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2. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.
3. Hinter § 14 wird ein neuer § 14a eingefügt mit folgendem Wortlaut:
„Die Gemcindebeamten (§8 3, 4, 5, 6 und 7), die vom
1. Januar 1927 ab angestellt werden, sind verpflichtet, der
Krankenkasse für die Beamten und Festangestellten der Stadt
Berlin beizutreten, soweit sic die satzungsmäßige Altersgrenze
nicht überschritten haben."
Begründung.
Zu 1.: Ter zweite Absatz des 8 6 des Ortsgesetzcs beruhte auf 8 10*
des Kommunalbeamtengesetzes in Verbindung mit 8 15 der Anstellungs
grundsähe für Militäranwärter vom 20. Juni 9107. Der 8 15 der An
stellungsgrundsätze ist inzwischen durch 8 48 Absatz 1 der Anstcllungsgrund-
sätze für Versorgungsanwärter vom 26. Juli 1922 ersetzt, der die Probezeit
auf 1 Jahr festgesetzt und eine Verlängerung aus in der Person der Vcr-
sorgungsanwärtcr liegenden Gründen gestattet. Es ist dadurch eine An
gliederung an die für Zivilanwärterstellen gellende Bestimmung ermöglicht.
Zu 2.: 8 12 Abs. 2 des Ortsgesetzes überträgt die Entscheidung, ob
ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, unter Ausschluß des Rechts
weges einem Schlichtungsausschuß, wie dies auch in zahlreichen anderen
preußischen Städten geschehen ist. Das Reichsgericht hat jedoch in zwei
Urteilen (vom 24. März 1925 — III 709/23 — und vom 20. November
1925 — III 611/24) — entschieden, daß eine ortsgesetzlichc Bestimmung,
die eine derartige Sondcrinstanz unter Ausschluß des Rechtsweges ein
setzt, rechtsungültig und verfassungswidrig ist. Wir sind daher genötigt,
8 12 Abs. 2 unseres Anstellungsortsgesetzes zu streichen.
Zu 3.: Der städtischen Krankenkasse für die Beanitcn und Festange
stellten gehören gegenwärtig etwa 50% der Beamten an. Die Mitglied
schaft haben überwiegend die älteren Beamten erworben, während die
jüngeren entgegen ihrem richtig verstandenen eigenen Jnterefle vielfach
der Kasse fern bleiben. Die Mitglieder setzen sich aus % über 40 und
‘A unter 40 Jahre alter Beamten zusammen. Grund der Zurückhaltung der
stingcren Beamten ist offenbar, daß sie in ihrem Lebensalter mit Krank
heitsfällen nicht rechnen. Erfahrungsgemäß steht ihr Beitritt erst zu
erwarten, wenn sie befürchten, die Kasse in Anspruch nehmen zu müssen,
und für diese alsdann bald vorwiegend eine Belastung bedeuten. Die
Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Krankenkasse wird dadurch stark
beeinträchtigt. Deshalb ist cs notwendig, die Beamten in jüngerem
Lebensalter zum Eintritt anzuhalten, um dadurch auch sic zu angebrachter
Vorsorge für Erkrankungsfälle zu veranlassen und einen Ausgleich für
die Belastung der Kaste durch die Beamten im vorgerückten Alter zu
schaffen.
Berlin, den 13. September 1926.
Magistrat.
B ö ß. Lange.
8t. V. 26. — A. I. 3.
731. Anfrage.
In der 28. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wurde bei der
Verabschiedung der Vorlage des Magistrats über die Erweiterung des Fried
hofes in der Kicfholzstraßc in Treptow, Drucks. 418, der Beschluß gefaßt:
Die Versammlung beschließt, daß den auf dem Gelände angesiedelten
Kleingärtnern ein Ersatzgeländc im Bezirk und eine Entschädigung gewährt
wird (Beschluß des Haushaltsausschustes vom 11. Juni — Drucks. 535—).
Bis heute ist dieser Beschluß noch nicht zur Durchführung gekommen.
Das Bezirksamt hat wohl die Kündigungen an die Kleingärtner ausge
sprochen, aber zu gleicher Zeit erklärt, daß cs weder Mittel noch Gelände
besäße, um den gerechten Ansprüchen der Kleingärtner zu entsprechen und
dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung nachzukommen.
Wir fragen daher an: Was gedenkt der Magistrat zu tun, um den
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zur Durchführung zu bringen?
Berlin, den 7. September 1926.
Otto Gäbe l, K r a u tz Paul und die übrigen Mitglieder
der kommunistischen Fraktion?
8t. V. 26. — 13. UI. 2. Bez. 15.
Berlin, de» 17. September 1926.
Der Stadtverordnetenvorsteher-Stellvertreter.
D e g n e r.
Drȟ von W LS Loewenthalj Berlin C. 19.