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Volume No. 33 (693-731), 2006/09/17

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

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2. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. 
3. Hinter § 14 wird ein neuer § 14a eingefügt mit folgendem Wortlaut: 
„Die Gemcindebeamten (§8 3, 4, 5, 6 und 7), die vom 
1. Januar 1927 ab angestellt werden, sind verpflichtet, der 
Krankenkasse für die Beamten und Festangestellten der Stadt 
Berlin beizutreten, soweit sic die satzungsmäßige Altersgrenze 
nicht überschritten haben." 
Begründung. 
Zu 1.: Ter zweite Absatz des 8 6 des Ortsgesetzcs beruhte auf 8 10* 
des Kommunalbeamtengesetzes in Verbindung mit 8 15 der Anstellungs 
grundsähe für Militäranwärter vom 20. Juni 9107. Der 8 15 der An 
stellungsgrundsätze ist inzwischen durch 8 48 Absatz 1 der Anstcllungsgrund- 
sätze für Versorgungsanwärter vom 26. Juli 1922 ersetzt, der die Probezeit 
auf 1 Jahr festgesetzt und eine Verlängerung aus in der Person der Vcr- 
sorgungsanwärtcr liegenden Gründen gestattet. Es ist dadurch eine An 
gliederung an die für Zivilanwärterstellen gellende Bestimmung ermöglicht. 
Zu 2.: 8 12 Abs. 2 des Ortsgesetzes überträgt die Entscheidung, ob 
ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, unter Ausschluß des Rechts 
weges einem Schlichtungsausschuß, wie dies auch in zahlreichen anderen 
preußischen Städten geschehen ist. Das Reichsgericht hat jedoch in zwei 
Urteilen (vom 24. März 1925 — III 709/23 — und vom 20. November 
1925 — III 611/24) — entschieden, daß eine ortsgesetzlichc Bestimmung, 
die eine derartige Sondcrinstanz unter Ausschluß des Rechtsweges ein 
setzt, rechtsungültig und verfassungswidrig ist. Wir sind daher genötigt, 
8 12 Abs. 2 unseres Anstellungsortsgesetzes zu streichen. 
Zu 3.: Der städtischen Krankenkasse für die Beanitcn und Festange 
stellten gehören gegenwärtig etwa 50% der Beamten an. Die Mitglied 
schaft haben überwiegend die älteren Beamten erworben, während die 
jüngeren entgegen ihrem richtig verstandenen eigenen Jnterefle vielfach 
der Kasse fern bleiben. Die Mitglieder setzen sich aus % über 40 und 
‘A unter 40 Jahre alter Beamten zusammen. Grund der Zurückhaltung der 
stingcren Beamten ist offenbar, daß sie in ihrem Lebensalter mit Krank 
heitsfällen nicht rechnen. Erfahrungsgemäß steht ihr Beitritt erst zu 
erwarten, wenn sie befürchten, die Kasse in Anspruch nehmen zu müssen, 
und für diese alsdann bald vorwiegend eine Belastung bedeuten. Die 
Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Krankenkasse wird dadurch stark 
beeinträchtigt. Deshalb ist cs notwendig, die Beamten in jüngerem 
Lebensalter zum Eintritt anzuhalten, um dadurch auch sic zu angebrachter 
Vorsorge für Erkrankungsfälle zu veranlassen und einen Ausgleich für 
die Belastung der Kaste durch die Beamten im vorgerückten Alter zu 
schaffen. 
Berlin, den 13. September 1926. 
Magistrat. 
B ö ß. Lange. 
8t. V. 26. — A. I. 3. 
731. Anfrage. 
In der 28. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wurde bei der 
Verabschiedung der Vorlage des Magistrats über die Erweiterung des Fried 
hofes in der Kicfholzstraßc in Treptow, Drucks. 418, der Beschluß gefaßt: 
Die Versammlung beschließt, daß den auf dem Gelände angesiedelten 
Kleingärtnern ein Ersatzgeländc im Bezirk und eine Entschädigung gewährt 
wird (Beschluß des Haushaltsausschustes vom 11. Juni — Drucks. 535—). 
Bis heute ist dieser Beschluß noch nicht zur Durchführung gekommen. 
Das Bezirksamt hat wohl die Kündigungen an die Kleingärtner ausge 
sprochen, aber zu gleicher Zeit erklärt, daß cs weder Mittel noch Gelände 
besäße, um den gerechten Ansprüchen der Kleingärtner zu entsprechen und 
dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung nachzukommen. 
Wir fragen daher an: Was gedenkt der Magistrat zu tun, um den 
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zur Durchführung zu bringen? 
Berlin, den 7. September 1926. 
Otto Gäbe l, K r a u tz Paul und die übrigen Mitglieder 
der kommunistischen Fraktion? 
8t. V. 26. — 13. UI. 2. Bez. 15. 
Berlin, de» 17. September 1926. 
Der Stadtverordnetenvorsteher-Stellvertreter. 
D e g n e r. 
Drȟ von W LS Loewenthalj Berlin C. 19.
	        
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