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Volume No. 34 (732-769), 1926/10/01

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

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der Votlbahngeleisc neigt noch §§ 12 und 13 dieses Vertrages. Nicht mit 
verpachtet wird der am Anschlnßgeleise liegende große Benzintank, hinzu 
tritt dagegen der Heidekrautschuppen. 
Es soll alsbald eine Aufstellung aller verpachteten Gegenstände seitens 
des Verpächters veranlaßt werden. 
8 3- 
Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtland von dem beiderseits £00 
«Morgen als kultiviert angenommen werden, mit der Sorgfalt eines ordent 
lichen Landivirtes weiter zu bewirtschaften, unter Berücksichtigung der 
Zweckbestimmung (Fürsorgeerziehung). 
Der Verpächter behält sich vor, jederzeit den lnndwirtsckwftlichen Be 
trieb zu besichtigen. 
Dein Pächter ist es gestattet, landwirtsckMtliche Nebeiwctriebe naa, 
Erfüllung der dafür etwa durch Bestimmungen gegebenen besonderen Vor- 
aussetzungen einzurichten. 
8 4. » 
Die Baulichkeiten und Anlagen iverden in dem Zustand übergeben, 
in den: sie sich z. Zt. befinden, unter Verzicht dies Pächters auf. jede Rüge 
offener und verborgener Mängel. Der Zustand ivird alsbald durch das 
Reichsbauamt Hannover in Gegenwart eines Vertreters der Parteien vro- 
tokollarisch bindend festgestellt. Das Ktcinbahnmaterial wird vom Reichs- 
lnruamt in (Gegenwart eines Vertreters beider Parteien ausgemessen und 
das überschießende Material wird ebenso ivie der Benzintank vom Reichs 
bauamt Hannover tunlichst umgehend verioertet. 
Der Pächter iml sowohl die erstmalige Instandsetzung, als auch die 
bauliche Unterhaltung aller Gebäude, Anlagen, Geleise (Voll- und Klein- 
bahngcleisc), Wege, Zmoegungcn ustv., soweit sie für den Betrieb oder für 
die Erhaltung der Substanz erforderlich sind, auf seine Kosten vorzu 
nehmen. Tie erstmalige Jnstandsetzimg darf sich auf zwei Jahre erstrecken 
und wird beiderseits bis zu etwa 40000 M veranschlagt. Verpächter 
leistet zu den Kosten der erstnialigen Instandsetzung einen Beitrag von 
18 000 M. Zahhlung erfolgt mit Baubeginn. Die erstmalige Instand 
setzung hak im Einverständnis mit dem Verpächter stattzufinden Pächter 
ist berechtigt, die vorhandenen Baulichkeiten und sonstigen Anlagen für seine 
Zwecke umzuändern und einzurichten, jedoch bedarf er für wesentliche bau 
liche Aenderungen, wozu unbedingt jede Aenderung gehört, die über 
5000 M kosten wird, der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Das 
bei Umbauten oder Aenderungen etwa gewonnene Material darf er mit 
Zustimmung des Verpächters an anderer Stelle in die vorhandenen Bau 
lichkeiten einbmien. Baustoffe, die bei Aenderungen und Umbauten ge- 
Nwnnen und an anderer Stelle des Pachtgeländes nicht tvieder ver- 
ivendet iverden, sind Eigentum des Verpächters. Der Pächter kann sie 
zum jeweiligen Tagespreis erwerben. 
Sollte der Pächter irgendwelche Baulichkeiten bis zum 1. Januar 
1930 nicht in Benutzung genommen haben und auch nicht nachweislich 
innerhalb des nächsten Jahres zweckmäßig benutzen können, so kann der 
Verpächter sie mit dem zugehörigen Grund und Boden zur Verwertung 
zurückfordern. Im Streitfall entscheidet die Kommission des 8 7. 
8 5. 
Sollte das Pachtverhältnis nach 30 Jahren nicht erneuert werden, 
so erstattet das Reich dem Pächter 50% der bei Annahme einer 1% igen 
Abschreibung nicht abgeschriebenen Baukosten, soweit die Baukosten nicht 
dem Bauunterhalt dienten — also nur 50% der einmaligen Baukosten — 
und soweit sie landwirtschaftlich betrachtet dauernde Verbesserungen dar 
stellen. Richt erstattet Iverden Unkosten für eigne Kräfte. Für eine Er 
stattung kommen nur rechnungsmäßig nachweisbare Baukosten in Frage. 
Im Streitfälle entscheidet über die Frage, ob Bauuntcrhaltung beziv. 
dauernde landwirtschaftliche Verbesserung vorliegt, die Kommission 
des 8 7. 
8 6. 
Die Pachtdauer beträgt 30 Jahre. Das Pachtverhältnis beginnt 
am l. Oktober 1926 und endigt am 30. September 1956. Es verlängert 
sich stillschweigend jedesmal um weitere 5 Jahre, wenn es nicht zuvor 
mit einjähriger Frist gekündigt worden ist. 
8 7. 
Für den Fall eines beabsichtigten Verkaufs (Gesamt- oder Tcilver- 
kauf) des Pachtobjekts Ivird dem Pächter die Möglichkeit geboten werden, 
in das vorliegende Höchstangebot einzutreten. Ferner wird dem Pächter 
bei einer etwa nach Lösung des gegenwärtigen Pachtverhältnisses deab- 
sichligten anderweitigen Verpachtung des Pachtobjektcs das Recht ein 
geräumt, in das jeweilige Höchstpachtangebvt einzutreten, vorausgesetzt, 
daß Pächter nicht durch einen wichtigen Grund zur Kündigung Anlaß 
gegeben hat.
	        
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