behalten, daß die Gesellschaft ;ederzeit mit vorheriger ILjähriger
Frist diesen Mietsvertrag aufkündigen kann, nicht aber die Stadtgemeinde.
Nur für den Fall, daß die Gebäude wegen der Straßenverbreiterung ab
gerissen werden müssen, ist die Firma verpflichtet, nach )4jähriger Kün
digung zu räumen. Ter Bau der Untergrundbahn durch die Landsberger
Straße und die damit gleichzeitig notwendig werdende Straßenverbreite-
r»lng wird voraussichtlich schon in den nächsten Jahren zu erwarten sein.
Um nun jederzeit über das Grundstück verfügen zu können, wollen wir
von dcnl Mieterrechtabkommen entbunden sein und der Firma für die
Verzichtleistung auf das ihr eingeräunite 10jährige Mictrecht eine Ent
schädigung von 30 000 MM zahlen, andererseits soll die Firma uns gegen
über als Mieter auf 10 Jahre gebunden fein; d. h. Vermietung der
-Geschäftsräume für die Firma unkündbar — auf 10 Jahre vom
1. 4. 25 ab gerechnet. Tic Miete — zurzeit 8770 MM — soll während
der Zwangswirtschaft die gesetzliche, nach Aufhören der gesetzlichen Mict-
zinsregelung die ortsübliche sein. Tie Stadl ihrerseits kan» dafür jeder
zeit, sobald die Gebäude wegen der Straßenvcrbrcitcrung zum Abbruch
kommen müssen, mit einer Frist von 3 Monaten, ohne daß die Firma
irgcndtvelchcn Anspruch auf eine tveitere Entschädigung erheben darf,
dieses Abkommen kündigen.
Im Einvcrständitis mit unserem Grundeigentumsausschuß elnpfehlen
tvir das neue Abkommen anzunehmen, da die Stadt jederzeit über die
Grundstücke verfügen kann und andererseits ein etwaiges Lcerstehen der
tvcgcn der jcdcrzeitigen Abbruchsmöglichkeit der Gebäude schwer zu ver-
,nietenden Geschäftsräume auf längere Zeit verhindert wird. Wenn auch
die für Aufgabe des Mietrechts zu zahlende Entschädigung zunächst
hoch erscheinen mag, so haben wir bei der Bemessung der Höhe der Ent
schädigung in Betracht gezogen, daß die Stadt nur den äußerst geringen
Kaufpreis von rd. 102 000 MM für das Grundstück, dessen Wert die amt
lichen Sachverständigen im Enteignungsverfahren um ein Vielfaches höher
geschätzt hatten, gezahlt hat. Für die Stadt bedeutet aber die freie Verfüg
barkeit über das Grundstück einen außerordentlichen Vorteil.
Wir bitten zu beschließen:
Tic Versammlung ist mit der Zahlung einer Entschädigung von
30 000 MM an die Firma Holtz u. Linke, für Ausgabe des Kündigungs
rechts und Uebernahme der Vcrpflichtuilg bei Abbruch des Gebäul^s zur
sofortigen Räumung ohne besondere Entschädigung und mit der Entnahme
des Betrages aus dem Grunderwerbsstock einverstanden.
Berlin, den 6. Oktober 1926.
Magistrat.
S ch o I tz.
8t. V. 26. — B. III. 2. Bez. 1.
Busch.