486
Wir ziehen daher unsere Borlage vom 21. Februar 1925 zurück und
ersuchen zu beschließen:
Die Versammlung beschließt den Erlaß einer Freibankordnung sür
die Stadt Berlin nach Maßgabe des vorliegenden Entwurfs.
Berlin, de» 22. Juli 1926.
Magistrat.
Scholtz.
8t. V. 26. — B. XV. 5 A.
Zu 644.
Freibankordnung sür die Stadt Berlin.
Auf Grund der §,§ 8 —-11 des Gesetzes, belr. Aussühruug des Schlacht
viel)-' und Flejschbeschaugejetzes vom 28. Juni 1902 (Ges. S. S. 229),
ivird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung sür den Be
zirk der Stadt Berlin folgendes beschlossen:
8 1- i
Die Stadt Berlin ivird »ach Maßgabe der Anlage 1 in 13 Frei
bankbezirke eingeteilt.
8 2.
Fleisch der int ,§ 5 Abs. 1 und 2 gedachten Art darf nur jaus der
sür den Bezirk errichtelen Freibank feilgehalten oder verkauft iverden.
Fleisch von Pserdcn oder andern Einhufern ist getrennt von dem Fleisch
anderer Tiere zu verkaufe».
18 3.
Die Freibänke werden von der Stadl Berlin betrieben und in dem
Freibankbezirk Alt-Berlin von der Deputation für den Bieh- und Schlacht
hof, in den übrige» Freibankbezirken von den Bezirksämtern gleichen
Namens oder von den durch diese bezeichneten Dienststellen vermaltet.
Die Stadl Berlin übernimmt die Verwertung des auf der Freibank
zum Verkauf gelangenden Fleisches und zahlt den Erlös nach Abzug der
Gebühre» und etwaiger sonstiger Unkosten an die Eigentümer des Fleisches
aus.
8 4.
Die !2age der Freibünke in den einzelnen Freibankbezirken ergibt
die Anlage 2.
Ueber dir Verlegung entscheiden die venoaltenden Bezirksämter bzlv.
die Deputation. Die Verlegung bedarf der Zustimmung des Ober-
präsidenten von Berlin.
Zweigstellen dürfen von den Bezirksämtern oder der Deputation nur
mit Genehmigung des Lberpräsidenten von Berlin eingerichtet, verlegt
oder lvjeder eingezogen werden.
Die Freibänkr und die Ziveigstellen sind deutlich als solche kennt
lich zu machen. Ter Ort, an dem sie sich befinden. Ihre Eröffnung,
Verlegung oder Einziehung sind ortsüblich bekannt zu machen.
8 5.
Der Freibank ivird alles zum Feilhalten oder zu Verkauf bestimmte
Fleisch überwiesen, das innerlplb des Freibankbezirkes der vorgeschriebenen
amtlichen Untersuchung unterlegen l)at und hierbei als bedingt tauglich
i.8 10, 11 des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh und Fleischbescl)»»-
vom 3. Juni 1900, Reichsgefetzblatt S. 547) oder zwar als tauglich
zu», Genusse sür Menschen, aber in seinem Nahrungs- und Genußwert
erheblich herabgesetzt — minderwertig — (§ 24 a. a. O., 8 40) der
vom Bundesrat erlassenen Aussührungsbestimmungen A in der Fassung
vom 10. August 1922, 8 7 des Ausführungsgesetzcs vom 28. Juni 1902,
8 33 der Aussührungsbestimmungen vom 20. März 1903/17. August
1907) erklärt worden ist. t
Dasselbe gilt für Fleisch gleicher Art, das außerhalb des Freibank
bezirkes amtlich untersucht worden ist, und zum Zwecke der Feilhaltung
oder des Verkaufs in den Freibankbczirk eingeführt wird.
Die Zulassung solchen Fleisches zur Freibank kann jedoch vom Be
zirksamt bzw. von der Deputation versagt iverden, wenn cs im Interesse
der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes der Freibank ge
boten ist. Gegen die Versagung findet Beschiverde bei dem Oberpräsi
denten von Berlin statt.
'Nicht beanstandetes Fleisch ist vom Verkauf ans der Freibank ausge
schlossen.
8 6.
In den, Verkaufsraum ist durch Anschlag deutlich erkennbar zu machen,
ob das der Freibank überwiesene Fleisch roh oder — verneinendenfalls —
w '»klchein zubereitetem Zustande es zum Verkauf gelangt, aus welchen